Der gegen diesen Beschluß vom Kläger erhobene Rekurs ist berechtigt.
Das Wesen der sukzessiven Kompetenz der Gerichte in Leistungssachen besteht darin, daß gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die rechtzeitige Einbringung der Klage der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung das Ausmaß des Außerkrafttretens verhältnismäßig weit anzunehmen: Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt (SSV-NF 1/18 uva). Der beklagte Versicherungsträger hat während des durch die erste Klage gegen seinen die Alterspension feststellenden Bescheid vom 2.11.1993 eingeleiteten Verfahrens den weiteren, ebenfalls die Alterspension feststellenden Bescheid vom 29.3.1994 erlassen, gegen den ebenfalls im Sinne der richtigen Rechtsbelehrung im Bescheid zur Außerkraftsetzung nach § 71 Abs 1 ASGG Klage erhoben wurde. Durch die rechtzeitige zweite Klage trat damit auch der weitere Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach der Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 4/152; 10 Ob S 137/90; 10 Ob S 127,128/95) ist die zweite Klage aber nicht wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen: Infolge der über einen Anspruch erlassenen verschiedenen Bescheide des Versicherungsträgers kann nämlich von einer völligen Identität des Anspruches nicht gesprochen werden.Das Wesen der sukzessiven Kompetenz der Gerichte in Leistungssachen besteht darin, daß gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die rechtzeitige Einbringung der Klage der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung das Ausmaß des Außerkrafttretens verhältnismäßig weit anzunehmen: Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt (SSV-NF 1/18 uva). Der beklagte Versicherungsträger hat während des durch die erste Klage gegen seinen die Alterspension feststellenden Bescheid vom 2.11.1993 eingeleiteten Verfahrens den weiteren, ebenfalls die Alterspension feststellenden Bescheid vom 29.3.1994 erlassen, gegen den ebenfalls im Sinne der richtigen Rechtsbelehrung im Bescheid zur Außerkraftsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG Klage erhoben wurde. Durch die rechtzeitige zweite Klage trat damit auch der weitere Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach der Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 4/152; 10 Ob S 137/90; 10 Ob S 127,128/95) ist die zweite Klage aber nicht wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen: Infolge der über einen Anspruch erlassenen verschiedenen Bescheide des Versicherungsträgers kann nämlich von einer völligen Identität des Anspruches nicht gesprochen werden.
Aus § 71 Abs 5 ASGG ist abzuleiten, daß in dem über die zweite Klage eingeleiteten Verfahren selbst die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen wäre, daß also eine solche frühere Entscheidung für den im zweiten Verfahren zu entscheidenden Anspruch des Klägers nicht mehr maßgeblich wäre. Ein auf Grund der gegen den ersten Bescheid gerichteten Klage ergangenes Urteil wäre daher für den Anspruch des Klägers insoweit ohne Bedeutung, als darüber im zweiten Bescheid entschieden wurde. Mit der Erlassung des zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen ersten Verfahren (SSV-NF 4/152; 10 Ob S 127, 128/95). Hingegen hätte die Zurückweisung der späteren Klage im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichtes zur Folge, daß der spätere Bescheid des Versicherungsträgers - mangels tauglicher Anfechtung - in Rechtswirksamkeit erwüchse und den Kläger in die unhaltbare Lage versetzte, seinen Anspruch überhaupt nicht mehr verfolgen zu können.Aus Paragraph 71, Absatz 5, ASGG ist abzuleiten, daß in dem über die zweite Klage eingeleiteten Verfahren selbst die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen wäre, daß also eine solche frühere Entscheidung für den im zweiten Verfahren zu entscheidenden Anspruch des Klägers nicht mehr maßgeblich wäre. Ein auf Grund der gegen den ersten Bescheid gerichteten Klage ergangenes Urteil wäre daher für den Anspruch des Klägers insoweit ohne Bedeutung, als darüber im zweiten Bescheid entschieden wurde. Mit der Erlassung des zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen ersten Verfahren (SSV-NF 4/152; 10 Ob S 127, 128/95). Hingegen hätte die Zurückweisung der späteren Klage im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichtes zur Folge, daß der spätere Bescheid des Versicherungsträgers - mangels tauglicher Anfechtung - in Rechtswirksamkeit erwüchse und den Kläger in die unhaltbare Lage versetzte, seinen Anspruch überhaupt nicht mehr verfolgen zu können.
Dem Rekurs des Klägers ist daher Folge zu geben, allerdings nicht im Sinne seines weiteren Antrages, der Oberste Gerichtshof wolle auch in der Sache selbst entscheiden und das erstgerichtliche Urteil in stattgebendem Sinne abändern. Da das Berufungsgericht über die Berufung nicht meritorisch, sondern formell im Sinne einer Nichtigerklärung und Zurückweisung der Klage entschieden hat, kann der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs nur dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache erkennen (SSV-NF 5/36; 10 Ob S 127, 128/95).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.