Begründung:
Das Erstgericht wies das gegen den abweislichen Bescheid der beklagten Partei vom 25.10.1989 erhobene Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1.8.1989 ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrundelegte:
Der Kläger war ab 1976 in Österreich beschäftigt, wobei er bis zum Stichtag 57 Beitragsmonate nach dem ASVG erwarb; hievon liegen 48 Monate vor Juli 1982. Bis 1981 war der Kläger überwiegend bei der Firma M***** als Maschineneinsteller beschäftigt, wobei er auch Reaparaturarbeiten - diese allerdings nicht überwiegend - durchführte. Am 7. Juli 1982 legte er die Lehrabschlußprüfung als Schlosser ab und war in den Jahre 1983 und 1984 bei einem Unternehmen beschäftigt, wo er zwar qualifizierte Arbeiten, jedoch keine Schlossertätigkeiten durchführte. In den Jahren 1988 und 1989 war der Kläger als Selbständiger pflichtversichert. Zufolge gesundheitsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ist der Kläger nur mehr in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten, die geistig eher einfach und monoton sein sollen, im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen während eines 8-Stunden-Tages, bei vorwiegend monotoneren Arbeiten ohne zusätzliche Arbeitspausen auszuführen. Lange Stoßzeiten mit hohen Anforderungen auf Tempo, Konzentrations- und Auffassungsvermögen sind noch nicht zumutbar bzw würden zusätzliche Pausen nötig machen. Das Heben und Tragen von Lasten ist bis 20 kg zumutbar, soll aber 1/4 der Arbeitszeit nicht übersteigen. Arbeiten in länger gebückter Stellung oder häufiges Bücken ist zu vermeiden. Der Anmarschweg zur Arbeitsstelle unterliegt keiner Einschränkung.
Hieraus zog das Erstgericht den Schluß, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien. Der Kläger habe nach Ablegung der Abschlußprüfung als Schlosser nur 9 Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben, während die überwiegenden Versicherungszeiten davor gelagert seien. Die Tätigkeit als Maschineneinsteller sei jedoch einem Lehrberuf nicht gleichzuhalten, sodaß der Kläger keinen Berufsschutz genieße. Er sei in der Lage, weiterhin als Verpackungsarbeiter, Geschirrspüler, Adjustierer etc tätig zu sein, auf welche Berufe er gemäß § 255 Abs. 3 ASVG verwiesen werden könne.Hieraus zog das Erstgericht den Schluß, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien. Der Kläger habe nach Ablegung der Abschlußprüfung als Schlosser nur 9 Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben, während die überwiegenden Versicherungszeiten davor gelagert seien. Die Tätigkeit als Maschineneinsteller sei jedoch einem Lehrberuf nicht gleichzuhalten, sodaß der Kläger keinen Berufsschutz genieße. Er sei in der Lage, weiterhin als Verpackungsarbeiter, Geschirrspüler, Adjustierer etc tätig zu sein, auf welche Berufe er gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verwiesen werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es im wesentlichen der Begründung des Erstgerichtes beitrat. Da der Kläger in der Lage sei, die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungstätigkeiten vollzeitig auszuüben, sei davon auszugehen, daß er den vollen kollektivvertraglichen Lohn erzielen könne. Weitere Erhebungen zur Frage der Lohnhälfte seien daher nicht erforderlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auf Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.