Entscheidungsgründe:
Der am 30. 10. 1926 geborene Kläger erlitt am 19. 9. 1958 einen Dienstunfall, für dessen Folgen die beklagte Partei ihm eine Versehrtenrente gewährt. Zuletzt ist über seinen Verschlimmerungsantrag mit Bescheid vom 18. 10. 1985 das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 vH eingeschätzt und die Rente mit 50 vH der Vollrente einschließlich Zusatzrente für Schwerversehrte abzüglich eines Betrages von S 607,50 monatlich für eine im Jahr 1971 gewährte Rentenabfindung bestimmt worden.
Mit dem Bescheid vom 2. 7. 1997 hat die beklagte Partei den am 22. 7. 1996 bei ihr eingelangten Antrag des Klägers auf weitere Erhöhung der Versehrtenrente abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage und begehrte die Zuerkennung einer höheren Versehrtenrente, nämlich einer solchen von 70 vH (AS 21) oder doch wenigstens 55 vH (AS 101) bzw 60 vH (AS 131). Dazu brachte der Kläger vor, die bei ihm als Folgen seines Dienstunfalls bestehenden Gesundheitsstörungen seien nicht in angemessener Weise berücksichtigt worden und die eingetretene Verschlimmerung seiner Leiden rechtfertige jedenfalls die Erhöhung der Rente.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen, die eine Erhöhung der mit 50 vH eingeschätzten Versehrtenrente auf 60 vH ergeben könnte, läge nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 55 vH der Vollrente (samt Zusatzrente) ab 22. 7. 1996 ab. Dazu stellte es folgenden Sachverhalt fest:
Der 72jährige Kläger war als Finanzbeamter im gehobenen Dienst tätig. Am 19. 9. 1958 erlitt er mit dem Auto einen Dienstunfall, bei welchem er folgende Verletzungen davontrug: Einen offenen Oberschenkelbruch rechts, eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Ober- und Unterkiefers mit Zahnverlust, einen Nasenbeinbruch und einen Bruch des Kahnbeines der linken Hand. Im Jahr 1971 beendete er seinen Dienst als Finanzbeamter und trat aufgrund seines Gesundheitszustandes in den Ruhestand. Mit Wirksamkeit vom 29. 4. 1983 bezieht er Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente für Schwerversehrte.
Gegenwärtig leidet er unter geringgradiger Kurz- und Stabsichtigkeit. Mit Korrektur wird beidseits eine Sehschärfe von 0,8 erzielt. Doppelbilder sind nicht objektivierbar. Eine Augenverletzung, die Kopfschmerzen verursachen würde liegt nicht vor. Die Veränderungen der Linse sind altersgemäß. Grüner Star oder eine Netzhautablösung bestehen nicht. Aus augenärztlicher Sicht ist keine Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben.
Psychisch besteht ein normaler Befund. Die kognitiven Leistungen sowie die cerebrale Belastbarkeit des Klägers liegen innerhalb, bisweilen sogar maßgeblich über dem altersentsprechenden Normbereich. Die Gedächtnisleistungen sind überdurchschnittlich, Auffassungsgeschwindigkeit und Auffassungsumfang sind ungestört. Die Konzentrationsfähigkeit ist qualitativ und quantitativ weit überdurchschnittlich. Psychoorganische Leistungsausfälle in der Reaktionsfähigkeit sind nicht abgrenzbar. Ebenso finden sich keine organisch bedingten Störungen im Bereich der Persönlichkeit. Es bestehen damit keine Zeichen für ein organisches Psychosyndrom oder für einen cerebralen Abbau. Aus dem psychologischen Gesamtprofil ergibt sich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht liegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule mit Wirbelgleiten ohne neurologische Ausfälle vor, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit geht damit nicht einher. Auch aus nervenärztlicher Sicht besteht somit keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Beim Kläger besteht eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit beidseits. Als durch den Dienstunfall verursacht ist dabei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 vH anzunehmen, eine darüber hinausgehende progrediente Entwicklung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen.
Als weitere Folge des Unfalles besteht eine Verkürzung des rechten Oberschenkels nach achsengerecht stabil geheiltem Bruch, eine Falschgelenkbildung im Bereich des linken Kahnbeines mit glaubhaft schmerzhafter endlagiger Bewegungseinschränkung sowie verringerter Belastbarkeit des Handgelenkes. Es liegen erhebliche degenerative Veränderungen aller Abschnitte der Wirbelsäule vor, welche die subjektiven Beschwerden in ausreichendem Maß erklären. Im Vergleich zum Jahr 1985 (Erhöhung der Versehrtenrente auf 50 vH der Vollrente) ist eine deutliche Steigerung der aktiven Beweglichkeit des Hüft- und Kniegelenkes eingetreten. Es ist auch zu einer absoluten und relativen Zunahme des Oberschenkelumfanges gekommen. An der linken oberen Extremität ist eine Abnahme der Umfangmaße sowohl am Oberarm als auch am Unterarm eingetreten, die Vorderarmdrehung ist im Seitenvergleich nicht behindert. Die Beweglichkeit des Handgelenkes in der Scheitelebene beträgt 75-0-50. Das bedeutet im Vergleich zu 1985 eine Zunahme der aktiven Beweglichkeit des Handgelenkes. Behauptete Schmerzen im Genick sowie Durchblutungsstörungen des Gehirns stehen nicht in Kausalzusammenhang mit dem Unfall im Jahr 1958. Nach unfallchirurgischer Bewertung besteht eine unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 40 vH.
Zusammenfassend liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Gesamtausmaß von 55 vH vor. Gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht nicht, der Zustand besteht aus unfallchirurgischer und HNO-ärztlicher Sicht seit zumindest 22. 7. 1996.
Zu den vom Kläger nach Schluß der Verhandlung erstatteten Ausführungen über seine angebliche Hirnleistungsschwäche merkte das Erstgericht an, daß das neurologische Gutachten unter Berücksichtigung eines durchgeführten psychologischen Tests ausdrücklich keine Anhaltspunkte für eine solche Hirnleistungsschwäche erbracht habe.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von § 94 Abs 1 B-KUVG aus, wonach bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen sei. Als wesentlich gelte eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert werde, durch die Änderung ein Rentenanspruch entstehe oder wegfalle oder die Schwerversehrtheit entstehe oder wegfalle. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 10. 1985 habe die beklagte Partei die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 50 vH festgestellt. Damit falle er in den Kreis der Schwerversehrten nach § 103 Abs 3 B-KUVG. Bei seinen Ausführungen, die letzte rechtskräftige Feststellung der MdE sei mit Urteil des OLG Wien vom 5. 1. 1984 mit dem Ausmaß 40 vH erfolgt, übersehe er den Bescheid vom 18. 10. 1985 wie auch den Umstand, daß ihm bereits laufend eine Rente im Umfang von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente ausbezahlt worden sei. Nach den Feststellungen habe die MdE zwischenzeitlich ein Ausmaß von 55 vH erreicht. Durch diese Verschlimmerung seit dem letzten Erhöhungsbescheid um 5 vH sei keine der im § 94 Abs 1 B-KUVG genannten Voraussetzungen erfüllt.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von Paragraph 94, Absatz eins, B-KUVG aus, wonach bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen sei. Als wesentlich gelte eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert werde, durch die Änderung ein Rentenanspruch entstehe oder wegfalle oder die Schwerversehrtheit entstehe oder wegfalle. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 10. 1985 habe die beklagte Partei die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 50 vH festgestellt. Damit falle er in den Kreis der Schwerversehrten nach Paragraph 103, Absatz 3, B-KUVG. Bei seinen Ausführungen, die letzte rechtskräftige Feststellung der MdE sei mit Urteil des OLG Wien vom 5. 1. 1984 mit dem Ausmaß 40 vH erfolgt, übersehe er den Bescheid vom 18. 10. 1985 wie auch den Umstand, daß ihm bereits laufend eine Rente im Umfang von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente ausbezahlt worden sei. Nach den Feststellungen habe die MdE zwischenzeitlich ein Ausmaß von 55 vH erreicht. Durch diese Verschlimmerung seit dem letzten Erhöhungsbescheid um 5 vH sei keine der im Paragraph 94, Absatz eins, B-KUVG genannten Voraussetzungen erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, bestätigte aber das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente (samt Zusatzrente) abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer tadellosen Beweiswürdigung. Der in der Berufung enthaltenen Rechtsrüge hielt das Gericht zweiter Instanz entgegen, daß sie nicht gesetzmäßig dargestellt sei, erhebe der Kläger doch dort nur die inhaltlich begründungslos bleibende Behauptung, das Erstgericht habe den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt. Soweit er die Feststellung vermisse, an einem organischen Psychosydrom zu leiden, gehe die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß sie auch insoweit nicht gesetzkonform ausgeführt sei. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge sei eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht vorzunehmen. Der Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen, wobei die Maßgabebestätigung "im Hinblick auf den Prozentsatz im Spruch" vorzunehmen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision insoweit nicht Folge zu geben, als die Gewährung einer 50 vH der Vollrente übersteigenden Versehrtenrente begehrt werde.