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Entscheidung 10 ObS 195/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS195/97t

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec aus dem Kreis der Arbeitgeber und Herbert Böhm aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Verena W*****, vertreten durch Mag.Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Februar 1997, GZ 8 Rs 370/96g-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.März 1996, GZ 18 Cgs 86/95h-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel liegen nicht vor. Dieses Ergebnis bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist im Revisionsverfahren nicht vorgesehen; der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision kann daher nicht eingegangen werden.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Nach den Feststellungen ist die Klägerin in der Lage, alle leichten Arbeiten zu verrichten, sofern damit nicht Hebeleistungen von über 10 kg oder ständiger besonderer Zeitdruck verbunden sind. Es ist keine Frage, daß im Hinblick auf dieses nicht übermäßig eingeschränkte Leistungskalkül auf dem Arbeitsmarkt zahlreiche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die die Klägerin zu verrichten in der Lage ist, wie etwa auch die von den Vorinstanzen herangezogenen Arbeiten einer Wäschelegerin, Adjustiererin oder Kontrollarbeiterin. Da sie diese Tätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art verrichten kann, ist die Klägerin auch in der Lage, dadurch den vollen kollektivvertraglichen Gehalt zu erzielen. Der durch nichts begründete Standpunkt der Revisionswerberin, daß auch ausgehend vom Nichtbestehen eines Berufsschutzes eine Verweisungsmöglichkeit nicht bestehe, geht an den Realitäten des Arbeitsmarktes vorbei.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Revisionswerberin dazu auf ihre angespannte finanzielle Situation verweist, ist darauf hinzuweisen, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier nicht vor. Alle von der Revision ins Treffen geführten Argumente wurden von der bisherigen Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.

Anmerkung

E47552 10C01957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00195.97T.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_010OBS00195_97T0000_000