Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger rügt hier wie bereits in seiner Berufung, daß das Erstgericht keine weiteren Beweise über die Ursächlichkeit seiner Beschwerden aufgenommen habe, insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes, von Zeugen und des Klägers als Partei unterlassen habe. Dabei übersieht er, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Der Kläger rügt hier wie bereits in seiner Berufung, daß das Erstgericht keine weiteren Beweise über die Ursächlichkeit seiner Beschwerden aufgenommen habe, insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes, von Zeugen und des Klägers als Partei unterlassen habe. Dabei übersieht er, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Soweit in der Mängelrüge geltend gemacht wird, das Erstgericht habe den Kläger nicht über die Art seiner Tätigkeit als Monteur befragt, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob er dieser Tätigkeit noch nachgehen könne und es habe auch nicht festgestellt, welche Änderungen gegenüber der Gewährung der vorläufigen Versehrtenrente eingetreten seien, werden ausschließlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht, wie denn der Kläger diese Ausführungen zu seiner Mängelrüge auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Gänze wiederholt.
Die Rechtsrüge ist aber nicht berechtigt.
Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (§ 205 Abs 1 ASVG). Nach § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Unfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter den Begriff der Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinn ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN; 10 Ob S 248/94). Das bedeutet vor allem, daß bei der Beurteilung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geblickt und gefragt wird, ob und welche Erwerbsmöglichkeiten sich einer Person mit diesem Körperschaden noch bieten. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann oder nicht. Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung und kennt keinen Berufsschutz. Nur in Härtefällen ist auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versehrten Rücksicht zu nehmen, dabei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SSV-NF 6/44; 10 Ob S 248/94; ebenso Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2 68;Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (Paragraph 205, Absatz eins, ASVG). Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Unfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter den Begriff der Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinn ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 7/130 mwN; 10 Ob S 248/94). Das bedeutet vor allem, daß bei der Beurteilung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geblickt und gefragt wird, ob und welche Erwerbsmöglichkeiten sich einer Person mit diesem Körperschaden noch bieten. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann oder nicht. Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung und kennt keinen Berufsschutz. Nur in Härtefällen ist auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versehrten Rücksicht zu nehmen, dabei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (SSV-NF 6/44; 10 Ob S 248/94; ebenso Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2 68;
Brodil/Windisch-Grätz, Sozialversicherungs- recht in Grundzügen 86;
aA Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 123).
Auf Grund der dargestellten Rechtslage bedarf es keiner Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kläger als Monteur ausgeführt hat. Für die Annahme eines Härtefalles (10 Ob S 248/94; zuletzt 10 Ob S 161/95) fehlen alle Anhaltspunkte.
Schließlich ist auch der Einwand des Revisionswerbers, die vorläufige Versehrtenrente könne nach § 99 Abs 1 ASVG nur bei einer wesentlichen Besserung der Unfallsfolgen entzogen werden, nicht zielführend. Der angefochtene Bescheid ist nämlich keine Neufeststellung der Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 183 ASVG, sondern die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente; diese Feststellung setzt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden, also auch mit weniger als 20 v.H. oder unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft (SSV-NF 6/15 mwN). Daraus folgt, daß die Beklagte weder im angefochtenen Bescheid noch im Verfahren erster Instanz eine zur Verringerung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit führende Besserung des Zustands des Klägers behaupten und beweisen mußte. Der gerügte Feststellungsmangel liegt also nicht vor.Schließlich ist auch der Einwand des Revisionswerbers, die vorläufige Versehrtenrente könne nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG nur bei einer wesentlichen Besserung der Unfallsfolgen entzogen werden, nicht zielführend. Der angefochtene Bescheid ist nämlich keine Neufeststellung der Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des Paragraph 183, ASVG, sondern die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente; diese Feststellung setzt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden, also auch mit weniger als 20 v.H. oder unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft (SSV-NF 6/15 mwN). Daraus folgt, daß die Beklagte weder im angefochtenen Bescheid noch im Verfahren erster Instanz eine zur Verringerung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit führende Besserung des Zustands des Klägers behaupten und beweisen mußte. Der gerügte Feststellungsmangel liegt also nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.