Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, setzt der Leistungsentzug nach § 99 Abs.1 ASVG eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es aber regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (vgl. Schrammel ZAS 1990, 73/79 f und in Tomandl, SV-System 5.Erg.Lfg. 181; SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43, 4/149 ua). Dabei ist die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen, mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen (SSV-NF 1/44, 4/149), wobei allerdings bei Weitergewährung auch gegenüber diesem Zeitpunkt eine - wenn auch nicht wesentliche - Änderung eingetreten sein muß (SSV-NF 4/149, 5/5).Gemäß Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, setzt der Leistungsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es aber regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen vergleiche Schrammel ZAS 1990, 73/79 f und in Tomandl, SV-System 5.Erg.Lfg. 181; SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43, 4/149 ua). Dabei ist die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen, mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen (SSV-NF 1/44, 4/149), wobei allerdings bei Weitergewährung auch gegenüber diesem Zeitpunkt eine - wenn auch nicht wesentliche - Änderung eingetreten sein muß (SSV-NF 4/149, 5/5).
Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die sogenannte erste Gewährung der Invaliditätspension eine solche wegen vorübergehender Invalidität war; gemäß § 256 ASVG kann in einem solchen Fall die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Wird eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension zuerkannt, fällt sie nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinn des § 255 ASVG gilt. Dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist, nicht anzustellen (SSV-NF 2/77, 2/119 ua).Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die sogenannte erste Gewährung der Invaliditätspension eine solche wegen vorübergehender Invalidität war; gemäß Paragraph 256, ASVG kann in einem solchen Fall die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Wird eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension zuerkannt, fällt sie nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in Paragraph 256, ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG gilt. Dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist, nicht anzustellen (SSV-NF 2/77, 2/119 ua).
Daraus folgt, daß der Bescheid der beklagten Partei vom 18. 7. 1989 über die "Weitergewährung" der befristet zuerkannten Invaliditätspension, der ohne Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Leistung zu ergehen hatte, Ausgangspunkt der Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sein muß (ebenso 26. 11. 91, 10 Ob S 332/91).
Entgegen diesen Grundsätzen prüfte das Erstgericht offensichtlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Invaliditätspension. Dies ergibt sich nicht nur aus den (aus dem Akt ersichtlichen) Aufträgen an die ärztlichen Sachverständigen ON 6, wonach "Vergleichsgutachten zu 1988" gefordert wurden, sondern auch aus den Gutachten selbst (so etwa ausdrücklich das interne Gutachten ON 9 und die mündliche Erörterung des neurologischen Gutachtens ON 17) und auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen, die den Gesundheitszustand des Klägers "zum Tatsachenkomplex der erstmaligen Pensionsgewährung" beschreiben. Darauf, ob in diesem Zeitpunkt (Bescheid vom 7. 9. 88) die Pensionsgewährung gerechtfertigt gewesen sei, kommt es jedoch bei Prüfung der Entziehungsvoraussetzungen nicht an. Das Erstgericht nimmt zwar auch auf den Gesundheitszustand des Klägers "zum Tatsachenkomplex der Weitergewährung der Pension" Stellung, beschränkt sich aber hier auf die Aussage, daß Hinweise auf ein Tumorrezidiv fehlten und der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht erwerbsfähig sei, worin keine Tatsachenfeststellung, sondern eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung ohne Tatsachengrundlage zu erblicken ist. Das Berufungsgericht geht zwar zunächst zutreffend davon aus, daß die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung (also mit Bescheid vom 18. 7. 1989) mit den Verhältnissen beim Leistungsentzug zu vergleichen seien, nimmt aber dann ohne ausreichende Tatsachengrundlage eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Weitergewährung an, die es offenbar darin erblickt, daß im Hinblick auf die Schwere der Operation und die Nachbehandlung dem Kläger eine regelmäßige Arbeit durch zwei Jahre hindurch (offenbar gemeint ab dem Operationsdatum) nicht zumutbar gewesen sei. Wie der Kläger zutreffend ausführt, waren aber diese zwei Jahre im Zeitpunkt der Weitergewährung durch Bescheid vom 18. 7. 1989 nahezu abgelaufen, sodaß eine Stabilisierung des Zustandes damals bereits erkennbar gewesen wäre. Ob aber die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension bei Erlassung des Bescheides vom 18. 7. 1989 von vornherein gefehlt haben, kann nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die vom Berufungsgericht auch nicht ergänzt wurden, nicht verläßlich beurteilt werden. Es genügt nicht, daß die Voraussetzungen für die Leistung zur Zeit der Entziehung nicht mehr gegeben sind, sondern es muß dies auf eine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sein. Waren also die Voraussetzungen zur Zeit der Zuerkennung der Leistung (18. 7. 1989 nicht gegeben, so kann sie später nicht entzogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen der Zuerkennung zugrundegelegt wurden, sondern es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von dem im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. Geht es um die Entziehung einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, so sind daher zunächst der körperliche und geistige Zustand des Versicherten und sein Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der Leistung festzustellen (SSV-NF 5/5; ebenso 10 Ob S 332/91).
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers und sein Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der unbefristeten Invaliditätspension (Weitergewährung durch Bescheid vom 18. 7. 1989) in einwandfreier Weise festzustellen haben. Eine solche Feststellung des Leistungskalküls fehlt im Urteil des Erstgerichtes für die Zuerkennung der Leistung überhaupt. Auch die vom Erstgericht bestellten Sachverständigen haben ihre Vergleichsgutachten auf einen unrichtigen Zeitpunkt abgestellt. Sollte sich das Leistungskalkül seit der Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension durch Bescheid vom 18. 7. 1989 nicht geändert haben, so stünde dies einer Entziehung der Leistung entgegen. Der Revision war daher Folge zu geben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs.1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.