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Entscheidung 10 ObS 20/91×

Entscheidung 10 ObS 20/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS20/91

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Hans Klimmer (Arbeitgeber) und Wolfgang Neumeier (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** R*****, ohne Beschäftigung, *****vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (LANDESSTELLE WIEN),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 1990, GZ 32 Rs 32/90-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Juli 1989, GZ 8 Cgs 148/88-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Der in der Berufung behauptete Verfahrensmangel erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens) wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32; 2/19, 24; zuletzt 3/115 mit neuerlicher eingehender Begründung) auch im sozialgerichtlichen Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Weil die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzgemäß ausgeführt war, war auf die in der Revision unzulässigerweise nachgetragene Rechtsrüge nicht näher einzugehen (MGA ZPO14 Paragraph 503, E 108; SSV-NF 1/28).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).

Anmerkung

E25008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00020.91.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19910115_OGH0002_010OBS00020_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung