Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Voraussetzung für die Entziehung einer Leistung - hier des Hilflosenzuschusses - gemäß § 99 Abs 1 ASVG ist, daß gegenüber dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich und damit rechtlich bedeutend ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, daß lebensnotwendige Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr wieder möglich sind (SSV-NF 1/44, 2/43, 2/90 ua). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin im Gewährungszeitpunkt, obwohl damals bei ihr das Vorliegen eines bösartigen Tumors in der linken Brust vermutet wurde, sämtliche lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe vornehmen konnte. Bei diesem Sachverhalt lagen im Gewährungszeitpunkt die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nach § 105 a ASVG nicht vor, gleichgültig, ob man diese Frage nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligen Höchstgerichtes in Leistungsstreitsachen oder nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223 uva) beurteilt. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß sich in dem für die Gewährung des Hilflosenzuschusses maßgeblichen geistigen oder körperlichen Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Entziehung nichts geändert hat, weshalb irrelevant ist, ob bei Gewährung des Hilflosenzuschusses mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit ein Tumor in der linken Brust vorlag oder nicht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wesentlich von dem der Entscheidung des erkennenden Senates vom 24. April 1990, 10 Ob S 123/90, zugrundeliegenden Sachverhalt: Dort wurde eine Entziehung der Invaliditätspension nicht allein deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil sich ein zunächst angenommenes Karzinom in der Folge als unwahrscheinlich erwies, sondern weil eine wesentliche Besserung des Allgemeinzustandes festgestellt wurde, so daß der Kläger, der bei Gewährung der Leistung aus ärztlicher Sicht arbeitsunfähig gewesen war, wieder leichte Arbeiten verrichten kann und nicht mehr als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt. In der jahrelangen Rezidivfreiheit hinsichtlich des Karzinoms und in der positiven Änderung des Allgemeinzustandes wurde eine wesentliche Besserung des körperlichen Zustandes und somit der objektiven Grundlagen der seinerzeitigen Leistungszuerkennung erblickt. Im Gegensatz dazu war im vorliegenden Fall die Klägerin auch im Zeitpunkt der Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht hilflos iS des § 105 a ASVG, da sie sämtliche lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchführen konnte. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die Möglichkeit einer Entziehung des Hilflosenzuschusses gemäß § 99 Abs 1 ASVG verneint.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Voraussetzung für die Entziehung einer Leistung - hier des Hilflosenzuschusses - gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ASVG ist, daß gegenüber dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich und damit rechtlich bedeutend ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, daß lebensnotwendige Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr wieder möglich sind (SSV-NF 1/44, 2/43, 2/90 ua). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin im Gewährungszeitpunkt, obwohl damals bei ihr das Vorliegen eines bösartigen Tumors in der linken Brust vermutet wurde, sämtliche lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe vornehmen konnte. Bei diesem Sachverhalt lagen im Gewährungszeitpunkt die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nach Paragraph 105, a ASVG nicht vor, gleichgültig, ob man diese Frage nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligen Höchstgerichtes in Leistungsstreitsachen oder nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223 uva) beurteilt. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß sich in dem für die Gewährung des Hilflosenzuschusses maßgeblichen geistigen oder körperlichen Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Entziehung nichts geändert hat, weshalb irrelevant ist, ob bei Gewährung des Hilflosenzuschusses mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit ein Tumor in der linken Brust vorlag oder nicht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wesentlich von dem der Entscheidung des erkennenden Senates vom 24. April 1990, 10 Ob S 123/90, zugrundeliegenden Sachverhalt: Dort wurde eine Entziehung der Invaliditätspension nicht allein deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil sich ein zunächst angenommenes Karzinom in der Folge als unwahrscheinlich erwies, sondern weil eine wesentliche Besserung des Allgemeinzustandes festgestellt wurde, so daß der Kläger, der bei Gewährung der Leistung aus ärztlicher Sicht arbeitsunfähig gewesen war, wieder leichte Arbeiten verrichten kann und nicht mehr als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt. In der jahrelangen Rezidivfreiheit hinsichtlich des Karzinoms und in der positiven Änderung des Allgemeinzustandes wurde eine wesentliche Besserung des körperlichen Zustandes und somit der objektiven Grundlagen der seinerzeitigen Leistungszuerkennung erblickt. Im Gegensatz dazu war im vorliegenden Fall die Klägerin auch im Zeitpunkt der Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht hilflos iS des Paragraph 105, a ASVG, da sie sämtliche lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchführen konnte. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die Möglichkeit einer Entziehung des Hilflosenzuschusses gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ASVG verneint.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.