Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach der seit SSV-NF 1/46 stRsp des erkennenden Senates liegt ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden, nur überschlagsmäßig festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, sind die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zu berücksichtigen. Da aber auch von einem Hilfebedürftigen erwartet werden muß, daß er einen unter Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblichen Standard hält, ist bei der Schätzung des Aufwandes für notwendige Dienstleistungen mindestens dieser Standard zugrundezulegen.
Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Pensionist in absehbarer Zeit verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden oder gar sterben würde. An die Notwendigkeit fremder Hilfe ist daher ein eher strenger Maßstab anzulegen (SSV-NF 2/12 uva).
Aus diesen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof schon widerholt ausgesprochen, daß auch dem Hilfebedürftigen tatsächlich (noch) nicht zur Verfügung stehende, aber im Handel ohne unzumutbare Kosten erhältliche Hilfsmittel berücksichtigt werden müssen, zB der heute auch in Pensionistenhaushalten übliche Kühlschrank (so zB schon SSV-NF 1/46) oder eine Strumpfzange (so zB SSV-NF 2/142).
Im Sinne dieser Rsp kann es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß der Kläger zur Beheizung seines jedenfalls auch noch von seiner Ehegattin bewohnten, relativ großen Hauses mit der vorhandenen, mit festen Brennstoffen beschickten Hauszentralheizungsanlage Hilfe braucht.
Sollte er diese Anlage nicht mehr allein bedienen können, dann wäre es ihm durchaus zumutbar, für die Beheizung der für ihn notwendigen Wohnräume einen Heizkörper anzuschaffen, den er ohne fremde Hilfe bedienen kann. Dabei ist zB an einen Ölofen zu denken, dessen Anschaffungskosten bei einfacherer
Ausführung - wie sich zB aus Versandhauskatalogen ergibt - eher unter denen eines heute auch in Pensionistenhaushalten üblichen Kühlschrankes liegen und dem Kläger im Hinblick auf die Höhe seiner Pension (1989 bereits 9.814,40 S netto) auch finanziell durchaus zumutbar sind.
Selbst wenn dem Kläger das Nachfüllen von Heizöl in einen solchen Ofen nicht möglich wäre, würde dies keinen täglichen Mehraufwand erfordern, weil das erfahrungsgemäß nicht täglich notwendige Nachfüllen häufig mit anderen Hilfeleistungen, zB dem Einkaufen, dem Besorgen der großen Leibwäsche und dem gründlichen Reinigen der Wohnung, verbunden werden könnte und daher nur einen sehr geringen, nur während der Heizperiode anfallenden Zeitaufwand verursachen würde (ähnlich 23.5.1989, 10 Ob S 140/89; 29.8.1989, 10 Ob S 242/89).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger zur Pension kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihm für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist daher im Ergebnis richtig. Sie entspricht unter Bedachtnahme auf die oben zit E der stRsp des erkennenden Senates, daß das Erfordernis fremder Hilfe, das sich im wesentlichen auf die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen von Lebensmitteln udgl beschränkt, den Pensionsbezieher nicht hilflos iS des § 105a Abs 1 ASVG macht (zB SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger zur Pension kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihm für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist daher im Ergebnis richtig. Sie entspricht unter Bedachtnahme auf die oben zit E der stRsp des erkennenden Senates, daß das Erfordernis fremder Hilfe, das sich im wesentlichen auf die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen von Lebensmitteln udgl beschränkt, den Pensionsbezieher nicht hilflos iS des Paragraph 105 a, Absatz eins, ASVG macht (zB SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva).
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).