[3] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionrekurs des Klägers ist in Ansehung der damit bekämpften Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags absolut unzulässig, im Übrigen aber, also in Ansehung der Entscheidung über die Zurückweisung der Klage, mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [3] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionrekurs des Klägers ist in Ansehung der damit bekämpften Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags absolut unzulässig, im Übrigen aber, also in Ansehung der Entscheidung über die Zurückweisung der Klage, mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
1. Zum Revisionsrekurs gegen die bestätigte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags:
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst (10 ObS 150/13a; 10 ObS 75/15z; 9 Ob 34/20w Pkt 1. uva). Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (auch gegen die Versäumung der Klagefrist) ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RS0044536 [T1, T4]; RS0112314 [T7, T13]; RS0044487 [T10]; zuletzt ua 10 ObS 56/23t Rz 9). Da beide Vorinstanzen nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag zum Ergebnis kamen, dieser sei verspätet und zudem mangels Darlegung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes zurückzuweisen, liegt ein bestätigender und damit unanfechtbarer Beschluss des Rekursgerichts vor. [4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst (10 ObS 150/13a; 10 ObS 75/15z; 9 Ob 34/20w Pkt 1. uva). Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (auch gegen die Versäumung der Klagefrist) ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RS0044536 [T1, T4]; RS0112314 [T7, T13]; RS0044487 [T10]; zuletzt ua 10 ObS 56/23t Rz 9). Da beide Vorinstanzen nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag zum Ergebnis kamen, dieser sei verspätet und zudem mangels Darlegung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes zurückzuweisen, liegt ein bestätigender und damit unanfechtbarer Beschluss des Rekursgerichts vor.
2. Zum Revisionsrekurs gegen die bestätigte Zurückweisung der Klage:
[5] Zwar ist die Bestätigung des die Klage aus formellen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Klagefrist, zurückweisenden erstgerichtlichen Beschlusses nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar. [5] Zwar ist die Bestätigung des die Klage aus formellen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Klagefrist, zurückweisenden erstgerichtlichen Beschlusses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar.
[6] Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel aber nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klage sei außerhalb der dreimonatigen Klagefrist (§ 67 Abs 2 ASGG) eingebracht worden, einer Korrektur bedarf. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bringt er damit nicht zur Darstellung. [6] Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel aber nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klage sei außerhalb der dreimonatigen Klagefrist (Paragraph 67, Absatz 2, ASGG) eingebracht worden, einer Korrektur bedarf. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bringt er damit nicht zur Darstellung.