Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut C*****, vertreten durch Dr.Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.März 1998, GZ 25 Rs 27/98a-30, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Oktober 1997, GZ 45 Cgs 196/96d-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 1 ASVG verneint. Insoweit reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG verneint. Insoweit reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Ob Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG vorliegt und ob für den Kläger insoweit Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, ist wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hier nicht zu entscheiden. Der Kläger genießt nämlich Berufsschutz als angelernter Maurer im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG. Invalidität im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt aber nicht vor, weil der Kläger nach wie vor als angelernter Maurer in der Altbausanierung bzw im Innenausbau tätig sein kann, was er in der Revision nicht einmal bestreitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Berufungsgericht zugrundegelegte ausreichende Anzahl von mehr als 100 Arbeitsplätzen in der Altbausanierung bzw im Innenausbau nur auf den Osten Österreichs zu beziehen wären, für welche Annahme allerdings der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt bietet. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich an der mangelnden Invalidität des Klägers nichts ändern, weil keine Behauptung oder ein medizinischer Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß Wochenpendeln oder Übersiedeln des Klägers medizinisch ausgeschlossen wäre.Ob Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorliegt und ob für den Kläger insoweit Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, ist wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hier nicht zu entscheiden. Der Kläger genießt nämlich Berufsschutz als angelernter Maurer im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. Invalidität im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt aber nicht vor, weil der Kläger nach wie vor als angelernter Maurer in der Altbausanierung bzw im Innenausbau tätig sein kann, was er in der Revision nicht einmal bestreitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Berufungsgericht zugrundegelegte ausreichende Anzahl von mehr als 100 Arbeitsplätzen in der Altbausanierung bzw im Innenausbau nur auf den Osten Österreichs zu beziehen wären, für welche Annahme allerdings der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt bietet. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich an der mangelnden Invalidität des Klägers nichts ändern, weil keine Behauptung oder ein medizinischer Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß Wochenpendeln oder Übersiedeln des Klägers medizinisch ausgeschlossen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00201.98A.0716.000
Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_010OBS00201_98A0000_000