Eingangs ist zu bemerken, daß sich die Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin zufolge ihrer Antragstellung am 28.9.1995 ab dem 1.10.1995 trotz des (vom Todestag des Versicherten am 20.2.1990 abhängigen) Stichtages 1.3.1990 (§ 223 Abs 2 iVm Abs 1 Z 3 ASVG) zufolge der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 ASVG (idF des SRÄG 1993 BGBl 335) nach dem § 258 Abs 4 ASVG idF des Art I Z 86 leg cit richten.Eingangs ist zu bemerken, daß sich die Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin zufolge ihrer Antragstellung am 28.9.1995 ab dem 1.10.1995 trotz des (vom Todestag des Versicherten am 20.2.1990 abhängigen) Stichtages 1.3.1990 (Paragraph 223, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 4, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 Bundesgesetzblatt 335) nach dem Paragraph 258, Absatz 4, ASVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 86, leg cit richten.
Die Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 Z 1 lit c (aufgrund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung mit dem verstorbenen Mann) wird nach den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes (mündliche Vereinbarung der geschiedenen Eheleute erst nach Auflösung der Ehe) nicht mehr releviert. Der Klägerin steht allerdings nach diesen für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen entgegen deren rechtlicher Beurteilung der von ihr reklamierte rechtsbegründende Tatbestand der lit d leg cit zur Verfügung. Der Frage, ob der Verstorbene auch über die festgestellte Invaliditätspension von monatlich S 10.428,-- hinaus noch sonstiges Einkommen gehabt hat, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, so daß Feststellungen hiezu entbehrlich waren.Die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 258, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, (aufgrund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung mit dem verstorbenen Mann) wird nach den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes (mündliche Vereinbarung der geschiedenen Eheleute erst nach Auflösung der Ehe) nicht mehr releviert. Der Klägerin steht allerdings nach diesen für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen entgegen deren rechtlicher Beurteilung der von ihr reklamierte rechtsbegründende Tatbestand der Litera d, leg cit zur Verfügung. Der Frage, ob der Verstorbene auch über die festgestellte Invaliditätspension von monatlich S 10.428,-- hinaus noch sonstiges Einkommen gehabt hat, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, so daß Feststellungen hiezu entbehrlich waren.
Die von den Vorinstanzen zur Ermittlung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin herangezogene (und aus dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene) 40-%-Formel entspricht zwar einer offensichtlich geübten "Praxis" (so ausdrücklich auch Teschner/Widlar, MGA ASVG Anm 10a zu § 258, freilich ohne weitere Nachweise), kann sich jedoch auf keine gesetzliche Grundlage, aber auch keine Rechtsprechung insbesondere des Obersten Gerichtshofes stützen. Nach § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG kommt es vielmehr - neben den sonstigen, hier nicht strittigen Voraussetzungen - darauf an, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes dem Überlebenden regelmäßige Zahlungen "zur Deckung des Unterhaltsbedarfs" leistete. Nach dem Willen des Gesetzgebers in der RV 932 BlgNR 18. GP, 49 (zum SRÄG 1993 BGBl 335) sollte "der Zweck der formalen Erfordernisse des § 258 Abs 4 einerseits darin liegen, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll; andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden." Gerade durch die von der "Praxis" (so ihr folgend auch die Vorinstanzen) gepflogene Methode würde aber - was der Gesetzgeber nach dem Vorgesagten gerade vermeiden wollte - ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht (des Ehegesetzes) erneut eingeführt, der aber durch diese vorgeschlagene und Gesetz gewordene Novelle hintangehalten werden sollte. Dazu kommt, daß auch in den übrigen drei Fällen der lit a bis c leg cit (Urteil, Vergleich, vertragliche Verpflichtung) nicht auf einen - nach der 40-% - oder allfälligen sonstigen Regeln zu berechnenden und materiell-rechtlich zu beurteilenden - Unterhaltsanspruch abgestellt wird. Der Senat legt daher das nomen legale (Unterhalts-)"Bedarf" einschränkend dahin aus, daß es nur auf den faktischen (tatsächlichen: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 968 BlgNR 18. GP, 1) Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Anspruch ankommt; jede andere Beurteilung führte auch zu einer gravierenden Einschränkung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus, welche auch mit den Grundsätzen einer sozialen Rechtsanwendung (vgl Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90 ff; SSV-NF 10/38) nicht vereinbar wäre. Daß der Gesetzgeber hiebei selbst den Begriff des "Bedarfs" nicht gleichsinnig mit jenem des "Anspruches" verstanden hat, ist schließlich auch daraus abzuleiten, daß er etwa in § 264 ASVG (betreffend das Ausmaß einer Witwen/Witwerpension) sehr wohl den letzteren Ausdruck mehrfach verwendet hat. Der in der Anm 10a der MGA zum ASVG zu § 258 genannten "Praxis" (vereinzelter Untergerichte oder Versicherungsträger) vermag der Senat daher aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.Die von den Vorinstanzen zur Ermittlung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin herangezogene (und aus dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene) 40-%-Formel entspricht zwar einer offensichtlich geübten "Praxis" (so ausdrücklich auch Teschner/Widlar, MGA ASVG Anmerkung 10a zu Paragraph 258,, freilich ohne weitere Nachweise), kann sich jedoch auf keine gesetzliche Grundlage, aber auch keine Rechtsprechung insbesondere des Obersten Gerichtshofes stützen. Nach Paragraph 258, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, ASVG kommt es vielmehr - neben den sonstigen, hier nicht strittigen Voraussetzungen - darauf an, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes dem Überlebenden regelmäßige Zahlungen "zur Deckung des Unterhaltsbedarfs" leistete. Nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. GP, 49 (zum SRÄG 1993 BGBl 335) sollte "der Zweck der formalen Erfordernisse des Paragraph 258, Absatz 4, einerseits darin liegen, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll; andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden." Gerade durch die von der "Praxis" (so ihr folgend auch die Vorinstanzen) gepflogene Methode würde aber - was der Gesetzgeber nach dem Vorgesagten gerade vermeiden wollte - ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht (des Ehegesetzes) erneut eingeführt, der aber durch diese vorgeschlagene und Gesetz gewordene Novelle hintangehalten werden sollte. Dazu kommt, daß auch in den übrigen drei Fällen der Litera a bis c leg cit (Urteil, Vergleich, vertragliche Verpflichtung) nicht auf einen - nach der 40-% - oder allfälligen sonstigen Regeln zu berechnenden und materiell-rechtlich zu beurteilenden - Unterhaltsanspruch abgestellt wird. Der Senat legt daher das nomen legale (Unterhalts-)"Bedarf" einschränkend dahin aus, daß es nur auf den faktischen (tatsächlichen: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 968 BlgNR 18. GP, 1) Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Anspruch ankommt; jede andere Beurteilung führte auch zu einer gravierenden Einschränkung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus, welche auch mit den Grundsätzen einer sozialen Rechtsanwendung vergleiche Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90 ff; SSV-NF 10/38) nicht vereinbar wäre. Daß der Gesetzgeber hiebei selbst den Begriff des "Bedarfs" nicht gleichsinnig mit jenem des "Anspruches" verstanden hat, ist schließlich auch daraus abzuleiten, daß er etwa in Paragraph 264, ASVG (betreffend das Ausmaß einer Witwen/Witwerpension) sehr wohl den letzteren Ausdruck mehrfach verwendet hat. Der in der Anmerkung 10a der MGA zum ASVG zu Paragraph 258, genannten "Praxis" (vereinzelter Untergerichte oder Versicherungsträger) vermag der Senat daher aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.
Aus diesen Erwägungen war der Revision daher Folge zu geben, wobei unter Bedachtnahme auf § 89 Abs 2 ASGG auch eine vorläufige Zahlung aufzuerlegen war, deren Höhe sich an der früheren Unterhaltsleistung des Versicherten an die Klägerin orientierte.Aus diesen Erwägungen war der Revision daher Folge zu geben, wobei unter Bedachtnahme auf Paragraph 89, Absatz 2, ASGG auch eine vorläufige Zahlung aufzuerlegen war, deren Höhe sich an der früheren Unterhaltsleistung des Versicherten an die Klägerin orientierte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.