Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Klägerin für den Zeitraum vom 11. Juli 1985 bis 22. Oktober 1985 eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, unter Zugrundelegung der folgenden Feststellungen ab:
Die Klägerin war seit 4. August 1984 mit Hubert S*** verheiratet. Dieser ist am 11. Juli 1985 verstorben. Er war zum Zeitpunkt seines Todes Alleineigentümer des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes Berging 4 EZ 2 KG Peilstein mit einem Ausmaß von zuletzt 19,2254 ha und einem Einheitswert von 72.000 S. Die Klägerin bezog im Zeitraum 11. Juli 1985 bis 22. Oktober 1985 eine Witwenpension von S 1.640 monatlich. Der auf die Klägerin anzuwendende Witwenrichtsatz für die Ausgleichszulage betrug für diesen Zeitraum S 4.514.
Bis zum Tode des Hubert S*** bewirtschaftete die Klägerin mit diesem das landwirtschaftliche Anwesen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Lebensunterhalt wurde ausschließlich aus dieser Landwirtschaft bestritten. Diese ist als Erbhof im Sinne des § 1 Anerbengesetz anzusehen.Bis zum Tode des Hubert S*** bewirtschaftete die Klägerin mit diesem das landwirtschaftliche Anwesen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Lebensunterhalt wurde ausschließlich aus dieser Landwirtschaft bestritten. Diese ist als Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Anerbengesetz anzusehen.
Hubert S*** ist am 11. Juli 1985 verstorben. Anerbe ist dessen einziger, am 8. Dezember 1984 geborener Sohn Martin S***. Die Klägerin führte nach dem Tod ihres Mannes bis zur Verlassenschaftsabhandlung im September 1985 den Betrieb im wesentlichen im bisherigen Umfang weiter. In diesem Zeitraum bezog sie auch die Einnahmen, einerseits aus dem Milchgeld, andererseits aus dem Verkauf von Ackerfrüchten und zwar für Mais S 8.000, für Gerste S 4.000 und für Hafer S 6.000. Die Klägerin überließ die zweite Heuernte an die Landwirte Ernst R*** und Josef P*** dafür, daß diese die Wiesen- und Ackerflächen bearbeiteten. Für die Klägerin war wichtig, daß die Landwirtschaft in Ordnung verblieb und traf daher die erforderlichen Anordnungen.
Nach der Nachlaßabhandlung vom 10. September 1985 verkaufte die Klägerin mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes das gesamte Vieh und einen Teil der landwirtschaftlichen Maschinen. In dieser Zeit wurden auch die Felder noch von einem Nachbarn geackert, die Klägerin überließ ihm dafür die Obsternte.
Mit Einantwortungsurkunde vom 22. Oktober 1985 wurde der Nachlaß nach Hubert S*** auf Grund des Gesetzes der Klägerin zu einem Drittel dem mj. Sohn Martin S*** zu zwei Dritteln eingeantwortet. Das Eigentumsrecht an dem Erbhof wurde für beide Erben je zur Hälfte mit der Anmerkung der vorläufigen Aufschiebung der Erbteilung gemäß § 16 Abs. 1 Anerbengesetz einverleibt. Ab der Einantwortung ließ die Klägerin die Liegenschaft (die in der Folge verpachtet wurde) brachliegen.Mit Einantwortungsurkunde vom 22. Oktober 1985 wurde der Nachlaß nach Hubert S*** auf Grund des Gesetzes der Klägerin zu einem Drittel dem mj. Sohn Martin S*** zu zwei Dritteln eingeantwortet. Das Eigentumsrecht an dem Erbhof wurde für beide Erben je zur Hälfte mit der Anmerkung der vorläufigen Aufschiebung der Erbteilung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Anerbengesetz einverleibt. Ab der Einantwortung ließ die Klägerin die Liegenschaft (die in der Folge verpachtet wurde) brachliegen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe nach dem Tod ihres Mannes den Erbhof bis zum 22. Oktober 1985 bewirtschaftet. Da sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf dem Erbhof gelebt und der Anerbe minderjährig gewesen sei, sei ihr gemäß § 14 Abs. 2 Anerbengesetz das Fruchtgenußrecht zugestanden. Sie habe daher den Hof auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Dem stehe nicht entgegen, daß sie verschiedene Arbeiten durch Nachbarn durchführen habe lassen, die dafür durch Naturalien entlohnt worden seien. Die Klägerin müsse sich für den klagsgegenständlichen Zeitraum bei Berechnung der Ausgleichszulage das gesamte Pauschale von monatlich S 4.748 anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung der Pension der Klägerin ergebe sich ein monatliches Einkommen im Betrag von S 6.388,10, welcher den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteige.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe nach dem Tod ihres Mannes den Erbhof bis zum 22. Oktober 1985 bewirtschaftet. Da sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf dem Erbhof gelebt und der Anerbe minderjährig gewesen sei, sei ihr gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Anerbengesetz das Fruchtgenußrecht zugestanden. Sie habe daher den Hof auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Dem stehe nicht entgegen, daß sie verschiedene Arbeiten durch Nachbarn durchführen habe lassen, die dafür durch Naturalien entlohnt worden seien. Die Klägerin müsse sich für den klagsgegenständlichen Zeitraum bei Berechnung der Ausgleichszulage das gesamte Pauschale von monatlich S 4.748 anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung der Pension der Klägerin ergebe sich ein monatliches Einkommen im Betrag von S 6.388,10, welcher den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteige.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Nach § 14 Abs. 2 Anerbengesetz sei der Klägerin das Recht des Fruchtgenusses zugestanden, daß dieses erst mit dem Zeitpunkt der Einantwortung des Nachlasses wirksam werde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses verfolge vielmehr den Zweck, nach dem Tod des Erblassers die Weiterführung des Erbhofes im bisherigen Umfang sicherzustellen, bis der minderjährige Anerbe in der Lage sei, den Betrieb selbständig zu führen. Die Weiterführung der Landwirtschaft durch die Klägerin sei daher gestützt auf einen gesetzlichen Titel auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Anerbengesetz sei der Klägerin das Recht des Fruchtgenusses zugestanden, daß dieses erst mit dem Zeitpunkt der Einantwortung des Nachlasses wirksam werde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses verfolge vielmehr den Zweck, nach dem Tod des Erblassers die Weiterführung des Erbhofes im bisherigen Umfang sicherzustellen, bis der minderjährige Anerbe in der Lage sei, den Betrieb selbständig zu führen. Die Weiterführung der Landwirtschaft durch die Klägerin sei daher gestützt auf einen gesetzlichen Titel auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt.