Entscheidungsgründe:
Der am 12.8.1946 geborene Kläger war als Spritzlackierer beschäftigt; seit 1.7.1988 bezieht er eine Invaliditätspension. Der Kläger litt im Jänner 1988 unter Husten und brennenden Schmerzen in der Brust. Der Lungenfunktionsbefund ergab eine Atembehinderung in den kleinen peripheren Atemwegen. Unter Behandlung besserte sich das klinische Bild. Seit Aufgabe des Berufes bestanden keine relevanten Atemwegsbeschwerden. Ein allergisches Asthma bronchiale liegt nicht vor. Ein objektiver Nachweis einer Leistungsminderung der Atemwege besteht beim Kläger nicht. Die Krankheitserscheinungen waren die Folge der Exposition von Reinigungsmitteln, anorganischen Säuren etc. Die Aufgabe des Berufes war durch die Krankheit notwendig.
Mit unangefochten gebliebenem Urteil des Erstgerichtes vom 26.6.1988 wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 41 der Anlage 1 zum ASVG abgewiesen. In diesem Verfahren wurde festgestellt, daß beim Kläger chronisch-irritativ wirkende Stoffe (Lacke, wie 2-Komponentenlacke, DD-Lacke) am Arbeitsplatz leichtgradig immer wieder auftretende astmoide Zustände verursacht haben. Außerhalb des Arbeitsplatzes und insbesondere seit Aufgabe der Beschäftigung im Jänner 1988 sei der Kläger beschwerdefrei; es bestehe keine Leistungsminderung der Lungenfunktion. Der Kläger dürfe am Arbeitsplatz nicht mit Atemreizstoffen jeder Art in Kontakt kommen. Bei Beibehaltung seiner Tätigkeit als Spritzlackierer hätte sich der Zustand des Klägers verschlechtert. Bei Wiederaufnahme dieser Tätigkeit sei mit einem neuerlichen Auftreten der Beschwerden zu rechnen. Die Abweisung des Begehrens wurde damit begründet, daß beim Kläger anläßlich der Untersuchung im Verfahren keine Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf habe festgestellt werden können. Dem Umstand, daß der Kläger seine Berufstätigkeit habe aufgeben müssen, sei bereits durch Gewährung der Invaliditätspension Rechnung getragen worden.
Am 26.9.1990 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß es zur Verschlimmerung der Folgen seiner Berufskrankheit in Form des Auftretens von Atemnot gekommen sei.
Mit Bescheid vom 30.11.1990 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Leistungen gemäß § 173 ASVG ab. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen bestehe keine objektive, bleibende Leistungsminderung der Atmungsorgane.Mit Bescheid vom 30.11.1990 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG ab. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen bestehe keine objektive, bleibende Leistungsminderung der Atmungsorgane.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu verpflichten. Es liege eine Leistungsminderung im entschädigungspflichtigen Ausmaß vor. Bei jeder Berührung mit Chemikalien trete Atemnot auf; auch bei körperlichen Anstrengungen und Belastungen komme es zum Auftreten von Atemnot.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, wobei sie sich im wesentlichen auf die bereits im Bescheid angeführte Begründung stützte. Eventualiter wurde die Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Streitsache begehrt.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Gemäß Nr. 41 der Anlage 1 zum ASVG sei eine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tieferen Atemwege mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf bei beruflicher Verursachung eine Berufskrankheit. Beim Kläger bestünden jedoch keine Folgewirkungen in relevantem Ausmaß.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Unterlassung einer spezifischen Provokationsprüfung begründe keinen Verfahrensmangel. Der Kläger wolle durch dieses Beweismittel nachweisen, daß er bei Exposition gegenüber Reizstoffen, denen er bei seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erleide. Relevant sei dies seiner Ansicht nach deshalb, weil der Tatbestand der Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Berufskrankheit nach § 177 Anlage 1 Nr. 41 zum ASVG auch bei bloßer Latenz erfüllt sei. Dies sei aber bereits in der Vorentscheidung festgestellt worden. Die Durchführung einer spezifischen Provokationsprüfung könne zu keiner Feststellung führen, die die Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse rechtfertigen könnte. Einen Sachverhalt, der eine wesentliche Änderung im Sinne des § 183 ASVG gegenüber den Feststellungen im Vorverfahren begründe, habe der Kläger auch gar nicht behauptet.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Unterlassung einer spezifischen Provokationsprüfung begründe keinen Verfahrensmangel. Der Kläger wolle durch dieses Beweismittel nachweisen, daß er bei Exposition gegenüber Reizstoffen, denen er bei seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erleide. Relevant sei dies seiner Ansicht nach deshalb, weil der Tatbestand der Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Berufskrankheit nach Paragraph 177, Anlage 1 Nr. 41 zum ASVG auch bei bloßer Latenz erfüllt sei. Dies sei aber bereits in der Vorentscheidung festgestellt worden. Die Durchführung einer spezifischen Provokationsprüfung könne zu keiner Feststellung führen, die die Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse rechtfertigen könnte. Einen Sachverhalt, der eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 183, ASVG gegenüber den Feststellungen im Vorverfahren begründe, habe der Kläger auch gar nicht behauptet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen; hilfsweise wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.