Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva).
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist auch nicht wegen des im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels nichtig, weil diese Entscheidung durchaus überprüfbar ist.Das Urteil des Berufungsgerichtes ist auch nicht wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneten Mangels nichtig, weil diese Entscheidung durchaus überprüfbar ist.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 236 Abs 1 Z 1 lit b, Abs 2 Z 1 und Abs 4 ASVG iVm Art IV Abs 4, 12 und 13 der 40.ASVGNov; § 48 ASGG). Entgegen den Ausführungen der Revision hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 12.9.1989 10 Ob S 221/89 (SSV-NF 3/101) unter Anführung dieser Gesetzesstellen ausgeführt, daß im Rahmenzeitraum vom 1.10.1968 bis 30.9.1986 108 Versicherungsmonate erforderlich wären. Weil dies nicht der Fall ist, kann von der Erfüllung der Wartezeit - auch aus Billigkeitsgründen - nicht ausgegangen werden, wenngleich dem Kläger nur ein Versicherungsmonat fehlt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Artikel römisch vier, Absatz 4, 12 und 13 der 40.ASVGNov; Paragraph 48, ASGG). Entgegen den Ausführungen der Revision hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 12.9.1989 10 Ob S 221/89 (SSV-NF 3/101) unter Anführung dieser Gesetzesstellen ausgeführt, daß im Rahmenzeitraum vom 1.10.1968 bis 30.9.1986 108 Versicherungsmonate erforderlich wären. Weil dies nicht der Fall ist, kann von der Erfüllung der Wartezeit - auch aus Billigkeitsgründen - nicht ausgegangen werden, wenngleich dem Kläger nur ein Versicherungsmonat fehlt.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.