Die Revisionswerberin vermeint, bei der Tätigkeit einer Arbeitslehrerin handle es sich um eine einfache pädagogische Tätigkeit, die auch - wie das bei der Klägerin der Fall gewesen sei - von einer ungelernten Pädagogin, die die notwendigen handwerklichen Fertigkeiten mitbringe, ausgeübt werden könne. Die Tätigkeit der Klägerin sei daher der eines Lehrherrn in einem Lehrbetrieb zu vergleichen. Weil der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Weitergabe handwerklicher Fähigkeiten bestanden habe und die pädagogische Tätigkeit deshalb und mangels einer pädagogischen Ausbildung in den Hintergrund getreten sei, wäre die Klägerin auf den erlernten Beruf der Herrenschneiderin zu verweisen und deshalb nicht berufsunfähig.
Diese Rechtsansicht ist nicht richtig.
Hat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, - z.B. wie die Klägerin zunächst in der Pensionsversicherung der Arbeiter und dann in der Pensionsversicherung der Angestellten - so kommen für ihn nach § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag - wie bei der Klägerin - nur Versicherungsmonate eines Zweiges der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte nach Abs 2 leg. cit. diesem Zweige leistungszugehörig. Die Klägerin ist daher der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig. In dieser Pensionsversicherung ist nach § 222 Abs 2 Z 2 lit b ASVG bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271 leg. cit) zu leisten, auf die der Versicherte nach Abs 1 der letztzitierten Gesetzesstelle, wenn die Wartezeit erfüllt ist, bei dauernder Berufsunfähigkeit und bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab derHat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, - z.B. wie die Klägerin zunächst in der Pensionsversicherung der Arbeiter und dann in der Pensionsversicherung der Angestellten - so kommen für ihn nach Paragraph 245, Absatz eins, ASVG die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag - wie bei der Klägerin - nur Versicherungsmonate eines Zweiges der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte nach Absatz 2, leg. cit. diesem Zweige leistungszugehörig. Die Klägerin ist daher der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig. In dieser Pensionsversicherung ist nach Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASVG bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 271, leg. cit) zu leisten, auf die der Versicherte nach Absatz eins, der letztzitierten Gesetzesstelle, wenn die Wartezeit erfüllt ist, bei dauernder Berufsunfähigkeit und bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der
27. Woche ihres Bestandes Anspruch hat.
Weil die Klägerin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ihre Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Sie gilt daher als berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.Weil die Klägerin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ihre Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. Sie gilt daher als berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt also eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (so z.B. Initiativantrag der Abgeordneten Uhlir und Genossen zur
ASVGNov. 517 BlgNR 9.GP 86; Teschner in Tomandl SV-SystemASVGNov. 517 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 86; Teschner in Tomandl SV-System
ErgLfg. 368; Tomandl Grundriß3 Rz 69).
Daraus folgt, daß bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin, die nach einer 14-jährigen Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit vom Dezember 1975 bis zum Stichtag ausschließlich als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin tätig war, von diesem Beruf auszugehen ist. Dabei handelt es sich um keine ihrem erlernten Beruf als Herrenkleidermacherin vergleichbare Arbeitstätigkeit, sondern um einen höheren, nicht kaufmännischen Dienst, also um eine echte Angestelltentätigkeit als (Hand-)Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin an Volks-, Sonder- und höheren Schulen. Auch wenn die Klägerin keine besondere Ausbildung für diese Lehrertätigkeiten haben sollte, die vor dem 1. September 1984 in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen vermittelt (§ 86 SchulorganisationsG) und mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen für den Unterricht in Werkerziehung und Hauswirtschaft an den allgemeinbildenden Pflichtschulen abgeschlosen wurde (§ 90 leg. cit), verlangte die Ausübung ihres Berufes als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin zweifellos Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum Großteil über die im erlernten Beruf einer Herrenkleidermacherin hinausgingen. Dies einerseits deshalb, weil eine solche Lehrerin den Schülern nicht nur mit der Schneiderei zusammenhängende Fertigkeiten beizubringen hat, sondern weil auch ein Lehrer für praktische Gegenstände in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen hat. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen (§§ 17 Abs 1 und 51 Abs 1 SchulunterrichtsG). Weiters hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler vorzunehmen (§ 18 Abs 1 leg. cit) und neben den unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben noch administrative Aufgaben zu erfüllen (vgl. § 51 Abs 2 leg. cit.)Daraus folgt, daß bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin, die nach einer 14-jährigen Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit vom Dezember 1975 bis zum Stichtag ausschließlich als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin tätig war, von diesem Beruf auszugehen ist. Dabei handelt es sich um keine ihrem erlernten Beruf als Herrenkleidermacherin vergleichbare Arbeitstätigkeit, sondern um einen höheren, nicht kaufmännischen Dienst, also um eine echte Angestelltentätigkeit als (Hand-)Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin an Volks-, Sonder- und höheren Schulen. Auch wenn die Klägerin keine besondere Ausbildung für diese Lehrertätigkeiten haben sollte, die vor dem 1. September 1984 in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen vermittelt (Paragraph 86, SchulorganisationsG) und mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen für den Unterricht in Werkerziehung und Hauswirtschaft an den allgemeinbildenden Pflichtschulen abgeschlosen wurde (Paragraph 90, leg. cit), verlangte die Ausübung ihres Berufes als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin zweifellos Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum Großteil über die im erlernten Beruf einer Herrenkleidermacherin hinausgingen. Dies einerseits deshalb, weil eine solche Lehrerin den Schülern nicht nur mit der Schneiderei zusammenhängende Fertigkeiten beizubringen hat, sondern weil auch ein Lehrer für praktische Gegenstände in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen hat. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen (Paragraphen 17, Absatz eins und 51 Absatz eins, SchulunterrichtsG). Weiters hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler vorzunehmen (Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit) und neben den unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben noch administrative Aufgaben zu erfüllen vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit.)
Die Klägerin kann daher schon deshalb nicht auf den in ihrer Jugend erlernten und nach der Lehre nur vier Jahre ausgeübten Beruf als Herrenkleidermacherin bzw. Schneidergesellin verwiesen werden, weil dieser Beruf keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und damit einer anderen Berufsgruppe angehört als der von 1975 bis zuletzt ausgeübte Beruf als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin.
Das angefochtene Urteil erweist sich daher schon deshalb als richtig, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob eine zuletzt als Angestellte tätige Versicherte, die früher als Arbeiterin tätig war, überhaupt auf Arbeitertätigkeiten verwiesen werden darf, und ob die Verweisung einer zuletzt als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin beschäftigten Versicherten auf die Tätigkeit einer Schneidergesellin im Handwerk einen unzumutbaren sozialen Abstieg nach sich ziehen würde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.