Die Revision ist im Ergebnis auch teilweise berechtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die als "Verständigung" bezeichnete Urkunde einen Bescheid enthielt. Selbst wenn dies bejaht würde, müßte der Inhalt des Bescheides im Lichte des § 368 Abs 2 ASVG gesehen werden. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger, wenn der Bescheid über die Zuerkennung der Leistung nicht innerhalb der im vorangehenden Absatz 1 vorgesehenen Frist erlassen werden kann, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, wenn aber seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen. Der Vorschuß ist also für die Zeit zu gewähren, für die die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht. Es ist der angeführten Urkunde nicht zu entnehmen, daß die beklagte Partei das Bestehen der Leistungspflicht für eine über die Zeit der Gewährung des Vorschusses hinausgehende Zeit feststellen wollte. Für die Klägerin ist also auch dann nichts gewonnen, wenn man die Urkunde als Bescheid wertet, weil dann daraus ebenfalls nur das Entstehen des Anspruchs ab 1. Juli 1985 abgeleitet werden könnte.Die Revision ist im Ergebnis auch teilweise berechtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die als "Verständigung" bezeichnete Urkunde einen Bescheid enthielt. Selbst wenn dies bejaht würde, müßte der Inhalt des Bescheides im Lichte des Paragraph 368, Absatz 2, ASVG gesehen werden. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger, wenn der Bescheid über die Zuerkennung der Leistung nicht innerhalb der im vorangehenden Absatz 1 vorgesehenen Frist erlassen werden kann, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, wenn aber seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen. Der Vorschuß ist also für die Zeit zu gewähren, für die die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht. Es ist der angeführten Urkunde nicht zu entnehmen, daß die beklagte Partei das Bestehen der Leistungspflicht für eine über die Zeit der Gewährung des Vorschusses hinausgehende Zeit feststellen wollte. Für die Klägerin ist also auch dann nichts gewonnen, wenn man die Urkunde als Bescheid wertet, weil dann daraus ebenfalls nur das Entstehen des Anspruchs ab 1. Juli 1985 abgeleitet werden könnte.
Entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem Tag der Antragstellung und dem 1. Juli 1985 änderte. Die Bindungswirkung eines Bescheides geht nämlich nicht über den Zeitraum hinaus, für den darin der Anspruch zuerkannt wurde. Die Klägerin kann daher aus der Tatsache, daß mit dem bekämpften Bescheid und allenfalls auch schon mit der Urkunde vom 1. Oktober 1985 der Beginn ihres Pensionsanspruchs mit 1. Juli 1985 festgestellt wurde, für den vorangehenden Zeitraum auch dann nichts ableiten, wenn die Verhältnisse dieselben waren.
Die Vorinstanzen erkannten somit richtig, daß der Erfolg der Klage für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1985 davon abhängt, ob die Klägerin schon damals berufsunfähig war. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung traf das Erstgericht die zur Lösung dieser Frage nötigen Feststellungen. Dabei war zu berücksichtigen, daß aus den Ausführungen, die in seinem Urteil zur rechtlichen Beurteilung enthalten sind, die als Feststellung zu wertende Aussage hervorgeht, daß die Klägerin auf Grund des medizinischen Leistungskalküls die von ihr ausgeübte berufliche Tätigkeit nach dem 1. März 1985 weiter hätte ausüben können. In einem solchen Fall sind aber die Voraussetzungen, die im § 273 ASVG für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit festgelegt werden, auf keinen Fall erfüllt. Die Vorinstanzen übersahen jedoch, daß nach dem zur Zeit der Einbringung der Klage noch geltenden und daher hier anzuwendenden § 384 Abs 1 ASVG (entsprechend nunmehr § 71 Abs 1 ASGG) der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten war, was auch dann der Fall ist, wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an begehrt wird (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Erl. 4 zu § 71 mwN). Dies hat zur Folge, daß dem Klagebegehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Pensionsanspruch der Klägerin nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien besteht. In diesem Sinne war das angefochtene Urteil daher auf Grund der Revision abzuändern.Die Vorinstanzen erkannten somit richtig, daß der Erfolg der Klage für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1985 davon abhängt, ob die Klägerin schon damals berufsunfähig war. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung traf das Erstgericht die zur Lösung dieser Frage nötigen Feststellungen. Dabei war zu berücksichtigen, daß aus den Ausführungen, die in seinem Urteil zur rechtlichen Beurteilung enthalten sind, die als Feststellung zu wertende Aussage hervorgeht, daß die Klägerin auf Grund des medizinischen Leistungskalküls die von ihr ausgeübte berufliche Tätigkeit nach dem 1. März 1985 weiter hätte ausüben können. In einem solchen Fall sind aber die Voraussetzungen, die im Paragraph 273, ASVG für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit festgelegt werden, auf keinen Fall erfüllt. Die Vorinstanzen übersahen jedoch, daß nach dem zur Zeit der Einbringung der Klage noch geltenden und daher hier anzuwendenden Paragraph 384, Absatz eins, ASVG (entsprechend nunmehr Paragraph 71, Absatz eins, ASGG) der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten war, was auch dann der Fall ist, wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an begehrt wird (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Erl. 4 zu Paragraph 71, mwN). Dies hat zur Folge, daß dem Klagebegehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Pensionsanspruch der Klägerin nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien besteht. In diesem Sinne war das angefochtene Urteil daher auf Grund der Revision abzuändern.
Unbeschadet der Lösung der - hier mangels Verzeichnung von Kosten nicht zu prüfenden - Frage, ob der Klägerin im Verfahren erster Instanz Kosten zugesprochen werden könnten, hat sie gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelverfahren. Da es eine abweichende Übergangsbestimmung nicht gibt, ist diese Gesetzesstelle auch auf die Kosten des Berufungsverfahrens anzuwenden. Dabei sind hier die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes jedenfalls deshalb zu ersetzen, weil sie gemäß dem zur Zeit der Einbringung noch geltenden § 403 Abs 1 ASVG und dem demnach noch anzuwendenden § 467 Z 5 ZPO von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein mußte. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bildet gemäß § 77 Abs 2 ASGG der im § 49 Abs 1 JN genannte Betrag von 30.000,-- S.Unbeschadet der Lösung der - hier mangels Verzeichnung von Kosten nicht zu prüfenden - Frage, ob der Klägerin im Verfahren erster Instanz Kosten zugesprochen werden könnten, hat sie gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelverfahren. Da es eine abweichende Übergangsbestimmung nicht gibt, ist diese Gesetzesstelle auch auf die Kosten des Berufungsverfahrens anzuwenden. Dabei sind hier die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes jedenfalls deshalb zu ersetzen, weil sie gemäß dem zur Zeit der Einbringung noch geltenden Paragraph 403, Absatz eins, ASVG und dem demnach noch anzuwendenden Paragraph 467, Ziffer 5, ZPO von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein mußte. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bildet gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG der im Paragraph 49, Absatz eins, JN genannte Betrag von 30.000,-- S.