Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil, "allenfalls nach Antragstellung gemäß Art 137ff B-VG an den Verfassungsgerichtshof" (gemeint offensichtlich:Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil, "allenfalls nach Antragstellung gemäß Artikel 137 f, f, B-VG an den Verfassungsgerichtshof" (gemeint offensichtlich:
nach einem vom Obersten Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu beantragenden Gesetzesprüfungsverfahren iS des Art 140 leg cit), im klagestattgebenden Sinn abzuändern.nach einem vom Obersten Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu beantragenden Gesetzesprüfungsverfahren iS des Artikel 140, leg cit), im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 141 Abs 1 ist für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß § 142 als geleistet gelten, ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters (Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.Nach Paragraph 141, Absatz eins, ist für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß Paragraph 142, als geleistet gelten, ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters (Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.
Männliche Versicherte, die das 65.Lebensjahr ... vollendet, die Wartezeit für die Alterspension erfüllt, jedoch aus dem Grund der Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 130 Abs 2, also im wesentlichen mangels Erlöschens der/des die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung/Verhältnisses am Stichtag, keinen Anspruch auf Alterspension haben, erhalten nach § 141 Abs 2 für die zur Höherversicherung geleisteten Beiträge auf Antrag eine Höherversicherungspension.Männliche Versicherte, die das 65.Lebensjahr ... vollendet, die Wartezeit für die Alterspension erfüllt, jedoch aus dem Grund der Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen des Paragraph 130, Absatz 2,, also im wesentlichen mangels Erlöschens der/des die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung/Verhältnisses am Stichtag, keinen Anspruch auf Alterspension haben, erhalten nach Paragraph 141, Absatz 2, für die zur Höherversicherung geleisteten Beiträge auf Antrag eine Höherversicherungspension.
Nach § 141 Abs 4 und 5 S 1 sind für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs 1 und für die Bemessung der Höherversicherungspension gemäß Abs 2 Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1.1.1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten. Während aber der besondere Steigerungsbetrag nach Abs 4 S 2 für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung beträgt, wird der Monatsbetrag der Höherversicherungspension nach Abs 5 S 2 in Hundertsätzen der zur Höherversicherung geleisteten Beiträge, entsprechend dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsleistung, wie folgt bemessen:Nach Paragraph 141, Absatz 4 und 5 S 1 sind für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Absatz eins und für die Bemessung der Höherversicherungspension gemäß Absatz 2, Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1.1.1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47,) aufzuwerten. Während aber der besondere Steigerungsbetrag nach Absatz 4, S 2 für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung beträgt, wird der Monatsbetrag der Höherversicherungspension nach Absatz 5, S 2 in Hundertsätzen der zur Höherversicherung geleisteten Beiträge, entsprechend dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsleistung, wie folgt bemessen:
Hundertsatz für Beiträge zur Höherv. geleistet im Alter
1,10 bis zu 40 Jahren,
0,90 von über 40 bis zu 50 Jahren,
0,75 von über 50 bis zu 60 Jahren,
0,65 von über 60 Jahren.
Aus den zit Bestimmungen ergibt sich, daß es sich beim besonderen Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension nach § 141 Abs 1 um einen fallweisen Bestandteil einer solchen Pension im engeren Sinn handelt (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 395, 411). Die Höherversicherungspension nach Abs 2 leg cit hingegen ist eine - im Leistungskatalog des § 112 Abs 1 allerdings nicht aufgezählte - eigenständige Leistung der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters.Aus den zit Bestimmungen ergibt sich, daß es sich beim besonderen Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension nach Paragraph 141, Absatz eins, um einen fallweisen Bestandteil einer solchen Pension im engeren Sinn handelt (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 395, 411). Die Höherversicherungspension nach Absatz 2, leg cit hingegen ist eine - im Leistungskatalog des Paragraph 112, Absatz eins, allerdings nicht aufgezählte - eigenständige Leistung der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters.
Schon dieser wesentliche Unterschied rechtfertigt eine verschiedene Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages und der Höherversicherungspension. Daß für die Höherversicherungspension im Durchschnitt niedrigere Hundertsätze gelten als für den besonderen Steigerungsbetrag, hängt ua damit zusammen, daß die Höherversicherungspension bei Erreichung des Pensionsalters und Erfüllung der Wartezeit in Anspruch genommen werden kann, obwohl die/das die Pflichtversicherung begründende Berechtigung/Verhältnis noch aufrecht ist, so daß der Versicherte sowohl die Höherversicherungspension bezieht, als auch einen höheren Steigerungsbetrag nach § 139 iVm § 143 Abs 2 und Anspruch auf eine erhöhte Alterspension (Bonifikation) gemäß § 143 Abs 1 erwirbt (vgl Witek-Reiger, Leitfaden für die Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft 103f insb 106; RV zur 29.ASVGNov, abgedruckt bei Linseder-Teschner MGA GSVG 36. ErgLfg 371f). Überdies ist es bei bedeutenden Höherversicherungsbeiträgen, die bereits in frühen Lebensjahren geleistet wurden, denkbar, daß die Höherversicherungspension über dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs 4 liegt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind aber nur unterschiedliche rechtliche Regelungen, die keine Grundlage in entsprechenden tatsächlichen Unterschieden haben, gleichheitswidrig (VfSlg 8600 ua), während wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich zu unterschiedlichen rechtlichen Regelungen führen müssen (VfSlg 8806 ua).Schon dieser wesentliche Unterschied rechtfertigt eine verschiedene Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages und der Höherversicherungspension. Daß für die Höherversicherungspension im Durchschnitt niedrigere Hundertsätze gelten als für den besonderen Steigerungsbetrag, hängt ua damit zusammen, daß die Höherversicherungspension bei Erreichung des Pensionsalters und Erfüllung der Wartezeit in Anspruch genommen werden kann, obwohl die/das die Pflichtversicherung begründende Berechtigung/Verhältnis noch aufrecht ist, so daß der Versicherte sowohl die Höherversicherungspension bezieht, als auch einen höheren Steigerungsbetrag nach Paragraph 139, in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz 2 und Anspruch auf eine erhöhte Alterspension (Bonifikation) gemäß Paragraph 143, Absatz eins, erwirbt vergleiche Witek-Reiger, Leitfaden für die Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft 103f insb 106; Regierungsvorlage zur 29.ASVGNov, abgedruckt bei Linseder-Teschner MGA GSVG 36. ErgLfg 371f). Überdies ist es bei bedeutenden Höherversicherungsbeiträgen, die bereits in frühen Lebensjahren geleistet wurden, denkbar, daß die Höherversicherungspension über dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 141, Absatz 4, liegt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind aber nur unterschiedliche rechtliche Regelungen, die keine Grundlage in entsprechenden tatsächlichen Unterschieden haben, gleichheitswidrig (VfSlg 8600 ua), während wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich zu unterschiedlichen rechtlichen Regelungen führen müssen (VfSlg 8806 ua).
Der Oberste Gerichtshof hat daher gegen den von ihm anzuwendenden § 141 Abs 5 aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken, weshalb er beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle iS des Art 89 Abs 2 B-VG zu stellen hat.Der Oberste Gerichtshof hat daher gegen den von ihm anzuwendenden Paragraph 141, Absatz 5, aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken, weshalb er beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle iS des Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu stellen hat.
Ob § 141 Abs 3 verfassungsrechtlich bedenklich ist, nach dem anstelle der Höherversicherungspension der besondere Steigerungsbetrag gemäß Abs 1 im Ausmaß der bisherigen Höherversicherungspension zu gewähren ist, wenn während des Bezuges der Höherversicherungspension die Alterspension gemäß § 130 anfällt, war im vorliegenden Verfahren, in dem es um das Ausmaß einer Höherversicherungspension geht, nicht zu prüfen. Der genannte Absatz wäre nur dann anzuwenden und daher iS des Art 89 Abs 2 B-VG präjudiziell, wenn es um das Ausmaß des besonderen Steigerungsbetrages zu einer während des Bezuges der Höherversicherungspension angefallenen Alterspension ginge.Ob Paragraph 141, Absatz 3, verfassungsrechtlich bedenklich ist, nach dem anstelle der Höherversicherungspension der besondere Steigerungsbetrag gemäß Absatz eins, im Ausmaß der bisherigen Höherversicherungspension zu gewähren ist, wenn während des Bezuges der Höherversicherungspension die Alterspension gemäß Paragraph 130, anfällt, war im vorliegenden Verfahren, in dem es um das Ausmaß einer Höherversicherungspension geht, nicht zu prüfen. Der genannte Absatz wäre nur dann anzuwenden und daher iS des Artikel 89, Absatz 2, B-VG präjudiziell, wenn es um das Ausmaß des besonderen Steigerungsbetrages zu einer während des Bezuges der Höherversicherungspension angefallenen Alterspension ginge.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.