[10] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]). Eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch eine Formalerledigung, mit der die Sachentscheidung über ein Rechtsmittel in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe abgelehnt wurde (RS0044213). Das in diesem Umfang als Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen. [10] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]). Eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist auch eine Formalerledigung, mit der die Sachentscheidung über ein Rechtsmittel in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe abgelehnt wurde (RS0044213). Das in diesem Umfang als Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen.
II. Zur Zurückweisung der Klage über die Anträge des Klägers auf Feststellung der Berufsunfähigkeit vom 2. 10. 2018 und 29. 5. 2019:römisch zwei. Zur Zurückweisung der Klage über die Anträge des Klägers auf Feststellung der Berufsunfähigkeit vom 2. 10. 2018 und 29. 5. 2019:
[11] Der Kläger macht geltend, dass das anhängige Verfahren über die Säumnisklage gegen den Feststellungsantrag vom 29. 5. 2019 (16 Cgs 134/20d des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) dazu führen müsse, dass das vorliegende Verfahren gemäß §§ 190 ff ZPO zu unterbrechen sei, weil die Vorfrage, ob für einen bloßen Feststellungsantrag eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein müsse, für die Beurteilung der Hauptfrage in diesem Verfahren bedeutsam sei und das Erstgericht gebunden hätte. Im Zusammenhang mit dem Verfahren 18 Cgs 87/19f des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht seien die Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage der „Sperrfrist“ (im Sinn des § 362 ASVG) nicht zutreffend. [11] Der Kläger macht geltend, dass das anhängige Verfahren über die Säumnisklage gegen den Feststellungsantrag vom 29. 5. 2019 (16 Cgs 134/20d des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) dazu führen müsse, dass das vorliegende Verfahren gemäß Paragraphen 190, ff ZPO zu unterbrechen sei, weil die Vorfrage, ob für einen bloßen Feststellungsantrag eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein müsse, für die Beurteilung der Hauptfrage in diesem Verfahren bedeutsam sei und das Erstgericht gebunden hätte. Im Zusammenhang mit dem Verfahren 18 Cgs 87/19f des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht seien die Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage der „Sperrfrist“ (im Sinn des Paragraph 362, ASVG) nicht zutreffend.
[12] Damit wird aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605), weil der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass in Bezug auf diese beiden Anträge und die darüber geführten sozialgerichtlichen Verfahren die Prozesshindernisse der Rechtskraft und der Streitanhängigkeit vorliegen, unrichtig sein sollte.
[13] Das in diesem Umfang inhaltlich als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel ist daher mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [13] Das in diesem Umfang inhaltlich als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel ist daher mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
III. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:römisch drei. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
[14] 1. Der Revisionswerber macht als Nichtigkeit geltend, dass die Unterlassung der Behandlung seiner Eingabe vom 4. 2. 2021 als entweder Verlegungsantrag oder hinreichende Entschuldigung mit der Folge der Verlegung der Tagsatzung sowie weiters die Unterlassung der Beigebung der längst beantragten Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts schon im Verfahren erster Instanz den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 und Z 5 ZPO verwirkliche. Der Kläger hat jedoch diese seiner Ansicht nach eine Nichtigkeit begründenden Umstände im Berufungsverfahren als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint, weil der Kläger auch in der Berufung nicht dargelegt habe, welche weiteren, vom Erstgericht noch nicht festgestellten Versicherungszeiten er erworben hätte. Selbst wenn daher diese vom Kläger behaupteten Umstände eine allfällige Nichtigkeit begründen sollten, hat das Berufungsgericht diese inhaltlich behandelt, sodass in diesem Umfang ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RS0042925 [T5, T6]). [14] 1. Der Revisionswerber macht als Nichtigkeit geltend, dass die Unterlassung der Behandlung seiner Eingabe vom 4. 2. 2021 als entweder Verlegungsantrag oder hinreichende Entschuldigung mit der Folge der Verlegung der Tagsatzung sowie weiters die Unterlassung der Beigebung der längst beantragten Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts schon im Verfahren erster Instanz den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZPO verwirkliche. Der Kläger hat jedoch diese seiner Ansicht nach eine Nichtigkeit begründenden Umstände im Berufungsverfahren als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint, weil der Kläger auch in der Berufung nicht dargelegt habe, welche weiteren, vom Erstgericht noch nicht festgestellten Versicherungszeiten er erworben hätte. Selbst wenn daher diese vom Kläger behaupteten Umstände eine allfällige Nichtigkeit begründen sollten, hat das Berufungsgericht diese inhaltlich behandelt, sodass in diesem Umfang ein gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RS0042925 [T5, T6]).
[15] 2. Als Verfahrensmängel macht der Kläger geltend, dass ihm nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dass das Erstgericht die Verhandlung vom 5. 2. 2021 zu Unrecht ohne ihn durchgeführt habe, weshalb er ua seine Klage nicht auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ausdehnen habe können, und dass das Erstgericht aufgrund vorgreifender Beweiswürdigung keine Gutachten aus den medizinischen Fachgebieten eingeholt habe.
[16] Das Vorliegen dieser behaupteten Verfahrensmängel hat das Berufungsgericht begründet verneint, sodass sie in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).
[17] 3.1 In der Rechtsrüge legt der Revisionswerber zunächst neuerlich dar, dass ihm durch die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe bereits im Verfahren erster Instanz wesentliche, von ihm im Einzelnen bezeichnete Prozessnachteile entstanden seien. Auch sei die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Berufsunfähigkeit vom 2. 10. 2018 und 29. 5. 2019 zu Unrecht erfolgt; vielmehr hätte das anhängige Verfahren unterbrochen werden müssen und die Argumentation des Berufungsgerichts zur „Sperrfrist“ sei verfehlt. Damit wird inhaltlich die Mängelrüge wiederholt, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
[18] 3.2 Der Kläger führt in der Revision weiters aus, dass er keinen Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension geltend gemacht habe, sondern einen Feststellungsanspruch, sodass es auf die Erfüllung der Wartezeit nicht ankomme. Er sei am 2. 10. 2018 in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen („KV-Pflichtversicherung für Sozialhilfeempfänger“) und absolviere ein Doktoratsstudium in Salzburg, das er bisher nicht abgeschlossen habe. Mit diesen Ausführungen bezieht sich der Kläger jedoch – wie auch aus seinem Hinweis auf die in RS0085115 dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hervorgeht – nicht auf die geltende Rechtslage, sondern auf § 273a ASVG idF des SRÄG 1991, BGBl 1991/157, der nicht mehr in Kraft steht (vgl SRÄG 1993, BGBl 1993/335, Art I Z 103). Der auf dem hier anwendbaren § 273a ASVG (eingeführt mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, in der seit 1. 1. 2017 geltenden Fassung SVÄG 2016, BGBl I 2017/29) beruhenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Kläger inhaltlich lediglich ohne weitere Begründung entgegen, dass es auf die Erfüllung der Wartezeit nicht ankomme, womit er jedoch nach der bereits zitierten Rechtsprechung (RS0043605) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. [18] 3.2 Der Kläger führt in der Revision weiters aus, dass er keinen Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension geltend gemacht habe, sondern einen Feststellungsanspruch, sodass es auf die Erfüllung der Wartezeit nicht ankomme. Er sei am 2. 10. 2018 in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen („KV-Pflichtversicherung für Sozialhilfeempfänger“) und absolviere ein Doktoratsstudium in Salzburg, das er bisher nicht abgeschlossen habe. Mit diesen Ausführungen bezieht sich der Kläger jedoch – wie auch aus seinem Hinweis auf die in RS0085115 dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hervorgeht – nicht auf die geltende Rechtslage, sondern auf Paragraph 273 a, ASVG in der Fassung des SRÄG 1991, BGBl 1991/157, der nicht mehr in Kraft steht vergleiche SRÄG 1993, BGBl 1993/335, Artikel römisch eins, Ziffer 103,). Der auf dem hier anwendbaren Paragraph 273 a, ASVG (eingeführt mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, in der seit 1. 1. 2017 geltenden Fassung SVÄG 2016, BGBl I 2017/29) beruhenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Kläger inhaltlich lediglich ohne weitere Begründung entgegen, dass es auf die Erfüllung der Wartezeit nicht ankomme, womit er jedoch nach der bereits zitierten Rechtsprechung (RS0043605) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.
[19] IV. Der vom Kläger nachgereichte Schriftsatz vom 1. 3. 2022 („Berichtigungen zur Revision vom 9. 12. 2021“) war infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666) zurückzuweisen. [19] römisch vier. Der vom Kläger nachgereichte Schriftsatz vom 1. 3. 2022 („Berichtigungen zur Revision vom 9. 12. 2021“) war infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666) zurückzuweisen.