Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28.7.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 11.5.1988 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß vom Stichtag an gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der überwiegend als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesene Kläger nach einem Schlaganfall, einem Herzinfarkt und wegen Epilepsie (2 bis 4 Anfälle im Monat trotz Tabletten) keiner geregelten Tätigkeit nachgehen könne.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger könne noch alle Arbeiten in der üblichen Arbeitszeit verrichten und beantragte daher die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte zunächst den seit der Antragstellung bestehenden körperlichen und geistigen Zustand des am 12.1.1953 geborenen Klägers ganz genau fest.
Von den Feststellungen über den geistigen Zustand sei hervorgehoben: klares Bewußtsein, allseits voll orientiert, Duktus zügig, zielgerichtet und kohärent, Stimmungslage....ausgeglichen, keine Beeinträchtigung der sensomotorischen Umstellbarkeit, keine Störung der Konzentrationsfähigkeit oder Merkfähigkeit, kein Hinweis auf Sinnestäuschung oder Wahnideen; organische Hirnleistungsschwäche bei ursprünglich durchschnittlicher Begabung, nunmehr niedriger Intelligenz, verminderte Konzentrationsfähigkeit, persönlichkeitsmäßig derzeit deutlich endogene depressive Komponente, im Test keine Hinweise auf Aggravation, organisches Psychosyndrom oder epileptische Wesensveränderungen, leichte psychosomatische Störung.
Von den eingehenden Feststellungen zu den Anfällen sei hervorgehoben: Die vom Kläger (bei den ärztlichen Untersuchungen) angegebenen zwei epileptischen Anfälle (Grand mal) pro Monat, die mit einer nur wenige Minuten dauernden Bewußtlosigkeit und tonisch-klonischen Krämpfen der Extremitäten, aber keinem Harn- oder Stuhlabgang verbunden sind und einen höchstens einige Stunden währenden Dämmer- und Schläfrigkeitszustand zur Folge haben, während dessen der Kläger nicht arbeitsfähig ist, ohne daß ein Krankenstand erforderlich wäre, sind bei korrekter Einnahme der (dem Kläger verordneten, aber nicht immer regelmäßig verwendeten antiepileptischen) Medikamente nicht wahrscheinlich. Die ebenfalls auftretenden nichtepileptischen, sondern funktionellen oder psychogenen minutenlangen Anfälle, nach denen der Kläger (sofort) wieder voll arbeitsfähig ist, kann er willentlich beherrschen.
Mit dem seit der Antragstellung vorliegenden Gesundheitszustand kann der unterweisbare und einordenbare Kläger während der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leichte und mittelschwere Arbeiten leisten und den Arbeitsplatz erreichen. Arbeiten an exponierten Stellen (laufenden Maschinen) sind (wegen der möglichen Anfälle) zu vermeiden. Feinarbeiten mit der linken Hand sind nicht möglich.
Diese Arbeitsfähigkeit reicht für die (vom Erstgericht näher beschriebenen) Hilfsarbeitertätigkeiten eines Material- und Werkzeugausgebers, Reinigungsarbeiters in Lagern und Magazinen, Werkstättenaufräumers, Kontrollarbeiters für einfache Fertigungskontrollarbeiten sowie eines Tischarbeiters im Buchbindergewerbe sowie in der Kleinleder- und Plastikwarenerzeugung aus.
Der Kläger war überwiegend als Hilfsarbeiter tätig.
Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gelte. Selbst wenn man zwei während der Arbeitszeit auftretende epileptische Anfälle pro Monat annehme, würde dies nur etwa 24 Krankenstandstage pro Jahr ergeben, die ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würden. Dem Kläger sei es aber zumutbar, die erforderlichen und ärztlich verordneten antiepileptischen Medikamente, die seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, einzunehmen.Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Kläger nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gelte. Selbst wenn man zwei während der Arbeitszeit auftretende epileptische Anfälle pro Monat annehme, würde dies nur etwa 24 Krankenstandstage pro Jahr ergeben, die ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würden. Dem Kläger sei es aber zumutbar, die erforderlichen und ärztlich verordneten antiepileptischen Medikamente, die seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, einzunehmen.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Zur Rechtsrüge wegen der festgestellten hohen Anzahl der epileptischen Anfälle in der Zeit vom 15.3.1989 bis 31.1.1990 wäre das Klagebegehren berechtigt, führte das Berufungsgericht aus, daß die Zahl dieser Anfälle zunächst sehr beeindruckend wirke. Berücksichtige man aber, daß ein Gutteil dieser Anfälle auf das dem Kläger anzulastende therapeutische Fehlverhalten zurückzuführen sei, und die sodann verbleibenden Anfälle nur eintägige Krankenstände bewirkten, so trete - unter Annahme von zwei Anfällen pro Monat - durch die dann voraussichtlichen 24 Krankenstandstage pro Jahr noch kein Ausschluß vom Arbeitsmarkt ein (SSV-NF 3/107). Bei gehöriger Medikation sei sogar eine Verminderung der Anfallsfrequenz zu erwarten.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das zur Gänze angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Sache an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.