Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 255 Abs. 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die in der Praxis erworbenen Kenntnisse müssen zwar nicht, wie der Revisionswerber richtig ausführt, jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes sein, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen !SSV-NF 1/70 . Es reicht aber nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48). Im Falle des Berufskraftfahrers hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Verordnung 1987/396 einen neuen Lehrberuf geschaffen, dessen Anforderungen das Berufungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat. Vergleicht man damit die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die er als Autobuschauffeur benötigt und erworben hat, so zeigt sich, daß diese ganz wesentlich unter jenen Anforderungen liegen, die an einen gelernten Arbeiter gestellt werden. Die Kenntnisse des Klägers gehen nur unwesentlich über jene hinaus, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. Dazu zählt auch die in der Revision ausdrücklich angesprochene Absolvierung eines gegenüber Lenkern von PKWs wesentlich erweiterten Erste-Hilfe-Kurses samt Prüfung. Der Kläger mußte während seiner in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Tätigkeit nicht nur über keinerlei theoretische und kaufmännische Kenntnisse verfügen, auch seine handwerklich-praktischen Fähigkeiten liegen weit unter jenen, die im Lehrberuf Berufskraftfahrer gefordert werden. Ein angelernter Beruf liegt daher nicht vor.Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die in der Praxis erworbenen Kenntnisse müssen zwar nicht, wie der Revisionswerber richtig ausführt, jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes sein, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen !SSV-NF 1/70 . Es reicht aber nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48). Im Falle des Berufskraftfahrers hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Verordnung 1987/396 einen neuen Lehrberuf geschaffen, dessen Anforderungen das Berufungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat. Vergleicht man damit die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die er als Autobuschauffeur benötigt und erworben hat, so zeigt sich, daß diese ganz wesentlich unter jenen Anforderungen liegen, die an einen gelernten Arbeiter gestellt werden. Die Kenntnisse des Klägers gehen nur unwesentlich über jene hinaus, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. Dazu zählt auch die in der Revision ausdrücklich angesprochene Absolvierung eines gegenüber Lenkern von PKWs wesentlich erweiterten Erste-Hilfe-Kurses samt Prüfung. Der Kläger mußte während seiner in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Tätigkeit nicht nur über keinerlei theoretische und kaufmännische Kenntnisse verfügen, auch seine handwerklich-praktischen Fähigkeiten liegen weit unter jenen, die im Lehrberuf Berufskraftfahrer gefordert werden. Ein angelernter Beruf liegt daher nicht vor.
Die getroffenen Feststellungen reichen auch aus, um die Verweisbarkeit des Klägers nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat nicht nur der berufskundliche Sachverständige auf Grund des medizinischen Leistungskalküls Tätigkeiten angeführt, auf die der Kläger noch verwiesen werden kann, vielmehr wurden diese vom neurologisch psychiatrischen Sachverständigen, in dessen Fachgebiet die Beurteilung der Einordenbarkeit und Umstellbarkeit fällt, im schriftlichen und mündlichen Gutachten dem Kläger "auf jeden Fall" zugemutet. Der medizinische Sachverständige hat daher zu der Frage, ob die zu beurteilenden Tätigkeiten mit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vereinbar sind, ausdrücklich Stellung genommen. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem Arbeitsmarkt ident. Die in § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Unzumutbarkeitsformel hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34; 2/50). Aus dem vom Revisionswerber angeführten Umstand, daß ein Versicherter, der seinen Beruf durch viele Jahre hindurch "unterwegs" ausgeübt hat, bei den möglichen Verweisungstätigkeiten aber "in einen engeren organisatorischen Betriebsablauf eingebunden ist" kann noch kein solcher unbilliger Ausnahmefall gesehen werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die getroffenen Feststellungen reichen auch aus, um die Verweisbarkeit des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat nicht nur der berufskundliche Sachverständige auf Grund des medizinischen Leistungskalküls Tätigkeiten angeführt, auf die der Kläger noch verwiesen werden kann, vielmehr wurden diese vom neurologisch psychiatrischen Sachverständigen, in dessen Fachgebiet die Beurteilung der Einordenbarkeit und Umstellbarkeit fällt, im schriftlichen und mündlichen Gutachten dem Kläger "auf jeden Fall" zugemutet. Der medizinische Sachverständige hat daher zu der Frage, ob die zu beurteilenden Tätigkeiten mit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vereinbar sind, ausdrücklich Stellung genommen. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem Arbeitsmarkt ident. Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Unzumutbarkeitsformel hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34; 2/50). Aus dem vom Revisionswerber angeführten Umstand, daß ein Versicherter, der seinen Beruf durch viele Jahre hindurch "unterwegs" ausgeübt hat, bei den möglichen Verweisungstätigkeiten aber "in einen engeren organisatorischen Betriebsablauf eingebunden ist" kann noch kein solcher unbilliger Ausnahmefall gesehen werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.