Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 202/94×

Entscheidung 10 ObS 202/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS202/94

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zorica M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 1994, GZ 13 Rs 50/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. November 1993, GZ 20 Cgs 29/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 22.7.1947 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.6.1992) als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Auf Grund der im einzelnen festgestellten Leiden ist sie noch in der Lage, körperlich leichte, geistig einfache Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten; vorwiegend soll im Sitzen gearbeitet werden. Nach zweistündiger sitzender Arbeitshaltung muß sie mindestens 15 Minuten gehend oder stehend weiterarbeiten können. Die Arbeiten sollen vorwiegend in geschlossenen Räumen stattfinden. Ein 8-Stunden-Tag ohne über das physiologische Ausmaß hinausgehende Pausen ist nur bei einfachen Arbeiten ohne höhere Anforderungen an Tempo, Konzentration und Auffassungsvermögen zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg ist zu vermeiden. Arbeiten in dauernd vornübergebeugter und überstreckter Haltung, häufiges Bücken, Arbeiten an exponierten und schwer zugänglichen Stellen, auf Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin sei mit dem ihr verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage, die Tätigkeit einer Adjustiererin, Entgraterin oder Verpackerin kleinerer Werkstücke ohne Beschränkungen auszuführen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG seien daher nicht gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel (insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses weiterer ärztlicher Begutachtung) und entgegnete der Rechtsrüge, daß die Klägerin von unzutreffenden Anforderungen in den oben genannten Verweisungsberufen ausgehe. Eine Adjustiererin statte Waren mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen, Herkunftsbezeichnungen, Hinweisen und Werbematerial aus. Die Tätigkeit werde überwiegend im Sitzen ausgeübt, es bestehe aber die Möglichkeit vorübergehend auch im Stehen zu arbeiten. Nur wenn die Arbeit im Stehen verrichtet werde, sei in vorgeneigter Körperhaltung zu arbeiten. Es gebe ausreichend viele Arbeitplätze für Adjustiererinnen und Verpackungsarbeiterinnen, an denen nicht im Akkord gearbeitet werde. Alle diese Tätigkeiten seien geistig einfach und stellten keine höheren Anforderungen an Tempo, Konzentration und Auffassungsvermögen. Durchschnittlichen Anforderungen sei die Klägerin aber nach dem Leistungskalkül gewachsen. Auch von der Körperhaltung bei der Arbeit würden diese Tätigkeiten das Leistungskalkül nicht übersteigen. Da die Klägerin noch die Tätigkeiten einer Adjustiererin, Verpackungsarbeiterin oder Handentgraterin ausführen könne, sei sie nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügten Verfahrensmängel, nämlich die Nichteinholung weiterer und ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten, wurden bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Klägerin die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die genannten Verweisungstätigkeiten mit ihrem Leistungskalkül vereinbar seien. Sie führt dazu aus, daß ihr körperlicher wie geistiger Zustand derart herabgesetzt sei, daß es als ausgeschlossen betrachtet werden müsse, ihr die Verrichtung wie immer gearteter Tätigkeiten zuzumuten. Dabei übersieht die Klägerin, daß sie nach den Feststellungen nur höheren Anforderungen an Tempo, Konzentration und Auffassungsvermögen nicht gewachsen ist. Solche höheren Anforderungen sind aber mit den Verweisungstätigkeiten nicht verbunden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es genügt daher im übrigen, auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E36982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00202.94.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19940920_OGH0002_010OBS00202_9400000_000