Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß bei Lösung der Frage, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls gemindert ist, die Unfallsfolgen stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen. Es muß daher auf der Grundlage der medizinischen Einschätzung (vgl SSV-NF 1/64) festgestellt werden, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit mit den Unfallsfolgen insgesamt verbunden ist. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn bei Unfallsfolgen, die in verschiedene medizinische Fachgebiete fallen, bloß die aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, zumal die verschiedenen Größen nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen (Brackmann, Handbuch der SozialversicherungDem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß bei Lösung der Frage, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls gemindert ist, die Unfallsfolgen stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen. Es muß daher auf der Grundlage der medizinischen Einschätzung vergleiche SSV-NF 1/64) festgestellt werden, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit mit den Unfallsfolgen insgesamt verbunden ist. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn bei Unfallsfolgen, die in verschiedene medizinische Fachgebiete fallen, bloß die aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, zumal die verschiedenen Größen nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung
56. Nachtrag 570 b und c; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter Lfg 3/90 500, 13; Mollowitz, Unfallmann10 40;
Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit3 105; OLG Wien SVSlg 32.913; s für den vergleichbaren Fall mehrerer Arbeitsunfälle auch SSV-NF2/114). Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes waren daher nicht ausreichend, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete festgestellt wurde.
Das Berufungsgericht hat diesen Mangel des Ersturteils allerdings dadurch behoben, daß es jene Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellte, die sich aus medizinischer Sicht aus den Folgen des Arbeitsunfalls in ihrer Gesamtheit ergibt. Es hat diese Feststellung aber bloß auf Grund des im Verfahren erster Instanz erstatteten Gutachtens des Sachverständigen für Unfallchirurgie in nichtöffentlicher Sitzung getroffen, also ohne die Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen oder das Gutachten gemäß § 281a ZPO zu verlesen. Dies bildet einen Mangel des Berufungsverfahrens (SZ 57/142; SZ 59/6 ua). Der Kläger hat in der Revision den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) zwar nicht ausdrücklich benannt, seinen Revisionsausführungen ist aber mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß er auch geltend macht, die vom Berufungsgericht getroffene ergänzende Feststellung sei in einer nicht den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise zustande gekommen. Er hat damit inhaltich den angeführten Revisionsgrund ausgeführt; daß dies unter einer unrichtigen Bezeichnung geschah, schadet gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 85 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht.Das Berufungsgericht hat diesen Mangel des Ersturteils allerdings dadurch behoben, daß es jene Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellte, die sich aus medizinischer Sicht aus den Folgen des Arbeitsunfalls in ihrer Gesamtheit ergibt. Es hat diese Feststellung aber bloß auf Grund des im Verfahren erster Instanz erstatteten Gutachtens des Sachverständigen für Unfallchirurgie in nichtöffentlicher Sitzung getroffen, also ohne die Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen oder das Gutachten gemäß Paragraph 281 a, ZPO zu verlesen. Dies bildet einen Mangel des Berufungsverfahrens (SZ 57/142; SZ 59/6 ua). Der Kläger hat in der Revision den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) zwar nicht ausdrücklich benannt, seinen Revisionsausführungen ist aber mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß er auch geltend macht, die vom Berufungsgericht getroffene ergänzende Feststellung sei in einer nicht den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise zustande gekommen. Er hat damit inhaltich den angeführten Revisionsgrund ausgeführt; daß dies unter einer unrichtigen Bezeichnung geschah, schadet gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz ZPO nicht.
Da der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO vorliegt und der Mangel geeignet war, eine unrichtige Entscheidung durch das Berufungsgericht herbeizuführen, mußte dessen Urteil gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 1 ZPO aufgehoben werden und die Rechtssache zur Vornahme der von ihm mit Recht als notwendig erkannten Tatsachenfeststellung, die es zu treffen haben wird, nachdem es das Verfahren in der aufgezeigten Richtung ergänzt hat, und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.Da der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vorliegt und der Mangel geeignet war, eine unrichtige Entscheidung durch das Berufungsgericht herbeizuführen, mußte dessen Urteil gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufgehoben werden und die Rechtssache zur Vornahme der von ihm mit Recht als notwendig erkannten Tatsachenfeststellung, die es zu treffen haben wird, nachdem es das Verfahren in der aufgezeigten Richtung ergänzt hat, und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.