Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Krankenordnung stelle eine Verordnung dar, welche die Ansprüche des Versicherten nicht schmälern dürfe. Eine gesetzmäßige Interpretation der Krankenordnung müsse daher zu dem Ergebnis führen, dass der Kostennachweis nicht nur durch Vorlage von Rechnungen bzw Rezepten erfolgen könne, sondern dem Versicherten auch andere Nachweismöglichkeiten zur Verfügung stünden. Der entsprechende Einwand der beklagten Partei über die Notwendigkeit der Vorlage von Rezepten bzw Rechnungen sei für die Klägerin völlig überraschend gekommen. Das Entstehen einer solchen Mitwirkungspflicht der Klägerin (Vorlage der Rechnungen) hätte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers unter Hinweis auf die mögliche Sanktion eines Leistungsverlustes vorausgesetzt. Der von der beklagten Partei erhobene Einwand sei überdies schikanös.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin ihr zunächst auf Übernahme der Kosten des Heilmittels „Condrosulf" gerichtetes Leistungsbegehren im zweiten Rechtsgang auf ein Kostenerstattungsbegehren (für ein von ihr bezahltes Heilmittel) eingeschränkt (vgl SSV-NF 15/142, 13/12, 10/48 ua). Wenn die beklagte Partei darauf hin eingewendet hat, dass die Erstattung allfälliger Kosten nur gegen Vorlage saldierter Rechnungen möglich sei, kann darin kein schikanöses Vorgehen bzw Vorbringen gesehen werden. Es entspricht auch der ständigen, von der herrschenden Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung (Kostenerstattungsbegehren) voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. Dass nur bereits bezahlte, also auch ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie, weil bei der Vielzahl der Fälle eine anderweitige Beweisführung - etwa durch Zeugen, Sachverständige oder Parteienvernehmung - für den Versicherer mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden und damit praktisch nicht durchführbar wäre; darüber hinaus können auf diese Weise auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden (SSV-NF 14/77, 10/95 jeweils mwN). Auch der Einwand, die Klägerin sei von der Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Nachweise für ihr Kostenerstattungsbegehren überrascht worden, vermag im Hinblick darauf, dass sie während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, nicht zu überzeugen. Schließlich ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zu den Mitwirkungs- bzw Duldungspflichten des Versicherten im Zusammenhang mit Heilverfahren (vgl 10 ObS 188/04a) nicht zielführend, da die Klägerin keine derartige Mitwirkungspflicht verletzt hat, sondern den ihr für die Berechtigung ihres Kostenerstattungsbegehren obliegenden Nachweis der Kostentragung nicht erbracht hat.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin ihr zunächst auf Übernahme der Kosten des Heilmittels „Condrosulf" gerichtetes Leistungsbegehren im zweiten Rechtsgang auf ein Kostenerstattungsbegehren (für ein von ihr bezahltes Heilmittel) eingeschränkt vergleiche SSV-NF 15/142, 13/12, 10/48 ua). Wenn die beklagte Partei darauf hin eingewendet hat, dass die Erstattung allfälliger Kosten nur gegen Vorlage saldierter Rechnungen möglich sei, kann darin kein schikanöses Vorgehen bzw Vorbringen gesehen werden. Es entspricht auch der ständigen, von der herrschenden Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung (Kostenerstattungsbegehren) voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. Dass nur bereits bezahlte, also auch ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie, weil bei der Vielzahl der Fälle eine anderweitige Beweisführung - etwa durch Zeugen, Sachverständige oder Parteienvernehmung - für den Versicherer mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden und damit praktisch nicht durchführbar wäre; darüber hinaus können auf diese Weise auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden (SSV-NF 14/77, 10/95 jeweils mwN). Auch der Einwand, die Klägerin sei von der Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Nachweise für ihr Kostenerstattungsbegehren überrascht worden, vermag im Hinblick darauf, dass sie während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, nicht zu überzeugen. Schließlich ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zu den Mitwirkungs- bzw Duldungspflichten des Versicherten im Zusammenhang mit Heilverfahren vergleiche 10 ObS 188/04a) nicht zielführend, da die Klägerin keine derartige Mitwirkungspflicht verletzt hat, sondern den ihr für die Berechtigung ihres Kostenerstattungsbegehren obliegenden Nachweis der Kostentragung nicht erbracht hat.
Der Revision der Klägerin musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die Klägerin rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Der Revision der Klägerin musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die Klägerin rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.