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Entscheidung 10 ObS 198/92×

Entscheidung 10 ObS 198/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS198/92

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Uka R*****, 38320 Djakovica, S.Bistazhin, vertreten durch Dr.Christian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1992, GZ 31 Rs 42/92-73, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.September 1991, GZ 8 Cgs 98/91-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva).

Das Urteil des Berufungsgerichtes ist auch nicht wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneten Mangels nichtig, weil diese Entscheidung durchaus überprüfbar ist.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Artikel römisch vier, Absatz 4, 12 und 13 der 40.ASVGNov; Paragraph 48, ASGG). Entgegen den Ausführungen der Revision hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 12.9.1989 10 Ob S 221/89 (SSV-NF 3/101) unter Anführung dieser Gesetzesstellen ausgeführt, daß im Rahmenzeitraum vom 1.10.1968 bis 30.9.1986 108 Versicherungsmonate erforderlich wären. Weil dies nicht der Fall ist, kann von der Erfüllung der Wartezeit - auch aus Billigkeitsgründen - nicht ausgegangen werden, wenngleich dem Kläger nur ein Versicherungsmonat fehlt.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E30567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00198.92.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19920915_OGH0002_010OBS00198_9200000_000