Die im angefochtenem Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:Die im angefochtenem Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Ungeachtet der anläßlich der Ehescheidung getroffenen Unterhaltsregelung für die Zeit vom 1.1.1977 bis 31.12.1979 und des ab diesem Zeitpunkt vereinbarten Verzichtes auf jeden Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse und Gesetzesänderungen ist durch die monatliche regelmäßige Leistung der Versicherten von S 15.000,-- und deren Annahme durch die Klägerin sowie durch den Verzicht auf ihre eigene Berufstätigkeit ab dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Tochter zumindest ein konkludentes Abgehen von der seinerzeit getroffenen Regelung erfolgt.
Da deshalb geleistet wurde, damit die Klägerin nicht mehr auf ein eigenes Einkommen angewiesen war und sich unter Verzicht auf die eigene Berufstätigkeit der Betreuung der Tochter widmen konnte, steht auch der Unterhaltszweck der Leistung und der Bedarf außer Zweifel. Es bedarf deshalb auch keines weiteren Rückgriffes auf das materielle Unterhaltsrecht (932 BlgNR 18. GP, 49) zur Klärung der Unterhaltsvoraussetzungen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im § 258 Abs 4 lit d ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können (SSV-NF 9/25).Da deshalb geleistet wurde, damit die Klägerin nicht mehr auf ein eigenes Einkommen angewiesen war und sich unter Verzicht auf die eigene Berufstätigkeit der Betreuung der Tochter widmen konnte, steht auch der Unterhaltszweck der Leistung und der Bedarf außer Zweifel. Es bedarf deshalb auch keines weiteren Rückgriffes auf das materielle Unterhaltsrecht (932 BlgNR 18. GP, 49) zur Klärung der Unterhaltsvoraussetzungen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können (SSV-NF 9/25).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit richtig, die Revision unberechtigt, weshalb ihr keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit Z 2 lit a als GG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, lit Ziffer 2, Litera a, als GG.