Entscheidung 10 ObS 201/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS201/04p
Entscheidungsdatum
11.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst W*****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2004, GZ 9 Rs 46/04g-30, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Dezember 2003, GZ 25 Cgs 206/02w-23, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der vom Berufungsgericht angenommenen Bindungswirkung der Vorentscheidung hinsichtlich der beim Arbeitsunfall vom 31. 10. 2000 erlittenen Verletzungen ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Kläger nie behauptete, bei diesem Arbeitsunfall, der allein Gegenstand des Verfahrens ist, eine Verletzung des linken Unterarms bzw der linken Hand (Bruch im Bereich des Handgelenks) erlitten zu haben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E75966
10ObS201.04p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00201.04P.0111.000
Dokumentnummer
JJT_20050111_OGH0002_010OBS00201_04P0000_000