Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg cit).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Auf die das Hauptgewicht der Rechtsrüge bildende Frage, ob der Weg zwischen der in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Unterkunft zu dem rund 600 km entfernten Familienwohnsitz in Bugojno versichert gewesen wäre, weil Bugojno der ständige Aufenthaltsort im Sinne des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG gewesen sei, mußte nicht näher eingegangen werden, weil sich der Unfall noch gar nicht auf diesem Weg, sondern auf dem außerhalb dieses Weges gelegenen Rückweg von der Unterkunft zum Kaufhaus T*** in Krumbach ereignete, den der Versicherte zurücklegte, um außerhalb der Arbeitszeit einzukaufen. Die diesbezügliche Feststellung wurde in der Berufung nicht bekämpft. Der Unfall, der sich auf diesem Weg ereignete, wäre daher nur unter den im § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG genannten Voraussetzungen ein Arbeitsunfall gewesen, die aber schon deshalb nicht vorlagen, weil der Weg nicht während der Arbeitszeit von und zu der Arbeitsstätte zurückgelegt wurde, so daß der Einkauf im Kaufhaus T*** nicht mehr dem unfallversicherten Bereich, sondern dem nicht unfallversicherten privaten Bereich zuzuordnen ist, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherte dabei mit Lebensmitteln und dergleichen für die Fahrt nach Bugojno versorgt hätte. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Auf die das Hauptgewicht der Rechtsrüge bildende Frage, ob der Weg zwischen der in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Unterkunft zu dem rund 600 km entfernten Familienwohnsitz in Bugojno versichert gewesen wäre, weil Bugojno der ständige Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gewesen sei, mußte nicht näher eingegangen werden, weil sich der Unfall noch gar nicht auf diesem Weg, sondern auf dem außerhalb dieses Weges gelegenen Rückweg von der Unterkunft zum Kaufhaus T*** in Krumbach ereignete, den der Versicherte zurücklegte, um außerhalb der Arbeitszeit einzukaufen. Die diesbezügliche Feststellung wurde in der Berufung nicht bekämpft. Der Unfall, der sich auf diesem Weg ereignete, wäre daher nur unter den im Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG genannten Voraussetzungen ein Arbeitsunfall gewesen, die aber schon deshalb nicht vorlagen, weil der Weg nicht während der Arbeitszeit von und zu der Arbeitsstätte zurückgelegt wurde, so daß der Einkauf im Kaufhaus T*** nicht mehr dem unfallversicherten Bereich, sondern dem nicht unfallversicherten privaten Bereich zuzuordnen ist, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherte dabei mit Lebensmitteln und dergleichen für die Fahrt nach Bugojno versorgt hätte. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.