Entscheidungsgründe:
Die am 22.7.1947 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.6.1992) als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Auf Grund der im einzelnen festgestellten Leiden ist sie noch in der Lage, körperlich leichte, geistig einfache Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten; vorwiegend soll im Sitzen gearbeitet werden. Nach zweistündiger sitzender Arbeitshaltung muß sie mindestens 15 Minuten gehend oder stehend weiterarbeiten können. Die Arbeiten sollen vorwiegend in geschlossenen Räumen stattfinden. Ein 8-Stunden-Tag ohne über das physiologische Ausmaß hinausgehende Pausen ist nur bei einfachen Arbeiten ohne höhere Anforderungen an Tempo, Konzentration und Auffassungsvermögen zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg ist zu vermeiden. Arbeiten in dauernd vornübergebeugter und überstreckter Haltung, häufiges Bücken, Arbeiten an exponierten und schwer zugänglichen Stellen, auf Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin sei mit dem ihr verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage, die Tätigkeit einer Adjustiererin, Entgraterin oder Verpackerin kleinerer Werkstücke ohne Beschränkungen auszuführen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG seien daher nicht gegeben.Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin sei mit dem ihr verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage, die Tätigkeit einer Adjustiererin, Entgraterin oder Verpackerin kleinerer Werkstücke ohne Beschränkungen auszuführen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG seien daher nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel (insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses weiterer ärztlicher Begutachtung) und entgegnete der Rechtsrüge, daß die Klägerin von unzutreffenden Anforderungen in den oben genannten Verweisungsberufen ausgehe. Eine Adjustiererin statte Waren mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen, Herkunftsbezeichnungen, Hinweisen und Werbematerial aus. Die Tätigkeit werde überwiegend im Sitzen ausgeübt, es bestehe aber die Möglichkeit vorübergehend auch im Stehen zu arbeiten. Nur wenn die Arbeit im Stehen verrichtet werde, sei in vorgeneigter Körperhaltung zu arbeiten. Es gebe ausreichend viele Arbeitplätze für Adjustiererinnen und Verpackungsarbeiterinnen, an denen nicht im Akkord gearbeitet werde. Alle diese Tätigkeiten seien geistig einfach und stellten keine höheren Anforderungen an Tempo, Konzentration und Auffassungsvermögen. Durchschnittlichen Anforderungen sei die Klägerin aber nach dem Leistungskalkül gewachsen. Auch von der Körperhaltung bei der Arbeit würden diese Tätigkeiten das Leistungskalkül nicht übersteigen. Da die Klägerin noch die Tätigkeiten einer Adjustiererin, Verpackungsarbeiterin oder Handentgraterin ausführen könne, sei sie nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG anzusehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel (insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses weiterer ärztlicher Begutachtung) und entgegnete der Rechtsrüge, daß die Klägerin von unzutreffenden Anforderungen in den oben genannten Verweisungsberufen ausgehe. Eine Adjustiererin statte Waren mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen, Herkunftsbezeichnungen, Hinweisen und Werbematerial aus. Die Tätigkeit werde überwiegend im Sitzen ausgeübt, es bestehe aber die Möglichkeit vorübergehend auch im Stehen zu arbeiten. Nur wenn die Arbeit im Stehen verrichtet werde, sei in vorgeneigter Körperhaltung zu arbeiten. Es gebe ausreichend viele Arbeitplätze für Adjustiererinnen und Verpackungsarbeiterinnen, an denen nicht im Akkord gearbeitet werde. Alle diese Tätigkeiten seien geistig einfach und stellten keine höheren Anforderungen an Tempo, Konzentration und Auffassungsvermögen. Durchschnittlichen Anforderungen sei die Klägerin aber nach dem Leistungskalkül gewachsen. Auch von der Körperhaltung bei der Arbeit würden diese Tätigkeiten das Leistungskalkül nicht übersteigen. Da die Klägerin noch die Tätigkeiten einer Adjustiererin, Verpackungsarbeiterin oder Handentgraterin ausführen könne, sei sie nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen.