Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5.11.1992 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.7.1992 auf Berufsunfähigkeitspension ab, weil sie nicht berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG sei.Mit Bescheid vom 5.11.1992 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.7.1992 auf Berufsunfähigkeitspension ab, weil sie nicht berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG sei.
Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Berufsunfähigkeit und Leistung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.8.1992 gerichtete Klagebegehren ab.
Nach seinen wesentlichen Tatsachenfeststellungen absolvierte die am 19.6.1968 geborene Klägerin vom 2.7.1984 bis 9.8.1986 die ersten beiden Jahre einer Einzelhandelskaufmannslehre. Dann erlitt sie einen Unfall. Seither ist sie nicht mehr berufstätig. Infolge ihres genau festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes kann sie seit der Antragstellung nur mehr leichte Arbeiten leisten. Arbeiten im Sitzen und Stehen sind während der gesamten Arbeitszeit möglich, doch sollte nach einer Stunde ununterbrochenen Stehens etwa zehn Minuten eine andere Arbeitshaltung eingehalten werden. Arbeiten im Gehen sind gleichmäßig verteilt nur während zwei Dritteln des Arbeitstages möglich, solche in gebückter Körperhaltung gleichmäßig verteilt nur während der halben Arbeitszeit. Arbeiten in hockender oder knieender Stellung oder auf Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar. Die Klägerin kann mit der linken Hand keine Feinarbeiten durchführen. Maschinschreibarbeiten sind gleichmäßig verteilt nur während zwei Dritteln der Arbeitszeit möglich. Die Klägerin kann die Arbeitsstelle unter allen Witterungsverhältnissen erreichen. Sie ist verweisbar, wobei auch höhere Anforderungen an die Denkleistung gestellt werden können, und kann auch Akkordarbeiten verrichten. Tages- und Wochenpendeln sowie eine Wohnsitzverlegung sind ihr (aus gesundheitlicher Sicht) zumutbar. Pro Jahr sind Krankenstände bis zu vier Wochen hochwahrscheinlich.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes müsse sich die Klägerin, weil sie die Einzelhandelskaufmannslehre nicht abgeschlossen habe, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Da es dort viele Tätigkeiten gebe, die ihrer Arbeitsfähigkeit entsprächen, sei sie nicht berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes müsse sich die Klägerin, weil sie die Einzelhandelskaufmannslehre nicht abgeschlossen habe, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Da es dort viele Tätigkeiten gebe, die ihrer Arbeitsfähigkeit entsprächen, sei sie nicht berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die Mängelrüge sei nicht gesetzgemäß ausgeführt, die Beweisrüge, soweit sie überhaupt entsprechend ausgeführt worden sei, unbegründet, die Rechtsrüge im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Feststellungsbegehren sei schon wegen eines mangelnden Feststellungsinteresses zu Recht abgewiesen worden.
Da die Klägerin den Berufsschutz als Angestellte iS des § 273 Abs 1 ASVG genieße, müsse sie sich nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Andererseits sei aber auch der Beruf eines Einzelhandelskaufmannes noch nicht der Maßstab des Verweisungsfeldes, weil sie diesen nicht ausgelernt habe. Während der beiden Lehrjahre könne sie kaum mehr als jenes Mindestmaß an Kenntnissen und Fähigkeiten erworben haben, das für eine Angestelltentätigkeit gerade noch ausreiche. Deshalb werde das Verweisungsfeld von den Angestelltenberufen mit den geringsten Ausbildungsanforderungen bestimmt. Dabei handle es sich um Bürohilfskräfte, die im Postein- und auslauf oder mit Kanzleihilfstätigkeiten (Sortieren, Ergänzen, Einordnen von Unterlagen, Kopiertätigkeiten und kleineren schriftlichen Arbeiten) beschäftigt würden. Das Anforderungsprofil dieser Tätigkeiten sei gerichtsbekannt und entspreche der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Allgemein bekannt sei, daß es eine so große Zahl entsprechender Arbeitsplätze gibt, daß von einem Arbeitsmarkt gesprochen werden könne. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten gelte die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG.Da die Klägerin den Berufsschutz als Angestellte iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG genieße, müsse sie sich nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Andererseits sei aber auch der Beruf eines Einzelhandelskaufmannes noch nicht der Maßstab des Verweisungsfeldes, weil sie diesen nicht ausgelernt habe. Während der beiden Lehrjahre könne sie kaum mehr als jenes Mindestmaß an Kenntnissen und Fähigkeiten erworben haben, das für eine Angestelltentätigkeit gerade noch ausreiche. Deshalb werde das Verweisungsfeld von den Angestelltenberufen mit den geringsten Ausbildungsanforderungen bestimmt. Dabei handle es sich um Bürohilfskräfte, die im Postein- und auslauf oder mit Kanzleihilfstätigkeiten (Sortieren, Ergänzen, Einordnen von Unterlagen, Kopiertätigkeiten und kleineren schriftlichen Arbeiten) beschäftigt würden. Das Anforderungsprofil dieser Tätigkeiten sei gerichtsbekannt und entspreche der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Allgemein bekannt sei, daß es eine so große Zahl entsprechender Arbeitsplätze gibt, daß von einem Arbeitsmarkt gesprochen werden könne. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten gelte die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
In der Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie beantragt, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.