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Entscheidung 10 ObS 202/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS202/06p

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2006, GZ 8 Rs 112/06m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde an seinem zweiten Arbeitstag bei der Firma Wertholz, wo er mit dem Geraderichten verkeilter Hölzer in den Boxen einer Holzsortieranlage beschäftigt war, von der Zange eines Baggers an beiden Beinen erfasst und schwer verletzt.

Das Erstgericht sprach dem Kläger - ausgehend von einem Integritätsschaden von 80 vH - eine Integritätsabgeltung im Betrag von EUR 83.999,46 zu. Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen sah es vor allem in der Unterlassung von einfachen Sicherheitsmaßnahmen wie etwa dem Anbringen eines Spiegels.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (gerade noch) nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren seien. Eine außergewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten durch den Arbeitgeber, die den Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich erscheinen hätte lassen, sei nicht vorgelegen.

Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (RIS-Justiz RS0089215 [T1], RS0105331 [T2]). Unter Beachtung der konkreten Situation ist die Qualifikation als (gerade noch) nicht grob fahrlässig vertretbar. Diese Auffassung des Berufungsgerichtes beruht nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Anmerkung

E82879 10ObS202.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00202.06P.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20061219_OGH0002_010OBS00202_06P0000_000