Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Gemäß § 205 Abs 3 ASVG "kann" die aus der Unfallversicherung gebührende Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist. Nun schließt zwar auch die Verwendung des Wortes "kann" nicht unbedingt aus, daß damit die Pflicht zur Erbringung der Leistung auferlegt wurde. Immerhin ist die Verwendung dieses Wortes aber ein Indiz dafür, daß der Gesetzgeber Ermessen einräumen wollte (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 237 f mwN). Im ASVG und im besonderen in dessen § 205 Abs 3 findet sich nun keinerlei Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber in dieser Gesetzesstelle dem Versicherungsträger die Erhöhung der Versehrtenrente zur Pflicht machen wollte. Der Umstand, daß im Gesetz keinerlei Kriterien für das Ausmaß der Erhöhung festgesetzt wurden, spricht vielmehr deutlich dafür, daß ihn der Gesetzgeber nicht binden wollte. Die Argumentation des Klägers, daß sich im § 205 Abs 3 ASVG das Ermessen nur auf die Höhe, nicht aber auf den Grund des Anspruchs beziehe, ist nicht verständlich, weil der Anspruch dem Grund nach ja schon feststeht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes läßt sich also kein Anhaltspunkt dafür finden, daß der Gesetzgeber im § 205 Abs 3 ASVG das Wort "kann" nicht deshalb verwendete, um es dem Ermessen des Versicherungsträgers zu überlassen, ob er eine Teilrente erhöht, wenn der Versehrte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist.Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 205, Absatz 3, ASVG "kann" die aus der Unfallversicherung gebührende Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist. Nun schließt zwar auch die Verwendung des Wortes "kann" nicht unbedingt aus, daß damit die Pflicht zur Erbringung der Leistung auferlegt wurde. Immerhin ist die Verwendung dieses Wortes aber ein Indiz dafür, daß der Gesetzgeber Ermessen einräumen wollte vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 237 f mwN). Im ASVG und im besonderen in dessen Paragraph 205, Absatz 3, findet sich nun keinerlei Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber in dieser Gesetzesstelle dem Versicherungsträger die Erhöhung der Versehrtenrente zur Pflicht machen wollte. Der Umstand, daß im Gesetz keinerlei Kriterien für das Ausmaß der Erhöhung festgesetzt wurden, spricht vielmehr deutlich dafür, daß ihn der Gesetzgeber nicht binden wollte. Die Argumentation des Klägers, daß sich im Paragraph 205, Absatz 3, ASVG das Ermessen nur auf die Höhe, nicht aber auf den Grund des Anspruchs beziehe, ist nicht verständlich, weil der Anspruch dem Grund nach ja schon feststeht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes läßt sich also kein Anhaltspunkt dafür finden, daß der Gesetzgeber im Paragraph 205, Absatz 3, ASVG das Wort "kann" nicht deshalb verwendete, um es dem Ermessen des Versicherungsträgers zu überlassen, ob er eine Teilrente erhöht, wenn der Versehrte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist.
Da somit die Erhöhung der Versehrtenrente nach § 205 Abs 3 ASVG im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung (ebenso Teschner-Fürböck, ASVG 47. ErgLfg.Da somit die Erhöhung der Versehrtenrente nach Paragraph 205, Absatz 3, ASVG im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung (ebenso Teschner-Fürböck, ASVG 47. ErgLfg.
§ 205 Anm.3, Tomandl in Tomandl (Hrsg.), System 3. ErgLfg 335 und in Grundriß4 Rz 154 sowie OLG Wien SVSlg. 27.257). Für das Begehren auf Gewährung einer solchen Leistung steht aber der Rechtsweg nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/13, 10 Ob S 62/89), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird, nicht offen.Paragraph 205, Anm.3, Tomandl in Tomandl (Hrsg.), System 3. ErgLfg 335 und in Grundriß4 Rz 154 sowie OLG Wien SVSlg. 27.257). Für das Begehren auf Gewährung einer solchen Leistung steht aber der Rechtsweg nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/13, 10 Ob S 62/89), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird, nicht offen.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei, wie der Kläger in seinem Revisionsrekurs meint, über seinen Antrag auch einen Bescheid hätte erlassen müssen, soweit er sich auf § 205 Abs 3 ASVG stützte. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht die Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG eingebracht werden, weil sie nur in (bestimmten) Leistungssachen zulässig ist. Eine solche liegt hier aber nicht vor. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei, wie der Kläger in seinem Revisionsrekurs meint, über seinen Antrag auch einen Bescheid hätte erlassen müssen, soweit er sich auf Paragraph 205, Absatz 3, ASVG stützte. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht die Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG eingebracht werden, weil sie nur in (bestimmten) Leistungssachen zulässig ist. Eine solche liegt hier aber nicht vor. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.