Begründung:
Die am 13. 3. 1946 geborene Klägerin hat bis zu dem (durch Antragstellung am 4. 9. 2006 ausgelösten) Stichtag 1. 10. 2006 82 Versicherungsmonate, davon 81 Beitragsmonate erworben. Mit Schreiben vom 5. 10. 2006 machte die Klägerin gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geltend, dass sie am 31. 5. 2006 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Mit Bescheid vom 27. 3. 2007 sprach die AUVA aus, dass sie den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkenne. Die dagegen erhobene Klage wurde schließlich von der Klägerin in der Streitverhandlung vom 17. 1. 2008 - in Anwesenheit einer Dolmetscherin - zurückgezogen; die Klägerin war damals durch eine geeignete Person (§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG) vertreten. Mit Bescheid vom 26. 9. 2006 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei.Die am 13. 3. 1946 geborene Klägerin hat bis zu dem (durch Antragstellung am 4. 9. 2006 ausgelösten) Stichtag 1. 10. 2006 82 Versicherungsmonate, davon 81 Beitragsmonate erworben. Mit Schreiben vom 5. 10. 2006 machte die Klägerin gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geltend, dass sie am 31. 5. 2006 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Mit Bescheid vom 27. 3. 2007 sprach die AUVA aus, dass sie den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkenne. Die dagegen erhobene Klage wurde schließlich von der Klägerin in der Streitverhandlung vom 17. 1. 2008 - in Anwesenheit einer Dolmetscherin - zurückgezogen; die Klägerin war damals durch eine geeignete Person (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG) vertreten. Mit Bescheid vom 26. 9. 2006 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Mit Urteil vom 28. 5. 2008 wies das Erstgericht die dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 10. 2006 gerichtete Klage ab, weil die Klägerin die Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG nicht erfülle. Zwar entfalle die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls sei, jedoch sei durch die Zurückziehung der Klage im Vorverfahren der Bescheid der AUVA, mit dem das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint worden sei, rechtskräftig und somit gegenüber der Klägerin bindend geworden.Mit Urteil vom 28. 5. 2008 wies das Erstgericht die dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 10. 2006 gerichtete Klage ab, weil die Klägerin die Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG nicht erfülle. Zwar entfalle die Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls sei, jedoch sei durch die Zurückziehung der Klage im Vorverfahren der Bescheid der AUVA, mit dem das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint worden sei, rechtskräftig und somit gegenüber der Klägerin bindend geworden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Unterlassung entsprechender Anleitung und die Erteilung einer fehlerhaften Rechtsbelehrung anlässlich der Zurücknahme der Klage im Verfahren gegen die AUVA beziehe sich nicht auf das gegenständliche Verfahren und könne nicht erfolgreich als primärer Mangel geltend gemacht werden.
Im Übrigen sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die AUVA nach Zurücknahme der Klage einen inhaltlich mit dem bekämpften Bescheid übereinstimmenden Wiederherstellungsbescheid erlassen habe. An diesen (rechtskräftigen) Bescheid seien die Gerichte gebunden, sodass es keiner Feststellungen darüber bedürfe, ob bei der Klägerin eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls vorliege. Somit seien die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG zu verneinen.Im Übrigen sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die AUVA nach Zurücknahme der Klage einen inhaltlich mit dem bekämpften Bescheid übereinstimmenden Wiederherstellungsbescheid erlassen habe. An diesen (rechtskräftigen) Bescheid seien die Gerichte gebunden, sodass es keiner Feststellungen darüber bedürfe, ob bei der Klägerin eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls vorliege. Somit seien die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG zu verneinen.
Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob in einem Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension eine Bindung an den in einem Vorverfahren gefassten, einen Arbeitsunfall ablehnenden Bescheid der AUVA bestehe.