Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:
§ 135 ASVG regelt die ärztliche Hilfe. Abs 5 dieser Bestimmung idF BGBl 1996/411 legt fest, dass die Satzung des Krankenversicherungsträgers unter Bedachtnahme auf § 135 Abs 4 ASVG (Ersatz der Reise- bzw Fahrtkosten) zu bestimmen hat, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten der Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw eines privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muss ärztlich bescheinigt sein.Paragraph 135, ASVG regelt die ärztliche Hilfe. Absatz 5, dieser Bestimmung in der Fassung BGBl 1996/411 legt fest, dass die Satzung des Krankenversicherungsträgers unter Bedachtnahme auf Paragraph 135, Absatz 4, ASVG (Ersatz der Reise- bzw Fahrtkosten) zu bestimmen hat, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten der Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw eines privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muss ärztlich bescheinigt sein.
In Ausführung der Bestimmungen des ASVG besagte § 45 der auf Verordnungsebene (vgl VfSlg 16.030/2000; RIS-Justiz RS0053701) stehenden Satzung 1999 der beklagten Partei, dass die Kasse Transportkosten übernimmt, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Versicherte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann (§ 45 Abs 1 Satzung 1999). Transportkosten werden nur für Beförderungen im InlandIn Ausführung der Bestimmungen des ASVG besagte Paragraph 45, der auf Verordnungsebene vergleiche VfSlg 16.030 aus 2000,; RIS-Justiz RS0053701) stehenden Satzung 1999 der beklagten Partei, dass die Kasse Transportkosten übernimmt, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Versicherte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann (Paragraph 45, Absatz eins, Satzung 1999). Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland
1. zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten,
2. bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt,
3. zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw in die Wohnung des Erkrankten zurück,
4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte zum Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem Versicherten Kosten in der Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Satzung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist (Abs 2 der Satzung 1999). Die Transporte erfolgen4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte zum Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem Versicherten Kosten in der Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Satzung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist (Absatz 2, der Satzung 1999). Die Transporte erfolgen
1. "ohne der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (sitzend)",
2. mit der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (liegend),
3. mit einem privaten Kraftfahrzeug.
Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug benutzt, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes (Abs 3 der Satzung 1999). Mit der zweiten Änderung der Satzung 1999 der beklagten Partei wurde mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2000 folgender Abs 4 in § 45 der Satzung 1999 eingefügt:Die jeweilige Art des Transportes ist aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug benutzt, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes (Absatz 3, der Satzung 1999). Mit der zweiten Änderung der Satzung 1999 der beklagten Partei wurde mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2000 folgender Absatz 4, in Paragraph 45, der Satzung 1999 eingefügt:
"Für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes (LGBl 9430) abgeschlossen haben, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes"."Für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes Landesgesetzblatt 9430) abgeschlossen haben, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes".
Gemäß § 51 Abs 1 der Satzung 2003 der beklagten Partei (avsv Nr 5/2003) wurde die Satzung 1999 der beklagten Partei mit Ablauf des 31. 12. 2002 aufgehoben. Die aufgehobene Satzung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie auf bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (§ 51 Abs 2 der Satzung 2003). Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die hier anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 4 der Satzung 1999 idF der 2. Änderung aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken, die sich im Wesentlichen darauf stützten, dass es nach dem Wortlaut des § 135 Abs 5 ASVG unzulässig erscheine, die Höhe des Kostenersatzes nicht nur von der Art des Transportes (Fahrzeugart und Art des eingesetzten Personals), dessen medizinische Notwendigkeit ohnedies ärztlich bescheinigt werden müsse, sondern auch noch von anderen Eigenschaften des Transportunternehmens, etwa, dass er seinen Vertrag im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz mit einer Gemeinde abgeschlossen habe, abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 27. 5. 2003, 10 ObS 141/02m, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass § 45 Abs 4 der Satzung 1999 der beklagten Partei, SozSi Nr 71/1999 idF SozSi Nr 66/2000, gesetzwidrig war. Mit Erkenntnis vom 3. 12. 2003, V 76/03-8, V 77/03-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus:Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, der Satzung 2003 der beklagten Partei AVSV Nr 5 aus 2003,) wurde die Satzung 1999 der beklagten Partei mit Ablauf des 31. 12. 2002 aufgehoben. Die aufgehobene Satzung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie auf bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (Paragraph 51, Absatz 2, der Satzung 2003). Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung 1999 in der Fassung der 2. Änderung aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken, die sich im Wesentlichen darauf stützten, dass es nach dem Wortlaut des Paragraph 135, Absatz 5, ASVG unzulässig erscheine, die Höhe des Kostenersatzes nicht nur von der Art des Transportes (Fahrzeugart und Art des eingesetzten Personals), dessen medizinische Notwendigkeit ohnedies ärztlich bescheinigt werden müsse, sondern auch noch von anderen Eigenschaften des Transportunternehmens, etwa, dass er seinen Vertrag im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz mit einer Gemeinde abgeschlossen habe, abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 27. 5. 2003, 10 ObS 141/02m, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung 1999 der beklagten Partei, SozSi Nr 71 aus 1999, in der Fassung SozSi Nr 66 aus 2000,, gesetzwidrig war. Mit Erkenntnis vom 3. 12. 2003, römisch fünf 76/03-8, römisch fünf 77/03-8, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus:
§ 135 Abs 4 ASVG ermögliche der Satzung der Gebietskrankenkasse eine Differenzierung des Kostenersatzes je nachdem, ob der Krankentransport mit einem Krankentransportwagen oder auf sonstige Art - etwa durch Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerks oder privaten Kfz - durchgeführt worden sei. § 45 der Satzung 1999 treffe eine solche Unterscheidung, indem er hinsichtlich des Kostenersatzes für Krankentransporte zwischen jenen Transportkosten, die in "Höhe der vertraglich festgelegten Tarife" übernommen würden und jenen Kosten, die für die Inanspruchnahme von Lohnfuhrwerken erwüchsen, die keinen Vertrag mit einer Gemeinde im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abgeschlossen haben, differenziere; im letztgenannten Fall würden - wie bei der Benützung eines privaten Kfz - Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes ersetzt. § 135 Abs 4 ASVG lasse eine solche Differenzierung des Kostenersatzes zwischen Krankentransportdiensten einerseits und Lohnfuhrwerken bzw privaten Kraftfahrzeugen andererseits zu. Bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 45 der Satzung folge, dass die "vertraglich festgelegten Tarife" in § 45 Abs 2 der Satzung nicht jene seien, die in einem Vertrag zwischen einem Lohnfuhrwerksunternehmen und einer Gemeinde vereinbart worden seien, sei § 45 Abs 4 der Satzung doch erst im Jahre 2000 in die Satzung aufgenommen worden. Zwischen der beklagten Partei und den vertraglichen Krankentransport-Dienstleistern der Gemeinden bestünden seit langem Rahmenverträge, aufgrund derer Direktverrechnungen der Transportkosten zu mit der Gebietskrankenkasse vereinbarten Tarifen erfolgten. Die Satzung unterscheide damit - ungeachtet der vordergründigen Anknüpfung an Verträge im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz - im Ergebnis zwischen Unternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur beklagten Partei stünden und anderen. Der Abschluss eines Vertrags nach dem Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz setze gemäß § 3 dieses Gesetzes im Übrigen voraus, dass den medizinischen und technischen Anforderungen entsprochen werde; insbesondere dürfe nur ausgebildetes Personal beschäftigt werden. § 45 Abs 3 und 4 der Satzung 1999 hätten demnach im Ergebnis den (vollen) Kostenersatz auch davon abhängig gemacht, ob ein zum Krankentransport befähigtes spezielles Unternehmen oder ein "sonstiges" Lohnfuhrwerk tätig geworden sei. Eine solche Differenzierung sei aber von § 135 Abs 5 ASVG gedeckt. Der Umstand, dass die Satzung an bestehende Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz angeknüpft habe, habe sie daher nicht gesetzwidrig gemacht.Paragraph 135, Absatz 4, ASVG ermögliche der Satzung der Gebietskrankenkasse eine Differenzierung des Kostenersatzes je nachdem, ob der Krankentransport mit einem Krankentransportwagen oder auf sonstige Art - etwa durch Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerks oder privaten Kfz - durchgeführt worden sei. Paragraph 45, der Satzung 1999 treffe eine solche Unterscheidung, indem er hinsichtlich des Kostenersatzes für Krankentransporte zwischen jenen Transportkosten, die in "Höhe der vertraglich festgelegten Tarife" übernommen würden und jenen Kosten, die für die Inanspruchnahme von Lohnfuhrwerken erwüchsen, die keinen Vertrag mit einer Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abgeschlossen haben, differenziere; im letztgenannten Fall würden - wie bei der Benützung eines privaten Kfz - Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes ersetzt. Paragraph 135, Absatz 4, ASVG lasse eine solche Differenzierung des Kostenersatzes zwischen Krankentransportdiensten einerseits und Lohnfuhrwerken bzw privaten Kraftfahrzeugen andererseits zu. Bereits aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 45, der Satzung folge, dass die "vertraglich festgelegten Tarife" in Paragraph 45, Absatz 2, der Satzung nicht jene seien, die in einem Vertrag zwischen einem Lohnfuhrwerksunternehmen und einer Gemeinde vereinbart worden seien, sei Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung doch erst im Jahre 2000 in die Satzung aufgenommen worden. Zwischen der beklagten Partei und den vertraglichen Krankentransport-Dienstleistern der Gemeinden bestünden seit langem Rahmenverträge, aufgrund derer Direktverrechnungen der Transportkosten zu mit der Gebietskrankenkasse vereinbarten Tarifen erfolgten. Die Satzung unterscheide damit - ungeachtet der vordergründigen Anknüpfung an Verträge im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz - im Ergebnis zwischen Unternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur beklagten Partei stünden und anderen. Der Abschluss eines Vertrags nach dem Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz setze gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes im Übrigen voraus, dass den medizinischen und technischen Anforderungen entsprochen werde; insbesondere dürfe nur ausgebildetes Personal beschäftigt werden. Paragraph 45, Absatz 3 und 4 der Satzung 1999 hätten demnach im Ergebnis den (vollen) Kostenersatz auch davon abhängig gemacht, ob ein zum Krankentransport befähigtes spezielles Unternehmen oder ein "sonstiges" Lohnfuhrwerk tätig geworden sei. Eine solche Differenzierung sei aber von Paragraph 135, Absatz 5, ASVG gedeckt. Der Umstand, dass die Satzung an bestehende Verträge mit einer Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz angeknüpft habe, habe sie daher nicht gesetzwidrig gemacht.
Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil der Klägerin aufgrund des anzuwendenden § 45 Abs 4 der Satzung 1999 kein höherer Kostenersatz zusteht, als er bereits zuerkannt bzw rechtskräftig zugesprochen wurde.In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil der Klägerin aufgrund des anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 4, der Satzung 1999 kein höherer Kostenersatz zusteht, als er bereits zuerkannt bzw rechtskräftig zugesprochen wurde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.