Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einvernahme des Klägers als Partei) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua;Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einvernahme des Klägers als Partei) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua;
RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen müssen sich die Parteien des sozialgerichtlichen Verfahrens vor den Gerichten erster Instanz nicht vertreten lassen (§ 39 Abs 3 ASGG);RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen müssen sich die Parteien des sozialgerichtlichen Verfahrens vor den Gerichten erster Instanz nicht vertreten lassen (Paragraph 39, Absatz 3, ASGG);
von diesem Recht hat der Kläger Gebrauch gemacht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob bei der Untersuchung durch einen Arzt sein rechtskundiger Vertreter anwesend sein hätte müssen. Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten auszuführen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k, 10 ObS 349/01y).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in den sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkenden Ausführungen der Rechtsrüge in der Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt (RIS-Justiz RS0043542). In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS43231/T4 uva). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in den sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkenden Ausführungen der Rechtsrüge in der Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt (RIS-Justiz RS0043542). In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS43231/T4 uva). Ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.