Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist im Revisionsverfahren nicht vorgesehen; der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision kann daher nicht eingegangen werden.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Nach den Feststellungen ist die Klägerin in der Lage, alle leichten Arbeiten zu verrichten, sofern damit nicht Hebeleistungen von über 10 kg oder ständiger besonderer Zeitdruck verbunden sind. Es ist keine Frage, daß im Hinblick auf dieses nicht übermäßig eingeschränkte Leistungskalkül auf dem Arbeitsmarkt zahlreiche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die die Klägerin zu verrichten in der Lage ist, wie etwa auch die von den Vorinstanzen herangezogenen Arbeiten einer Wäschelegerin, Adjustiererin oder Kontrollarbeiterin. Da sie diese Tätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art verrichten kann, ist die Klägerin auch in der Lage, dadurch den vollen kollektivvertraglichen Gehalt zu erzielen. Der durch nichts begründete Standpunkt der Revisionswerberin, daß auch ausgehend vom Nichtbestehen eines Berufsschutzes eine Verweisungsmöglichkeit nicht bestehe, geht an den Realitäten des Arbeitsmarktes vorbei.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Revisionswerberin dazu auf ihre angespannte finanzielle Situation verweist, ist darauf hinzuweisen, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier nicht vor. Alle von der Revision ins Treffen geführten Argumente wurden von der bisherigen Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Revisionswerberin dazu auf ihre angespannte finanzielle Situation verweist, ist darauf hinzuweisen, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier nicht vor. Alle von der Revision ins Treffen geführten Argumente wurden von der bisherigen Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.