Entscheidung 10 ObS 203/98w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS203/98w
Entscheidungsdatum
09.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ferudun A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Jänner 1998, GZ 7 Rs 200/97a-86, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Februar 1997, GZ 3 Cgs 234/93k-82, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Rechtsmittelausführungen unternehmen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Rechtsmittelausführungen unternehmen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Was die überdies geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Berteilung der Sache (§ 503 Z 2 und 4 ZPO) betrifft, so finden sich dazu im Rechtsmittel des Klägers entgegen § 506 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO keine weiteren Ausführungen, weshalb auf diese Rechtsmittelgründe nicht näher einzugehen ist.Was die überdies geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Berteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO) betrifft, so finden sich dazu im Rechtsmittel des Klägers entgegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO keine weiteren Ausführungen, weshalb auf diese Rechtsmittelgründe nicht näher einzugehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00203.98W.0609.000
Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_010OBS00203_98W0000_000