Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 252 Abs.2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Art. VI Abs.13 SozRÄG 1988, BGBl. 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Frage der überwiegenden Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch die Schul- oder Berufsausbildung an der Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres oder auch des Studienjahres zu messen sei, ist verfehlt. Diese Auffassung wurde auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/35) nicht vertreten. Wenn sich jemand einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung unterzieht, dann ist seine Arbeitskraft so in Anspruch genommen, daß eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des § 252 Abs.2 Z 1 ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeits- und Sozialordnung, etwa im Arbeitszeitgesetz oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln, wobei für die letztbezeichnete Größe die im AZG bzw. einzelnen Kollektivverträgen festgelegten und entsprechend den unterschiedlichen beruflichen Anforderungen differenzierenden Höchstarbeitszeiten eine wertvolle Leitlinie bilden (SSV-NF 2/35 = SZ 61/85 = ZAS 1989, 63 unter Hinweis auf Binder ZAS 1979, 234; ebenso SSV-NF 4/9). Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß die Kindeseigenschaft selbst durch ein Hochstudium, welches neben der Tätigkeit als Rechtspraktikant betrieben wird, nicht verlängert wird: Da für Rechtspraktikanten eine 40-Stunden-Woche normiert ist, kann ein daneben weiter betriebenes Studium die Arbeitskraft im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls nicht überwiegend in Anspruch nehmen (SSV-NF 4/9). Wie die Revisionswerberin treffend darlegt, kann die Frage der "überwiegenden" Inanspruchnahme nicht auf einen längeren Zeitraum, wie auf ein Kalenderjahr oder ein Studienjahr, bezogen werden, da ansonsten der Wortfolge "und so lange" im § 252 Abs.2 ASVG sowie dem § 99 Abs.3 Z 4 ASVG, wonach die Entziehung einer Leistung mit dem Ende des Kalendermonates wirksam wird, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist, der Anwendungsbereich entzogen würde. Da der Kläger seit 23. 10. 1989 ein Arbeitsverhältnis als Vertragsbediensteter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von rund S 11.000,- eingegangen ist, bestand mit Ablauf des Monats Oktober 1989 kein Anspruch mehr auf Gewährung der Waisenpension. Welchen Einfluß eine Ferialarbeit auf den Bezug einer Waisenpension hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil eine Beschäftigung in den Monaten Oktober bis Dezember nicht als Ferialarbeit gewertet werden kann und die vom Kläger im Sommer 1989 ausgeübte Tätigkeit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gemäß § 19 Abs.1 AHStG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September; es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Nimmt man demgemäß den Beginn des Studienjahres und auch des Wintersemesters mit 1. Oktober an, dann kann eine in den Monaten Oktober und folgende ausgeübte Beschäftigung nicht als "Ferialarbeit" angesehen werden. Im Fall des Klägers handelt es sich vielmehr um eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Erwerbstätigkeit außerhalb der Ferien. Die relativ kurze Zeit dieser Beschäftigung ist, wie oben ausgeführt, nicht entscheidend. Daß die Schulausbildung nicht überwog, ergibt sich schon daraus, daß der Kläger, wie er auch in seiner Revisionsbeantwortung einräumt, seiner Ausbildung im Durchschnitt nur drei Stunden täglich nachging. Dem Umstand, daß er seine Diensteinteilung bei der Post relativ frei gestalten konnte, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988, BGBl. 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Frage der überwiegenden Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch die Schul- oder Berufsausbildung an der Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres oder auch des Studienjahres zu messen sei, ist verfehlt. Diese Auffassung wurde auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/35) nicht vertreten. Wenn sich jemand einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung unterzieht, dann ist seine Arbeitskraft so in Anspruch genommen, daß eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeits- und Sozialordnung, etwa im Arbeitszeitgesetz oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln, wobei für die letztbezeichnete Größe die im AZG bzw. einzelnen Kollektivverträgen festgelegten und entsprechend den unterschiedlichen beruflichen Anforderungen differenzierenden Höchstarbeitszeiten eine wertvolle Leitlinie bilden (SSV-NF 2/35 = SZ 61/85 = ZAS 1989, 63 unter Hinweis auf Binder ZAS 1979, 234; ebenso SSV-NF 4/9). Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß die Kindeseigenschaft selbst durch ein Hochstudium, welches neben der Tätigkeit als Rechtspraktikant betrieben wird, nicht verlängert wird: Da für Rechtspraktikanten eine 40-Stunden-Woche normiert ist, kann ein daneben weiter betriebenes Studium die Arbeitskraft im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls nicht überwiegend in Anspruch nehmen (SSV-NF 4/9). Wie die Revisionswerberin treffend darlegt, kann die Frage der "überwiegenden" Inanspruchnahme nicht auf einen längeren Zeitraum, wie auf ein Kalenderjahr oder ein Studienjahr, bezogen werden, da ansonsten der Wortfolge "und so lange" im Paragraph 252, Absatz 2, ASVG sowie dem Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG, wonach die Entziehung einer Leistung mit dem Ende des Kalendermonates wirksam wird, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist, der Anwendungsbereich entzogen würde. Da der Kläger seit 23. 10. 1989 ein Arbeitsverhältnis als Vertragsbediensteter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von rund S 11.000,- eingegangen ist, bestand mit Ablauf des Monats Oktober 1989 kein Anspruch mehr auf Gewährung der Waisenpension. Welchen Einfluß eine Ferialarbeit auf den Bezug einer Waisenpension hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil eine Beschäftigung in den Monaten Oktober bis Dezember nicht als Ferialarbeit gewertet werden kann und die vom Kläger im Sommer 1989 ausgeübte Tätigkeit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AHStG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September; es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Nimmt man demgemäß den Beginn des Studienjahres und auch des Wintersemesters mit 1. Oktober an, dann kann eine in den Monaten Oktober und folgende ausgeübte Beschäftigung nicht als "Ferialarbeit" angesehen werden. Im Fall des Klägers handelt es sich vielmehr um eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Erwerbstätigkeit außerhalb der Ferien. Die relativ kurze Zeit dieser Beschäftigung ist, wie oben ausgeführt, nicht entscheidend. Daß die Schulausbildung nicht überwog, ergibt sich schon daraus, daß der Kläger, wie er auch in seiner Revisionsbeantwortung einräumt, seiner Ausbildung im Durchschnitt nur drei Stunden täglich nachging. Dem Umstand, daß er seine Diensteinteilung bei der Post relativ frei gestalten konnte, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.
Das Klagebegehren auf Gewährung der Waisenpension für den Zeitraum 1. 10. 1989 bis 31. 1. 1990 wurde schon deshalb zutreffend abgewiesen, weil die beklagte Partei während dieses Zeitraumes die Waisenpension auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides an den Kläger auszahlte und ihm für eine neuerliche Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung jedes schutzwürdige Interesse fehlen würde. Die rückwirkende Entziehung dieser Waisenpension bildet für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs (vgl. SSV-NF 3/12 und 4/37). Im Februar 1990 und in den folgenden Monaten kam der Kläger noch seiner Wehrpflicht nach, wobei es keiner näheren Erörterung bedarf, daß die Erfüllung der Wehrpflicht ein die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmendes Studium ausschließt. Ob und in welchem Ausmaß der Kläger nach Beendigung des Präsenzdienstes einer Schul- oder Berufsausbildung nachgehen werde, konnte das Erstgericht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (25. 6. 1990) nicht feststellen. Insgesamt ergibt sich daher, daß das Leistungsbegehren zur Gänze unberechtigt ist.Das Klagebegehren auf Gewährung der Waisenpension für den Zeitraum 1. 10. 1989 bis 31. 1. 1990 wurde schon deshalb zutreffend abgewiesen, weil die beklagte Partei während dieses Zeitraumes die Waisenpension auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides an den Kläger auszahlte und ihm für eine neuerliche Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung jedes schutzwürdige Interesse fehlen würde. Die rückwirkende Entziehung dieser Waisenpension bildet für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruchs vergleiche SSV-NF 3/12 und 4/37). Im Februar 1990 und in den folgenden Monaten kam der Kläger noch seiner Wehrpflicht nach, wobei es keiner näheren Erörterung bedarf, daß die Erfüllung der Wehrpflicht ein die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmendes Studium ausschließt. Ob und in welchem Ausmaß der Kläger nach Beendigung des Präsenzdienstes einer Schul- oder Berufsausbildung nachgehen werde, konnte das Erstgericht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (25. 6. 1990) nicht feststellen. Insgesamt ergibt sich daher, daß das Leistungsbegehren zur Gänze unberechtigt ist.
Dem Erstgericht ist aber auch darin zu folgen, daß der Kläger zumindest fahrlässig seine Meldepflicht verletzt hat. Hätte er die Aufnahme der Tätigkeit als Postbediensteter am 23. 10. 1989 rechtzeitig gemeldet, wofür ihm gemäß § 40 ASVG eine Frist von zwei Wochen (also bis zum 6. 11.1989) offengestanden wäre, dann wäre die Auszahlung der Waisenpension im Dezember 1989 unterblieben. Keinen Einfluß hätte dagegen auch eine im Sinne des § 40 ASVG noch rechtzeitige Meldung (etwa am letzten Tag der Frist) auf die Auszahlung der Waisenpension im November 1989 haben müssen, weil gemäß § 104 Abs.2 ASVG ua Waisenpensionen monatlich im vorhinein ausgezahlt werden. Gemäß § 107 Abs.1 ASVG besteht der Rückforderungsanspruch im vorliegenden Fall nur insoweit zu Recht, als der Kläger den Bezug durch eine Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat. Auf etwaige Auskünfte, die der Kläger von der beklagten Partei über den Einfluß einer Ferialpraxis auf den Pensionsbezug erhalten habe, kommt es nicht an, weil es sich, wie schon ausgeführt, bei der hier entscheidenden Tätigkeit nicht um eine Ferialpraxis handelte. Auch sonst kommt der Tatsachenrüge des Klägers in seiner Berufung, die vom Berufungsgericht nicht erledigt wurde, aus rechtlichen Gründen keine Relevanz zu.Dem Erstgericht ist aber auch darin zu folgen, daß der Kläger zumindest fahrlässig seine Meldepflicht verletzt hat. Hätte er die Aufnahme der Tätigkeit als Postbediensteter am 23. 10. 1989 rechtzeitig gemeldet, wofür ihm gemäß Paragraph 40, ASVG eine Frist von zwei Wochen (also bis zum 6. 11.1989) offengestanden wäre, dann wäre die Auszahlung der Waisenpension im Dezember 1989 unterblieben. Keinen Einfluß hätte dagegen auch eine im Sinne des Paragraph 40, ASVG noch rechtzeitige Meldung (etwa am letzten Tag der Frist) auf die Auszahlung der Waisenpension im November 1989 haben müssen, weil gemäß Paragraph 104, Absatz 2, ASVG ua Waisenpensionen monatlich im vorhinein ausgezahlt werden. Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG besteht der Rückforderungsanspruch im vorliegenden Fall nur insoweit zu Recht, als der Kläger den Bezug durch eine Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat. Auf etwaige Auskünfte, die der Kläger von der beklagten Partei über den Einfluß einer Ferialpraxis auf den Pensionsbezug erhalten habe, kommt es nicht an, weil es sich, wie schon ausgeführt, bei der hier entscheidenden Tätigkeit nicht um eine Ferialpraxis handelte. Auch sonst kommt der Tatsachenrüge des Klägers in seiner Berufung, die vom Berufungsgericht nicht erledigt wurde, aus rechtlichen Gründen keine Relevanz zu.
In teilweiser Stattgebung der Revision der beklagte Partei war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die monatlichen Raten (§ 89 Abs.4 ASGG) waren in der vom Erstgericht festgelegten Höhe zu belassen.In teilweiser Stattgebung der Revision der beklagte Partei war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die monatlichen Raten (Paragraph 89, Absatz 4, ASGG) waren in der vom Erstgericht festgelegten Höhe zu belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Kläger obsiegte gegenüber dem Ersturteil mit einem weiteren Teil seines Feststellungsbegehrens, dem ein nicht rückforderbarer weiterer Betrag von S 7.024,20 entspricht. Auf dieser Basis gebühren dem Kläger die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Der Kläger obsiegte gegenüber dem Ersturteil mit einem weiteren Teil seines Feststellungsbegehrens, dem ein nicht rückforderbarer weiterer Betrag von S 7.024,20 entspricht. Auf dieser Basis gebühren dem Kläger die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.