Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
In der Revision macht die Klägerin geltend, dass § 572 Abs 14 ASVG - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - wörtlich zu verstehen sei. Demnach sei auf Bezieher einer Gleitpension mit dem Stichtag vor dem 1. 1. 1998 § 261b ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nach dieser Bestimmung sei der nach Abs 3 erhöhte Hundertsatz des Steigerungsbetrages gemäß Abs 4 auf die Gesamtbemessungsgrundlage anzuwenden. Demgegenüber habe das Berufungsgericht § 261b ASVG nicht in der Fassung vom 31. 12. 1997, sondern in der Fassung vom 31. 8. 1996 angewendet und - entgegen dem klaren Wortlaut des § 572 Abs 14 ASVG - keine Gesamtbemessungsgrundlage gebildet.In der Revision macht die Klägerin geltend, dass Paragraph 572, Absatz 14, ASVG - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - wörtlich zu verstehen sei. Demnach sei auf Bezieher einer Gleitpension mit dem Stichtag vor dem 1. 1. 1998 Paragraph 261 b, ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nach dieser Bestimmung sei der nach Absatz 3, erhöhte Hundertsatz des Steigerungsbetrages gemäß Absatz 4, auf die Gesamtbemessungsgrundlage anzuwenden. Demgegenüber habe das Berufungsgericht Paragraph 261 b, ASVG nicht in der Fassung vom 31. 12. 1997, sondern in der Fassung vom 31. 8. 1996 angewendet und - entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 572, Absatz 14, ASVG - keine Gesamtbemessungsgrundlage gebildet.
Dazu hat der Senat erwogen:
Bei der Pensionsbemessung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Steigerungspunkten und Steigerungsbetrag. Für jedes anrechenbare Versicherungsjahr erwirbt der Versicherte Steigerungspunkte (§ 261 Abs 2 ASVG). Die Summe aller Steigerungspunkte ergibt den Steigerungsbetrag, also den von der Dauer des Versicherungsverhältnisses abhängigen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (= Pensionshöhe). Dementsprechend normiert § 261 Abs 1 Satz 2 ASVG seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996: "Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage." (Bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 hatte § 261 Abs 1 Satz 2 ASVG gelautet: "Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.")Bei der Pensionsbemessung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Steigerungspunkten und Steigerungsbetrag. Für jedes anrechenbare Versicherungsjahr erwirbt der Versicherte Steigerungspunkte (Paragraph 261, Absatz 2, ASVG). Die Summe aller Steigerungspunkte ergibt den Steigerungsbetrag, also den von der Dauer des Versicherungsverhältnisses abhängigen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (= Pensionshöhe). Dementsprechend normiert Paragraph 261, Absatz eins, Satz 2 ASVG seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996: "Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage." (Bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 hatte Paragraph 261, Absatz eins, Satz 2 ASVG gelautet: "Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.")
Unter gewissen Bedingungen werden Steigerungspunkte abgezogen oder zusätzliche Steigerungspunkte gewährt. So wird der Steigerungsbetrag erhöht, wenn schon eine Teilpension bezogen und die daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit später aufgegeben wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Pensionisten weiterhin Beiträge geleistet haben (§ 261b ASVG).Unter gewissen Bedingungen werden Steigerungspunkte abgezogen oder zusätzliche Steigerungspunkte gewährt. So wird der Steigerungsbetrag erhöht, wenn schon eine Teilpension bezogen und die daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit später aufgegeben wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Pensionisten weiterhin Beiträge geleistet haben (Paragraph 261 b, ASVG).
In diese Gruppe fällt auch die Klägerin, die eine Gleitpension in Anspruch genommen hat. Bei der Gleitpension handelt es sich um eine mit der 51. ASVG-Novelle (SRÄG 1993, BGBl 1993/335) eingeführte Variante der Alterspension, die den Bezug einer verringerten Alterspension (Teilpension) bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in reduziertem Ausmaß ermöglichte. Mit Erreichung des Alterspensionsalters war die Höhe der Pension (nunmehr als Alterspension) neu festzustellen, weil ein nach § 261b Abs 3 und 4 ASVG zu berechnender erhöhter Steigerungsbetrag gebührte.In diese Gruppe fällt auch die Klägerin, die eine Gleitpension in Anspruch genommen hat. Bei der Gleitpension handelt es sich um eine mit der 51. ASVG-Novelle (SRÄG 1993, BGBl 1993/335) eingeführte Variante der Alterspension, die den Bezug einer verringerten Alterspension (Teilpension) bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in reduziertem Ausmaß ermöglichte. Mit Erreichung des Alterspensionsalters war die Höhe der Pension (nunmehr als Alterspension) neu festzustellen, weil ein nach Paragraph 261 b, Absatz 3 und 4 ASVG zu berechnender erhöhter Steigerungsbetrag gebührte.
§ 261b Abs 4 ASVG hatte in der Fassung der 51. ASVG-Novelle (SRÄG 1993, BGBl 1993/335) folgenden Wortlaut: "Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage."Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG hatte in der Fassung der 51. ASVG-Novelle (SRÄG 1993, BGBl 1993/335) folgenden Wortlaut: "Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage."
Mit der 52. ASVG-Novelle (BGBl 1994/20) wurde § 261b Abs 4 ASVG novelliert und erhielt folgende Fassung: "Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs 1 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241) nicht übersteigen."Mit der 52. ASVG-Novelle (BGBl 1994/20) wurde Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG novelliert und erhielt folgende Fassung: "Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen."
In den Gesetzesmaterialien zur 52. ASVG-Novelle (RV 1375 BlgNR 18. GP) wird diese Novellierung damit begründet, dass es im Zusammenhang mit der neuen Art der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch die 51. ASVG-Novelle nicht mehr nur eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe einer Pension gibt. Je nachdem, ob Zeiten der Kindererziehung mit anderen Zeiten zusammenfallen, oder ausschließlich Kindererziehungszeiten bzw. Beschäftigungszeiten vorliegen, sind den Prozentsätzen für den Steigerungsbetrag verschieden hohe Bemessungsgrundlagen zuzuordnen. "Die Berechnungsvorschriften sind zwar vom Standpunkt der Legistik richtig formuliert, lassen jedoch mehrere Interpretationen bei der Berechnung zu (in der Sprache der Mathematik: nicht hinreichend genau definiert). Diese hinreichend genaue Definition wird durch die vorliegenden Änderungsvorschläge erreicht."In den Gesetzesmaterialien zur 52. ASVG-Novelle Regierungsvorlage 1375 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode wird diese Novellierung damit begründet, dass es im Zusammenhang mit der neuen Art der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch die 51. ASVG-Novelle nicht mehr nur eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe einer Pension gibt. Je nachdem, ob Zeiten der Kindererziehung mit anderen Zeiten zusammenfallen, oder ausschließlich Kindererziehungszeiten bzw. Beschäftigungszeiten vorliegen, sind den Prozentsätzen für den Steigerungsbetrag verschieden hohe Bemessungsgrundlagen zuzuordnen. "Die Berechnungsvorschriften sind zwar vom Standpunkt der Legistik richtig formuliert, lassen jedoch mehrere Interpretationen bei der Berechnung zu (in der Sprache der Mathematik: nicht hinreichend genau definiert). Diese hinreichend genaue Definition wird durch die vorliegenden Änderungsvorschläge erreicht."
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, erhielt § 261b ASVG ab 1. 9. 1996 unter der Überschrift "Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension" folgenden Wortlaut, der bis zum 31. 12. 1997 in Geltung stand:Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, erhielt Paragraph 261 b, ASVG ab 1. 9. 1996 unter der Überschrift "Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension" folgenden Wortlaut, der bis zum 31. 12. 1997 in Geltung stand:
"(1) Wird in den Fällen der §§ 253 Abs 2 und 253c, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des § 253c auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 253c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs 3 und 4 zu berechnen ist."(1) Wird in den Fällen der Paragraphen 253, Absatz 2 und 253 c, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 253 c, auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 253 c, das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.
(2) In den Fällen der §§ 253a, 253b und 253d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 252 Abs 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs 5 und 6 zu berechnen ist.(2) In den Fällen der Paragraphen 253 a, 253 b und 253 d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 252, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist.
(3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension bei einer Teilpension von 70 vH und mehr mit dem Faktor 1,009, bei einer Teilpension von 50 vH mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß § 253c Abs 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.(3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension bei einer Teilpension von 70 vH und mehr mit dem Faktor 1,009, bei einer Teilpension von 50 vH mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß Paragraph 253 c, Absatz 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.
(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs 1 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241) nicht übersteigen.(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.
(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs 5 der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241) nicht übersteigen."(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen."
Die Änderung des § 261b Abs 4 ASVG ist im Zusammenhang mit der Bildung einer Gesamtbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionshöhe zu sehen. Nach § 261 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages (= Pensionhöhe) eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Dabei handelt es sich um die Summe der Bemessungsgrundlagen aller für das Ausmaß der Pension zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, geteilt durch die Anzahl dieser Versicherungsmonate (§ 240 ASVG). Diese Gesamtbemessungsgrundlage ist mit einem bestimmten Steigerungsprozentsatz für je 12 Versicherungsmonate - 1,830 für die ersten 360 Versicherungsmonate, 1,675 ab dem 361. Versicherungsmonat - zu multiplizieren (siehe eingehend Choholka/Juch/Rudda/Souhrada/Sulzbacher, Strukturanpassungsgesetz 1996 - Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 [479 f]). Für Zeiten der Kindererziehung wurde ein Steigerungsprozentsatz von 1,83 für je 12 Versicherungsmonate festgelegt; die Senkung des Steigungsbetrages von 1,9 auf 1,83 wurde durch eine Anhebung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehung auf monatlich 6.500 ATS kompensiert. Mit der im ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139, enthaltenen 54. ASVG-Novelle wurden unter anderem die Bestimmungen über die Gleitpension geändert, um die Zugangsvoraussetzungen zur Gleitpension zu erleichtern und damit potenzielle Pensionswerber noch einige Jahre in einer (Teilzeit-)Beschäftigung zu halten und damit den Übertritt in die Vollpension auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gleichzeitig wurde das Ausmaß der Gleitpension vom Gesamteinkommen abhängig gemacht (RV 886 BlgNR 20. GP; Gleitsmann, Änderungen im Leistungsrecht der Pensionsversicherung durch das ASRÄG 1997, ASoK 1998, 17). Die Neuregelung - unter anderem wurden die §§ 253c und 261b ASVG novelliert - trat mit 1. 1. 1998 in Kraft (§ 572 Abs 1 Z 1 ASVG). Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 waren die §§ 253a Abs 2 Z 1 und Abs 5, 253c, 261b, 276a Abs 2 Z 1 und Abs 5, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 572 Abs 14 ASVG idF 54. ASVG-Novelle, BGBl I 1997/139).Die Änderung des Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG ist im Zusammenhang mit der Bildung einer Gesamtbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionshöhe zu sehen. Nach Paragraph 261, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages (= Pensionhöhe) eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Dabei handelt es sich um die Summe der Bemessungsgrundlagen aller für das Ausmaß der Pension zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, geteilt durch die Anzahl dieser Versicherungsmonate (Paragraph 240, ASVG). Diese Gesamtbemessungsgrundlage ist mit einem bestimmten Steigerungsprozentsatz für je 12 Versicherungsmonate - 1,830 für die ersten 360 Versicherungsmonate, 1,675 ab dem 361. Versicherungsmonat - zu multiplizieren (siehe eingehend Choholka/Juch/Rudda/Souhrada/Sulzbacher, Strukturanpassungsgesetz 1996 - Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 [479 f]). Für Zeiten der Kindererziehung wurde ein Steigerungsprozentsatz von 1,83 für je 12 Versicherungsmonate festgelegt; die Senkung des Steigungsbetrages von 1,9 auf 1,83 wurde durch eine Anhebung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehung auf monatlich 6.500 ATS kompensiert. Mit der im ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 1997/139, enthaltenen 54. ASVG-Novelle wurden unter anderem die Bestimmungen über die Gleitpension geändert, um die Zugangsvoraussetzungen zur Gleitpension zu erleichtern und damit potenzielle Pensionswerber noch einige Jahre in einer (Teilzeit-)Beschäftigung zu halten und damit den Übertritt in die Vollpension auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gleichzeitig wurde das Ausmaß der Gleitpension vom Gesamteinkommen abhängig gemacht Regierungsvorlage 886 BlgNR 20. GP; Gleitsmann, Änderungen im Leistungsrecht der Pensionsversicherung durch das ASRÄG 1997, ASoK 1998, 17). Die Neuregelung - unter anderem wurden die Paragraphen 253 c und 261 b ASVG novelliert - trat mit 1. 1. 1998 in Kraft (Paragraph 572, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 waren die Paragraphen 253 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, 253 c, 261 b, 276 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, 276 c und 284 b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Paragraph 572, Absatz 14, ASVG in der Fassung 54. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 1997/139).
Zur Vermeidung von Härtefällen bei dieser mit 1. 1. 1998 eingeführten neuen Gleitpension wurde schließlich im Übergangsrecht der 55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138 (§ 575 Abs 14 ASVG), noch vorgesehen, dass für Personen, deren Gleitpension einen nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag aufweist, weiterhin die "alten" Bestimmungen (vom 31. 12. 1997) Anwendung finden, wenn dies beantragt wird (Ivansits, 55. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, DRdA 1998, 372 [374]). Bei der Klägerin liegt der Stichtag am 1. 1. 1997; ab diesem Zeitpunkt bezog sie eine Teilpension von 70 vH. Im Hinblick auf diesen Stichtag ist auf sie § 572 Abs 14 ASVG anzuwenden, der lautet:Zur Vermeidung von Härtefällen bei dieser mit 1. 1. 1998 eingeführten neuen Gleitpension wurde schließlich im Übergangsrecht der 55. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/138 (Paragraph 575, Absatz 14, ASVG), noch vorgesehen, dass für Personen, deren Gleitpension einen nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag aufweist, weiterhin die "alten" Bestimmungen (vom 31. 12. 1997) Anwendung finden, wenn dies beantragt wird (Ivansits, 55. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, DRdA 1998, 372 [374]). Bei der Klägerin liegt der Stichtag am 1. 1. 1997; ab diesem Zeitpunkt bezog sie eine Teilpension von 70 vH. Im Hinblick auf diesen Stichtag ist auf sie Paragraph 572, Absatz 14, ASVG anzuwenden, der lautet:
"Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 253a Abs 2 Z 1 und Abs 5, 253c, 261b, 276a Abs 2 Z 1 und Abs 5, 276c und 284b in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.""Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 253 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, 253 c, 261 b, 276 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, 276 c und 284 b in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Es wurde bereits erwähnt, dass § 261b Abs 4 ASVG zum 31. 12. 1997 folgende Fassung hatte:Es wurde bereits erwähnt, dass Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG zum 31. 12. 1997 folgende Fassung hatte:
"(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs 1 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage.""(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage."
Die dargestellten Fassungen des § 261b Abs 4 von der 51. ASVG-Novelle bis zum Strukturanpassungsgesetz 1996 zeigen mit Klarheit, dass zu dem auf den Zeitpunkt des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension folgenden Monatsersten die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln ist. Von § 238 Abs 1 ASVG, der alternativ auf den Stichtag oder den Bemessungszeitpunkt nach § 261b abstellt, wird dies bestätigt. In bestimmten Konstellationen könnte es dadurch auch zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage kommen (vgl Teschner/Widlar, ASVG 87. ErgLfg 1360 f).Die dargestellten Fassungen des Paragraph 261 b, Absatz 4, von der 51. ASVG-Novelle bis zum Strukturanpassungsgesetz 1996 zeigen mit Klarheit, dass zu dem auf den Zeitpunkt des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension folgenden Monatsersten die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln ist. Von Paragraph 238, Absatz eins, ASVG, der alternativ auf den Stichtag oder den Bemessungszeitpunkt nach Paragraph 261 b, abstellt, wird dies bestätigt. In bestimmten Konstellationen könnte es dadurch auch zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage kommen vergleiche Teschner/Widlar, ASVG 87. ErgLfg 1360 f).
Auf die Neuermittlung der Bemessungsgrundlage wurde von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vom 2. 8. 2001 grundsätzlich auch Bedacht genommen; allerdings hat sie keine Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG gebildet, die seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 als maßgeblich in § 261b Abs 4 ASVG angeführt ist.Auf die Neuermittlung der Bemessungsgrundlage wurde von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vom 2. 8. 2001 grundsätzlich auch Bedacht genommen; allerdings hat sie keine Gesamtbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 240, ASVG gebildet, die seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 als maßgeblich in Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG angeführt ist.
Für die Monate der Pflichtversicherung ist die Bemessungsgrundlage von 35.223 ATS zum 1. 7. 2001 nicht strittig. Für die Zeiten der Kindererziehung ist die Bemessungsgrundlage - im Hinblick auf das Erfordernis der Neuermittlung der Bemessungsgrundlage - nach § 239 Abs 1 und 3 ASVG in der zum 1. 7. 2001 geltenden Fassung nach dem ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139, zu ermitteln ("(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a bb"). Würde das von der beklagten Partei als maßgeblich angesehene Datum 1. 1. 1997 herangezogen, würde nicht entsprechend auf die notwendige Neubildung einer Bemessungsgrundlage Bedacht genommen.Für die Monate der Pflichtversicherung ist die Bemessungsgrundlage von 35.223 ATS zum 1. 7. 2001 nicht strittig. Für die Zeiten der Kindererziehung ist die Bemessungsgrundlage - im Hinblick auf das Erfordernis der Neuermittlung der Bemessungsgrundlage - nach Paragraph 239, Absatz eins und 3 ASVG in der zum 1. 7. 2001 geltenden Fassung nach dem ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 1997/139, zu ermitteln ("(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb"). Würde das von der beklagten Partei als maßgeblich angesehene Datum 1. 1. 1997 herangezogen, würde nicht entsprechend auf die notwendige Neubildung einer Bemessungsgrundlage Bedacht genommen.
Wie sich aus § 261b Abs 3 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, ergibt, ist der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension (iSv "derjenigen" Pension) von der die Teilpension berechnet wurde, für je 12 Kalendermonate mit einem bestimmten Faktor zu vervielfachen. Mit anderen Worten ist von dem seinerzeit bei der Ermittlung der Pension im Jahr 1997 herangezogenen Steigerungsprozentsatz auszugehen, was auch deshalb notwendig ist, weil der Erwerb von weiteren Versicherungsmonaten in Form der Anwendung eines Vervielfachungsfaktors abgegolten wird (und nicht durch eine Neuberechnung der Steigerungsprozentsätze unter Einbeziehung der weiteren, während des Bezugs der Teilpension erworbenen Versicherungszeiten).Wie sich aus Paragraph 261 b, Absatz 3, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, ergibt, ist der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension (iSv "derjenigen" Pension) von der die Teilpension berechnet wurde, für je 12 Kalendermonate mit einem bestimmten Faktor zu vervielfachen. Mit anderen Worten ist von dem seinerzeit bei der Ermittlung der Pension im Jahr 1997 herangezogenen Steigerungsprozentsatz auszugehen, was auch deshalb notwendig ist, weil der Erwerb von weiteren Versicherungsmonaten in Form der Anwendung eines Vervielfachungsfaktors abgegolten wird (und nicht durch eine Neuberechnung der Steigerungsprozentsätze unter Einbeziehung der weiteren, während des Bezugs der Teilpension erworbenen Versicherungszeiten).
Insgesamt betrachtet gehen § 261b Abs 3 und 4 ASVG in der zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung davon aus, dass - im Fall der am 18. 6. 1941 geborenen Klägerin - zum 1. 7. 2001 die Gesamtbemessungsgrundlage in der Form neu zu ermitteln ist, dass die Bemessungsgrundlagen einerseits gemäß § 238 ASVG und andererseits gemäß § 239 ASVG (jeweils in der zum 1. 7. 2001 geltenden Fassung) neu festgestellt und zusammengerechnet werden. Darauf ist der mit dem Vervielfachungsfaktor erhöhte Steigerungsbetrag anzuwenden, der der seinerzeitigen Pensionsberechnung im Jahre 1997 zugrunde lag. Im Fall der Klägerin, die während des Bezugs einer Teilpension von 70 vH 54 Versicherungsmonate erworben hat, beträgt der Vervielfachungsfaktor unstrittig 1,041153.Insgesamt betrachtet gehen Paragraph 261 b, Absatz 3 und 4 ASVG in der zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung davon aus, dass - im Fall der am 18. 6. 1941 geborenen Klägerin - zum 1. 7. 2001 die Gesamtbemessungsgrundlage in der Form neu zu ermitteln ist, dass die Bemessungsgrundlagen einerseits gemäß Paragraph 238, ASVG und andererseits gemäß Paragraph 239, ASVG (jeweils in der zum 1. 7. 2001 geltenden Fassung) neu festgestellt und zusammengerechnet werden. Darauf ist der mit dem Vervielfachungsfaktor erhöhte Steigerungsbetrag anzuwenden, der der seinerzeitigen Pensionsberechnung im Jahre 1997 zugrunde lag. Im Fall der Klägerin, die während des Bezugs einer Teilpension von 70 vH 54 Versicherungsmonate erworben hat, beträgt der Vervielfachungsfaktor unstrittig 1,041153.
Probleme bereitet der zweite Schritt im vorliegenden Fall deshalb, weil die beklagte Partei bei ihrer Pensionsberechnung im Jahr 1997 keine Gesamtbemessungsgrundlage gebildet hat. Eine solche Berechnung war dann nicht notwendig, wenn die Rechtslage zum 31. 8. 1996 - also vor dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 - für sie eine günstigere Pensionsberechnung ergab, weil sie am 1. 9. 1996 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte (§ 563 Abs 19 ASVG). Konsequenterweise, auch im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28. 4. 1997, müssen dann aber die seinerzeit auf jede der Bemessungsgrundlagen (nach § 238 bzw nach § 239 ASVG) separat angewendeten unterschiedlichen Steigerungsprozentsätze, wie sie der Rechtslage zum 31. 8. 1996 entsprochen haben, auch für die Neuberechnung der Pensionshöhe zum 1. 7. 2001 herangezogen werden. Auf dieser Grundlage ist der Anspruch der Klägerin zu ermitteln. Die konkrete Berechnung ist nicht vom Obersten Gerichtshof selbst durchzuführen, selbst wenn er sie aufgrund der Aktenlage vornehmen könnte, sondern vom Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0117056), gegebenenfalls nach Erörterung mit den Parteien. Die Berechnung durch das Berufungsgericht ist auch deshalb zweckmäßig, weil sie dadurch im Instanzenzug überprüfbar wird. Aus diesem Grund ist das Verfahren gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Probleme bereitet der zweite Schritt im vorliegenden Fall deshalb, weil die beklagte Partei bei ihrer Pensionsberechnung im Jahr 1997 keine Gesamtbemessungsgrundlage gebildet hat. Eine solche Berechnung war dann nicht notwendig, wenn die Rechtslage zum 31. 8. 1996 - also vor dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 - für sie eine günstigere Pensionsberechnung ergab, weil sie am 1. 9. 1996 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte (Paragraph 563, Absatz 19, ASVG). Konsequenterweise, auch im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28. 4. 1997, müssen dann aber die seinerzeit auf jede der Bemessungsgrundlagen (nach Paragraph 238, bzw nach Paragraph 239, ASVG) separat angewendeten unterschiedlichen Steigerungsprozentsätze, wie sie der Rechtslage zum 31. 8. 1996 entsprochen haben, auch für die Neuberechnung der Pensionshöhe zum 1. 7. 2001 herangezogen werden. Auf dieser Grundlage ist der Anspruch der Klägerin zu ermitteln. Die konkrete Berechnung ist nicht vom Obersten Gerichtshof selbst durchzuführen, selbst wenn er sie aufgrund der Aktenlage vornehmen könnte, sondern vom Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0117056), gegebenenfalls nach Erörterung mit den Parteien. Die Berechnung durch das Berufungsgericht ist auch deshalb zweckmäßig, weil sie dadurch im Instanzenzug überprüfbar wird. Aus diesem Grund ist das Verfahren gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.