Die Revision ist berechtigt.
Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte in erster Instanz nicht vorgebracht, auch bei anderen Firmen (als der T***** GmbH) beschäftigt gewesen zu sein, steht mit den Prozeßakten erster Instanz insoweit in Widerspruch, als er schon in der Klage behauptete, in den letzten fünfzehn Jahren (vor dem Stichtag) ausschließlich als Maurer gearbeitet zu haben, wobei aus dem dazu bezogenen Pensionsakt, der in erster Instanz verlesen wurde, hervorgeht, daß der Kläger nach seiner Tätigkeit bei der genannten Gesellschaft noch 92 Beitragsmonate durch eine Tätigkeit bei zwei anderen Baugesellschaften erworben hat. Dieses Vorbringen findet auch bei den Feststellungen - wie unten ausgeführt wird - entsprechenden Niederschlag.
Für die Frage, ob vom Kläger überwiegend eine angelernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sind nach § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG die Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag entscheidend, also in der Zeit vom 1.10.1976 bis 30.9.1991. In diesem Zeitraum war er nach den erstgerichtlichen Feststellungen zunächst von Oktober 1976 bis Mai 1983 (78 Beitragsmonate) als Hilfsarbeiter bei der genannten GmbH beschäftigt, erwarb aber insgesamt 170 Beitragsmonate. Daraus folgt, daß er noch 92 Beitragsmonate durch eine Tätigkeit bei anderen Unternehmen erworben haben muß. Das stimmt auch mit dem Auszug aus der Versicherungsdatei im Pensionsakt überein. Danach war der Kläger zunächst 58Für die Frage, ob vom Kläger überwiegend eine angelernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sind nach Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG die Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag entscheidend, also in der Zeit vom 1.10.1976 bis 30.9.1991. In diesem Zeitraum war er nach den erstgerichtlichen Feststellungen zunächst von Oktober 1976 bis Mai 1983 (78 Beitragsmonate) als Hilfsarbeiter bei der genannten GmbH beschäftigt, erwarb aber insgesamt 170 Beitragsmonate. Daraus folgt, daß er noch 92 Beitragsmonate durch eine Tätigkeit bei anderen Unternehmen erworben haben muß. Das stimmt auch mit dem Auszug aus der Versicherungsdatei im Pensionsakt überein. Danach war der Kläger zunächst 58
Beitragsmonate bei der H***** Baugesellschaft mbH und schließlich 34
Beitragsmonate bei der P***** Baugesellschaft mbH beschäftigt. Daß er bei diesen beiden Baugesellschaften nicht als angelernter Maurer gearbeitet hätte, wurde vom Kläger - entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes - nie behauptet. Er behauptete - wie schon erwähnt - im Gegenteil bereits in der Klage, in den letzten fünfzehn Jahren (vor dem Stichtag) ausschließlich als Maurer gearbeitet zu haben.
Durch das ergänzende Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.9.1992, er habe bei der T***** GmbH sämtliche Maurerarbeiten verrichtet, also den Maurerberuf dort angelernt, wurde die schon in der Klage enthaltene Behauptung, er habe in den letzten 15 Jahren ausschließlich im Maurerberuf gearbeitet, nur insoweit modifiziert, daß er in diesen Jahren nicht den erlernten, sondern den bei der T***** GmbH angelernten Beruf ausgeübt habe. Sollte sich aber erweisen, daß der Kläger während der insgesamt 92 Beitragsmonate dauernden Beschäftigung bei den beiden anderen Baugesellschaften als angelernter Maurer arbeitete, dann hätte er diesen angelernten Beruf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag und damit überwiegend iS des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG ausgeübt. In diesem Fall wäre die Frage seiner Invalidität nach dem erstgenannten Abs zu beurteilen.Durch das ergänzende Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16.9.1992, er habe bei der T***** GmbH sämtliche Maurerarbeiten verrichtet, also den Maurerberuf dort angelernt, wurde die schon in der Klage enthaltene Behauptung, er habe in den letzten 15 Jahren ausschließlich im Maurerberuf gearbeitet, nur insoweit modifiziert, daß er in diesen Jahren nicht den erlernten, sondern den bei der T***** GmbH angelernten Beruf ausgeübt habe. Sollte sich aber erweisen, daß der Kläger während der insgesamt 92 Beitragsmonate dauernden Beschäftigung bei den beiden anderen Baugesellschaften als angelernter Maurer arbeitete, dann hätte er diesen angelernten Beruf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag und damit überwiegend iS des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG ausgeübt. In diesem Fall wäre die Frage seiner Invalidität nach dem erstgenannten Abs zu beurteilen.
Infolge der oben dargelegten aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes blieb dies bisher ungeklärt. Der Revision ist aber auch darin beizupflichten, daß die Umstände der vom Kläger in den seiner Beschäftigung bei der T***** GmbH nachfolgenden 92 Beitragsmonaten ausgeübten Tätigkeit schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden. Dies ist aber erforderlich, weil erst dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Kläger überwiegend in einem angelernten oder nicht in einem solchen Beruf tätig war, und ob die Frage seiner Invalidität nach § 255 Abs 1 oder Abs 3 ASVG zu prüfen ist. Im erstgenannten Fall wäre auch zu klären, ob die nicht sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers noch eine weitere qualifizierte Tätigkeit im Rahmen des angelernten Berufes ermöglicht.Infolge der oben dargelegten aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes blieb dies bisher ungeklärt. Der Revision ist aber auch darin beizupflichten, daß die Umstände der vom Kläger in den seiner Beschäftigung bei der T***** GmbH nachfolgenden 92 Beitragsmonaten ausgeübten Tätigkeit schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden. Dies ist aber erforderlich, weil erst dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Kläger überwiegend in einem angelernten oder nicht in einem solchen Beruf tätig war, und ob die Frage seiner Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, oder Absatz 3, ASVG zu prüfen ist. Im erstgenannten Fall wäre auch zu klären, ob die nicht sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers noch eine weitere qualifizierte Tätigkeit im Rahmen des angelernten Berufes ermöglicht.
Wegen der somit beide Urteile der Vorinstanzen betreffenden wesentlichen Feststellungsmängel waren diese Entscheidungen aufzuheben; die Rechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen der somit beide Urteile der Vorinstanzen betreffenden wesentlichen Feststellungsmängel waren diese Entscheidungen aufzuheben; die Rechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Stünde bereits fest, daß der Kläger nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig war, dann wäre die Frage seiner Invalidität von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt und verneint worden. Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, daß der Kläger mit dem seit dem Pensionsantrag festgestellten Gesundheitszustand viele auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könnte.Stünde bereits fest, daß der Kläger nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig war, dann wäre die Frage seiner Invalidität von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt und verneint worden. Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, daß der Kläger mit dem seit dem Pensionsantrag festgestellten Gesundheitszustand viele auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könnte.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.