Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei anerkannte mit Bescheid vom 29.6.1989 den Anspruch des am 22.1.1927 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 270 ASVG iVm § 253 b ASVG mit Beginn am 1.3.1989, sprach jedoch gleichzeitg aus, daß diese Pension gemäß § 253 b Abs. 2 ASVG ab 1.4.1989 wegfällt, weil das Erwerbseinkommen des Klägers den in § 5 Abs. 2 lit. c ASVG festgesetzten Betrag von derzeit S 2.593,-- übersteige. Die Überzahlung an Vorschußbeträgen in Höhe von S 16.203,10 wurde rückgefordert; der Kläger wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides bei Exekution zu zahlen. Der Kläger wendete sich nicht gegen die ziffernmäßige Berechnung der Pension und stellte außer Streit, daß seine Einkünfte ab 1.4.1989 die "Bagatellgrenze" des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Die Klage richtet sich jedoch gegen die Anwendung des § 253 b Abs. 2 ASVG (Wegfall einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer) mit dem Ziel, nach der auf Grund der bestehenden Rechtslage zu erwartenden Abweisung der Klage die Überprüfung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen. Der Kläger beantragte das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, ihm eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.4.1989 in der jeweils vollen gesetzlichen Höhe auszuzahlen, ohne § 253 b Abs. 2 ASVG anzuwenden. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Vorschußbeträge aufzuerlegen.Die beklagte Partei anerkannte mit Bescheid vom 29.6.1989 den Anspruch des am 22.1.1927 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 270, ASVG in Verbindung mit Paragraph 253, b ASVG mit Beginn am 1.3.1989, sprach jedoch gleichzeitg aus, daß diese Pension gemäß Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG ab 1.4.1989 wegfällt, weil das Erwerbseinkommen des Klägers den in Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG festgesetzten Betrag von derzeit S 2.593,-- übersteige. Die Überzahlung an Vorschußbeträgen in Höhe von S 16.203,10 wurde rückgefordert; der Kläger wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides bei Exekution zu zahlen. Der Kläger wendete sich nicht gegen die ziffernmäßige Berechnung der Pension und stellte außer Streit, daß seine Einkünfte ab 1.4.1989 die "Bagatellgrenze" des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigen. Die Klage richtet sich jedoch gegen die Anwendung des Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG (Wegfall einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer) mit dem Ziel, nach der auf Grund der bestehenden Rechtslage zu erwartenden Abweisung der Klage die Überprüfung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen. Der Kläger beantragte das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, ihm eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.4.1989 in der jeweils vollen gesetzlichen Höhe auszuzahlen, ohne Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG anzuwenden. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Vorschußbeträge aufzuerlegen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und erkannte den Kläger schuldig, der beklagten Partei S 16.203,10 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Gemäß § 253 b Abs. 2 ASVG falle die Pension nach Abs. 1 mit dem Tage weg, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, dies unter Bedachtnahme auf den für 1989 maßgeblichen Grenzbetrag von S 2.593,--. Der von der beklagten Partei erlassene Bescheid entspreche daher der Rechtslage.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und erkannte den Kläger schuldig, der beklagten Partei S 16.203,10 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Gemäß Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG falle die Pension nach Absatz eins, mit dem Tage weg, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, dies unter Bedachtnahme auf den für 1989 maßgeblichen Grenzbetrag von S 2.593,--. Der von der beklagten Partei erlassene Bescheid entspreche daher der Rechtslage.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Der Kläger verkenne zwar nicht, daß die vorzeitige Alterspension nach § 253 b ASVG ein eigener Versicherungsfall sei, der weder mit dem Versicherungsfall des Alters nach § 253 ASVG, noch mit dem Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz vollkommen übereinstimme, meine jedoch, zwischen den Ruhensbestimmungen und dem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ergeben sich zahlreiche rechtliche und praktische Parallelen, so daß im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 253 b Abs. 2 ASVG gerechtfertigt scheine. Nach Ansicht des Klägers verstoße die Bestimmung gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot dadurch, daß nebenbei erwerbstätige Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, deren Erwerbseinkommen die "Bagatellgrenze" übersteige, anderen Gruppen von Pensionsbeziehern gegenüber wesentlich benachteiligt würden und zwar insbesondere gegenüber nebenbei erwerbstätigen Beziehern einer Alterspension nach § 253 ASVG und einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach § 254 ASVG bzw. § 271 ASVG, obwohl Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht nur gleichwertige, sondern strengere Anspruchsvoraussetzungen erfüllen müßten und darüber hinaus zumindest gleiche, in der Regel jedoch insgesamt höhere Beiträge entrichtet hätten. Diesen Bedenken hielt das Berufungsgericht entgegen, daß die vorzeitige Alterspenison bei langer Versicherungsdauer (frühestens) mit der Vollendung des 60. bzw. 55. Lebensjahres beginne und sich bei Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres in eine Alterspension umwandle, es schon deshalb durchaus nachvollziehbar sei, wenn der Gesetzgeber den Bezug der vorläufigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gegenüber der Alterspension an strengere Voraussetzungen binde, von denen eine der Wegfall bei einer Erwerbstätigkeit mit einem die "Bagatellgrenze" übersteigenden Entgelt sei. Überdies sei der Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253 b ASVG gegenüber dem Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG ohnedies begünstigt, weil letzterer nur bestehe, wenn der Versicherte (in der Regel) keiner Pflichtversicherung mehr unterliege, also nicht einmal ein den in § 5 Abs 2 lit c ASVG genannten Betrag übersteigendes Einkommen beziehen dürfe. Daran ändere auch der Hinweis auf die Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG nichts; die Antragstellungen an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Bestimmungen seien aus anderen Gesichtspunkten erfolgt. Der Pensionswerber habe in Kenntnis der Unterschiede die Möglichkeit der Entscheidung, ob er die "normale" Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wähle. Die Pensionen infolge Invalidität oder Berufsunfähigkeit kämen aus gänzlich verschiedenen, von der Sozialversicherung abgedeckten Risikobereichen. Die vorzeitige Alterspension stelle einen einerseits zeitlich begünstigten, weil vorgeschobenen, andererseits strengeren Bestimmungen unterworfenen Tatbestand dar; der Versicherte nehme die vorzeitige Alterspension freiwillig in Anspruch, sie sei nicht entziehbar; hingegen könnten die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 99 ASVG infolge wesentlicher Änderungen der gesundheitlichen Umstände entzogen werden. Der Bezieher einer Invaliditäts- oder Berufunfähigkeitspension sei überdies in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was kein Kriterium für den Anspruch auf vorzeitgie Alterspension bei langer Versicherungsdauer bilde. Dem Einwand des Berufungswerbers, es gebe auch keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür, daß die vorzeitige Alterspension zur Gänze wegfallen solle, wenn das neben der Pension bezogene Erwerbseinkommen die "Bagatellgrenze" gerade noch überschreite, während sie in dem Fall, daß es knapp unter dieser Grenze liege, in voller Höhe weiterbezogen werden könne, sei zu entgegnen, daß in vielen Rechtsvorschriften entsprechend der Natur der Sache bestimmte zahlenmäßige Grenzen normiert seien, deren Gestaltung dem Gesetzgeber zur einfachen und handhabbaren Durchführung ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zugebilligt werden müsse. Der Erwerb von 420 Versicherungsmonaten für sich allein gewähre eben noch keinen absoluten Pensionsanspruch vor Erreichen des allgemeinen Pensionsalters.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Der Kläger verkenne zwar nicht, daß die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253, b ASVG ein eigener Versicherungsfall sei, der weder mit dem Versicherungsfall des Alters nach Paragraph 253, ASVG, noch mit dem Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz vollkommen übereinstimme, meine jedoch, zwischen den Ruhensbestimmungen und dem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ergeben sich zahlreiche rechtliche und praktische Parallelen, so daß im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG gerechtfertigt scheine. Nach Ansicht des Klägers verstoße die Bestimmung gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot dadurch, daß nebenbei erwerbstätige Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, deren Erwerbseinkommen die "Bagatellgrenze" übersteige, anderen Gruppen von Pensionsbeziehern gegenüber wesentlich benachteiligt würden und zwar insbesondere gegenüber nebenbei erwerbstätigen Beziehern einer Alterspension nach Paragraph 253, ASVG und einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 254, ASVG bzw. Paragraph 271, ASVG, obwohl Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht nur gleichwertige, sondern strengere Anspruchsvoraussetzungen erfüllen müßten und darüber hinaus zumindest gleiche, in der Regel jedoch insgesamt höhere Beiträge entrichtet hätten. Diesen Bedenken hielt das Berufungsgericht entgegen, daß die vorzeitige Alterspenison bei langer Versicherungsdauer (frühestens) mit der Vollendung des 60. bzw. 55. Lebensjahres beginne und sich bei Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres in eine Alterspension umwandle, es schon deshalb durchaus nachvollziehbar sei, wenn der Gesetzgeber den Bezug der vorläufigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gegenüber der Alterspension an strengere Voraussetzungen binde, von denen eine der Wegfall bei einer Erwerbstätigkeit mit einem die "Bagatellgrenze" übersteigenden Entgelt sei. Überdies sei der Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253, b ASVG gegenüber dem Anspruch auf Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG ohnedies begünstigt, weil letzterer nur bestehe, wenn der Versicherte (in der Regel) keiner Pflichtversicherung mehr unterliege, also nicht einmal ein den in Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG genannten Betrag übersteigendes Einkommen beziehen dürfe. Daran ändere auch der Hinweis auf die Ruhensbestimmungen des Paragraph 94, ASVG nichts; die Antragstellungen an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Bestimmungen seien aus anderen Gesichtspunkten erfolgt. Der Pensionswerber habe in Kenntnis der Unterschiede die Möglichkeit der Entscheidung, ob er die "normale" Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wähle. Die Pensionen infolge Invalidität oder Berufsunfähigkeit kämen aus gänzlich verschiedenen, von der Sozialversicherung abgedeckten Risikobereichen. Die vorzeitige Alterspension stelle einen einerseits zeitlich begünstigten, weil vorgeschobenen, andererseits strengeren Bestimmungen unterworfenen Tatbestand dar; der Versicherte nehme die vorzeitige Alterspension freiwillig in Anspruch, sie sei nicht entziehbar; hingegen könnten die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 99, ASVG infolge wesentlicher Änderungen der gesundheitlichen Umstände entzogen werden. Der Bezieher einer Invaliditäts- oder Berufunfähigkeitspension sei überdies in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was kein Kriterium für den Anspruch auf vorzeitgie Alterspension bei langer Versicherungsdauer bilde. Dem Einwand des Berufungswerbers, es gebe auch keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür, daß die vorzeitige Alterspension zur Gänze wegfallen solle, wenn das neben der Pension bezogene Erwerbseinkommen die "Bagatellgrenze" gerade noch überschreite, während sie in dem Fall, daß es knapp unter dieser Grenze liege, in voller Höhe weiterbezogen werden könne, sei zu entgegnen, daß in vielen Rechtsvorschriften entsprechend der Natur der Sache bestimmte zahlenmäßige Grenzen normiert seien, deren Gestaltung dem Gesetzgeber zur einfachen und handhabbaren Durchführung ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zugebilligt werden müsse. Der Erwerb von 420 Versicherungsmonaten für sich allein gewähre eben noch keinen absoluten Pensionsanspruch vor Erreichen des allgemeinen Pensionsalters.