Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht erster oder zweiter Instanz.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Einer Erledigung dieses Rechtsmittels stehen vorerst folgende Erwägungen entgegen:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 213a ASVG, also eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SSV-NF 6/61 mwN; ebenso SSV-NF 6/89 = DRdA 1993, 289 [Ivansits]; Reischauer, DRdA 1992, 324, 327). Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang einer (Sozial)Versicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt. Für das Rechtsmittelverfahren gelten demnach die §§ 44 bis 48 ASGG.Der Kläger begehrt die Zahlung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 213 a, ASVG, also eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SSV-NF 6/61 mwN; ebenso SSV-NF 6/89 = DRdA 1993, 289 [Ivansits]; Reischauer, DRdA 1992, 324, 327). Es handelt sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang einer (Sozial)Versicherungsleistung, weshalb eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt. Für das Rechtsmittelverfahren gelten demnach die Paragraphen 44 bis 48 ASGG.
Aus den Bestimmungen des § 82 ASGG geht hervor, daß in Sozialrechtssachen die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist aber auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren, wenn es auf Leistung gerichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag anführt. Ein Begehren "im gesetzlichen Ausmaß" ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher das vorliegende, auf Gewährung einer Integritätsabgeltung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtete Leistungsbegehren nicht zu beanstanden. Das Erstgericht wies dieses - dem Grunde und der Höhe nach strittige - Begehren ab, ohne dessen ziffernmäßige Höhe erörtert zu haben. Daraus folgt, daß der Entscheidungsgegenstand (bisher) nicht in einem Geldbetrag besteht.Aus den Bestimmungen des Paragraph 82, ASGG geht hervor, daß in Sozialrechtssachen die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist aber auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren, wenn es auf Leistung gerichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag anführt. Ein Begehren "im gesetzlichen Ausmaß" ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher das vorliegende, auf Gewährung einer Integritätsabgeltung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtete Leistungsbegehren nicht zu beanstanden. Das Erstgericht wies dieses - dem Grunde und der Höhe nach strittige - Begehren ab, ohne dessen ziffernmäßige Höhe erörtert zu haben. Daraus folgt, daß der Entscheidungsgegenstand (bisher) nicht in einem Geldbetrag besteht.
In Sozialrechtssachen könnten die nach § 45 Abs 1 ASGG erforderlichen Aussprüche des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 4 ASGG nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt. Dies trifft aber nicht zu: Die Integritätsabgeltung wird nach § 213a Abs 2 ASVG als "einmalige Leistung" gewährt und gehört demnach nicht zu den wiederkehrenden Leistungen im Sinne der §§ 45 Abs 4, 46 Abs 3 und 47 Abs 2 ASGG (vgl SSV-NF 3/153, 5/21 ua).In Sozialrechtssachen könnten die nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG erforderlichen Aussprüche des Berufungsgerichtes nach Paragraph 45, Absatz 4, ASGG nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt. Dies trifft aber nicht zu: Die Integritätsabgeltung wird nach Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG als "einmalige Leistung" gewährt und gehört demnach nicht zu den wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Paragraphen 45, Absatz 4, 46, Absatz 3 und 47 Absatz 2, ASGG vergleiche SSV-NF 3/153, 5/21 ua).
Das Berufungsgericht hätte daher nach § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Z 1) und verneinendenfalls, ob die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist (Z 2); der zuletzt genannte Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 45 Abs 2 ASGG). Die Unterlassung dieser Aussprüche stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153; 10 Ob S 17/93 ua).Das Berufungsgericht hätte daher nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Ziffer eins,) und verneinendenfalls, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist (Ziffer 2,); der zuletzt genannte Ausspruch ist kurz zu begründen (Paragraph 45, Absatz 2, ASGG). Die Unterlassung dieser Aussprüche stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153; 10 Ob S 17/93 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Dem Berufungsgericht war daher die Berichtigung seiner Entscheidung aufzutragen.