Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die einzige entscheidungswesentliche Rechtsfrage ist, ob der bei der beklagten Partei versichert gewesene Walter K***, dessen Ehe mit der Klägerin seit 8. Jänner 1976 geschieden war, seiner geschiedenen Frau zur Zeit seines Todes (1. Juni 1987) aufgrund des Unterhaltsurteiles vom 17. April 1974 Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte, also zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (zB SSV-NF 1/63).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die einzige entscheidungswesentliche Rechtsfrage ist, ob der bei der beklagten Partei versichert gewesene Walter K***, dessen Ehe mit der Klägerin seit 8. Jänner 1976 geschieden war, seiner geschiedenen Frau zur Zeit seines Todes (1. Juni 1987) aufgrund des Unterhaltsurteiles vom 17. April 1974 Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte, also zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (zB SSV-NF 1/63).
Dies ist zu verneinen.
Nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 52/182, 55/74 und 59/64) wird ein während der Ehe gefälltes, nur den ehelichen Unterhaltsanspruch festsetzendes gerichtliches Urteil (oder ein gerichtlicher Vergleich) durch eine Scheidung - mit Ausnahme einer solchen nach § 55 EheG in der geltenden Fassung mit Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 leg cit - unwirksam. Ein solches Unterhaltsurteil verliert also wegen der durch die Scheidung geänderten Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die materielle Rechtskraft (so zB JBl 1978, 539; EvBl 1987/18, jeweils mwN). Insoweit ist es also nicht mehr maßgeblich und bindet weder die Gerichte noch die Parteien (so auch Fasching, Komm III 693 f und 725; ders, ZPR Rz 1497 f).Nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 52/182, 55/74 und 59/64) wird ein während der Ehe gefälltes, nur den ehelichen Unterhaltsanspruch festsetzendes gerichtliches Urteil (oder ein gerichtlicher Vergleich) durch eine Scheidung - mit Ausnahme einer solchen nach Paragraph 55, EheG in der geltenden Fassung mit Schuldausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, leg cit - unwirksam. Ein solches Unterhaltsurteil verliert also wegen der durch die Scheidung geänderten Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die materielle Rechtskraft (so zB JBl 1978, 539; EvBl 1987/18, jeweils mwN). Insoweit ist es also nicht mehr maßgeblich und bindet weder die Gerichte noch die Parteien (so auch Fasching, Komm römisch drei 693 f und 725; ders, ZPR Rz 1497 f).
Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte dieser daher zur Zeit seines Todes aufgrund des nur den ehelichen Unterhaltsanspruch bis Jänner 1976 regelnden Versäumungsurteiles vom 17. April 1974 keinen (nachehelichen) Unterhalt zu leisten. Wäre der Klägerin aufgrund dieses Urteiles zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für die Zeit nach der Scheidung Exekution bewilligt worden, hätte ihr geschiedener Mann gegen den betriebenen Anspruch Einwendungen nach § 35 EO (Oppositionsklage) erheben können.Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte dieser daher zur Zeit seines Todes aufgrund des nur den ehelichen Unterhaltsanspruch bis Jänner 1976 regelnden Versäumungsurteiles vom 17. April 1974 keinen (nachehelichen) Unterhalt zu leisten. Wäre der Klägerin aufgrund dieses Urteiles zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für die Zeit nach der Scheidung Exekution bewilligt worden, hätte ihr geschiedener Mann gegen den betriebenen Anspruch Einwendungen nach Paragraph 35, EO (Oppositionsklage) erheben können.
Weil der Klägerin mangels der im § 258 Abs 4 ASVG abschließend aufgezählten (SSV-NF 1/63) Voraussetzungen die begehrte Witwenpension nicht gebührt, war das angefochtene Urteil zu bestätigen.Weil der Klägerin mangels der im Paragraph 258, Absatz 4, ASVG abschließend aufgezählten (SSV-NF 1/63) Voraussetzungen die begehrte Witwenpension nicht gebührt, war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.