Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit werden nicht Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes, sondern vielmehr die bereits im Berufungsverfahren bekämpfte Argumentation des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung bekämpft. Die Beweiswürdigung ist jedoch im Revisionsverfahren nicht anfechtbar. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO wird nicht geltend gemacht.Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit werden nicht Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes, sondern vielmehr die bereits im Berufungsverfahren bekämpfte Argumentation des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung bekämpft. Die Beweiswürdigung ist jedoch im Revisionsverfahren nicht anfechtbar. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wird nicht geltend gemacht.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden nur Mängel geltend gemacht, die schon in der Berufung gerügt wurden, deren Vorliegen aber das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde, können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (JBl 1988, 86 = SSV NF-1/32 ua).
Der Rechtsrüge kommt jedoch im Ergebnis Berechtigung zu. Die vorliegenden Feststellungen sind widersprüchlich. Das Erstgericht stellte fest, daß sich seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Dauerrente der Zustand der Klägerin wesentlich gebessert habe. Motorische Ausfälle und eine Herabsetzung der Kraft im Bereich der Finger seien nicht mehr vorhanden. Die bestehende Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sei auf anlagebedingte Abnützungserscheinungen zurückzuführen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nunmehr unter 10 vH. Das Berufungsgericht stellte fest, daß durch ein Peitschenschlagsyndrom ausgelöste Beschwerden maximal ein halbes Jahr anhalten. Lediglich bei vorgeschädigter Halswirbelsäule könne eine unfallbedingte Symptomatik länger anhalten, was jedoch im vorliegenden Fall nicht nachweisbar sei. Die als Folge des Unfalles bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe im Fall der Klägerin für die Dauer des Krankenstandes von etwa 4 Wochen 100 vH und danach für die Dauer von 6 Monaten 20 vH und im weiteren auf die Dauer von 2 Jahren maximal 10 vH betragen. Ausgehend von diesen Feststellungen des Berufungsgerichtes wäre für die vom Erstgericht festgestellte Besserung kaum Raum. Geht man von dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus, so wäre bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 203 ASVG) nicht mehr vorgelegen; der für die Gewährung der Dauerrente maßgebliche Zeitpunkt (Mai 1984) wäre bereits knapp vor Ende des Zeitraumes gelegen, mit dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 vH wegfiel.Der Rechtsrüge kommt jedoch im Ergebnis Berechtigung zu. Die vorliegenden Feststellungen sind widersprüchlich. Das Erstgericht stellte fest, daß sich seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Dauerrente der Zustand der Klägerin wesentlich gebessert habe. Motorische Ausfälle und eine Herabsetzung der Kraft im Bereich der Finger seien nicht mehr vorhanden. Die bestehende Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sei auf anlagebedingte Abnützungserscheinungen zurückzuführen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nunmehr unter 10 vH. Das Berufungsgericht stellte fest, daß durch ein Peitschenschlagsyndrom ausgelöste Beschwerden maximal ein halbes Jahr anhalten. Lediglich bei vorgeschädigter Halswirbelsäule könne eine unfallbedingte Symptomatik länger anhalten, was jedoch im vorliegenden Fall nicht nachweisbar sei. Die als Folge des Unfalles bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe im Fall der Klägerin für die Dauer des Krankenstandes von etwa 4 Wochen 100 vH und danach für die Dauer von 6 Monaten 20 vH und im weiteren auf die Dauer von 2 Jahren maximal 10 vH betragen. Ausgehend von diesen Feststellungen des Berufungsgerichtes wäre für die vom Erstgericht festgestellte Besserung kaum Raum. Geht man von dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus, so wäre bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 203, ASVG) nicht mehr vorgelegen; der für die Gewährung der Dauerrente maßgebliche Zeitpunkt (Mai 1984) wäre bereits knapp vor Ende des Zeitraumes gelegen, mit dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 vH wegfiel.
Gemäß § 183 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, neu festzustellen. Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand der Klägerin seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat; gemäß § 183 Abs 1 ASVG kann nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber ein Abgehen von der Einschätzung bei sonst unveränderter Lage die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Rente herstellen. Hat sich im Zustand der Klägerin, wofür die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu sprechen scheinen, seit dem Zeitpunkt der Gewährung keine Änderung ergeben, so wären die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nicht erfüllt.Gemäß Paragraph 183, ASVG hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, neu festzustellen. Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand der Klägerin seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat; gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG kann nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber ein Abgehen von der Einschätzung bei sonst unveränderter Lage die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Rente herstellen. Hat sich im Zustand der Klägerin, wofür die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu sprechen scheinen, seit dem Zeitpunkt der Gewährung keine Änderung ergeben, so wären die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nicht erfüllt.
Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen dem Umstand zukäme, daß im Zeitpunkt der Gewährung der Dauerrente eine unter 20 vH liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bestanden hätte, sich an diesem Zustand aber in der Folge eine Besserung ergeben hätte. Durch Art. III Z 4 SozRÄG 1988 (44. ASVG-Novelle BGBl 609/87), der mangels einer Sonderregelung für diese Bestimmung gemäß Art X Abs 1 am 1. Jänner 1988 in Kraft getreten ist, ist der hier maßgeblichen Norm des § 183 Abs 1 ASVG ein weiterer Satz angefügt worden. Demzufolge gilt als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als 3 Monate um mindestens 10 vH geändert wird, wenn ferner durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4). Sowohl der Wortlaut des Art III Z 4 SozRÄG 1988 BGBl 609/87 wie auch die Gesetzesmaterialien (324 BlgNR 17. GP 36) weisen deutlich darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht neues Recht schuf, sondern eine authentische Interpretation des bisher im Gesetz nicht näher definierten Begriffes der wesentlichen Änderung nach den Grundsätzen der in den Gesetzesmaterialien erwähnten Judikatur vornahm. Diese authentische Interpretation ist zufolge der Bestimmung des § 8 ABGB auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden (9 Ob S 41/87).Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen dem Umstand zukäme, daß im Zeitpunkt der Gewährung der Dauerrente eine unter 20 vH liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bestanden hätte, sich an diesem Zustand aber in der Folge eine Besserung ergeben hätte. Durch Artikel römisch drei, Ziffer 4, SozRÄG 1988 (44. ASVG-Novelle BGBl 609/87), der mangels einer Sonderregelung für diese Bestimmung gemäß Artikel römisch zehn, Absatz eins, am 1. Jänner 1988 in Kraft getreten ist, ist der hier maßgeblichen Norm des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG ein weiterer Satz angefügt worden. Demzufolge gilt als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als 3 Monate um mindestens 10 vH geändert wird, wenn ferner durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,). Sowohl der Wortlaut des Artikel römisch drei, Ziffer 4, SozRÄG 1988 BGBl 609/87 wie auch die Gesetzesmaterialien (324 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 36) weisen deutlich darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht neues Recht schuf, sondern eine authentische Interpretation des bisher im Gesetz nicht näher definierten Begriffes der wesentlichen Änderung nach den Grundsätzen der in den Gesetzesmaterialien erwähnten Judikatur vornahm. Diese authentische Interpretation ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 8, ABGB auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden (9 Ob S 41/87).
Ausgehend von den Bestimmungen des § 183 Abs 1 letzter Satz ASVG kommt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit zuvor 20 vH betrug oder objektiv darunter lag, jeder Besserung des Zustandes, sofern sie von Auswirkung auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, Relevanz zu. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten hiedurch um weniger als 10 vH gebessert wird, sind die Voraussetzungen für die Entziehung gegeben; das Gesetz sieht für diesen Fall eine Mindestgrenze für die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Rente im vorliegenden Fall gegeben sind, steht derzeit nicht fest. Die Feststellungen bieten keine sichere Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob im Zustand der Klägerin seit dem Zeitpunkt der Gewährung eine Besserung eingetreten ist, durch die der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - wenn auch nur geringfügig - herabgesetzt wurde. Im fortgesetzten Verfahren werden genaue Feststellungen über den Zustand im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie den derzeit bestehenden Zustand und die sich hieraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen sein. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Ausgehend von den Bestimmungen des Paragraph 183, Absatz eins, letzter Satz ASVG kommt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit zuvor 20 vH betrug oder objektiv darunter lag, jeder Besserung des Zustandes, sofern sie von Auswirkung auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, Relevanz zu. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten hiedurch um weniger als 10 vH gebessert wird, sind die Voraussetzungen für die Entziehung gegeben; das Gesetz sieht für diesen Fall eine Mindestgrenze für die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Rente im vorliegenden Fall gegeben sind, steht derzeit nicht fest. Die Feststellungen bieten keine sichere Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob im Zustand der Klägerin seit dem Zeitpunkt der Gewährung eine Besserung eingetreten ist, durch die der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - wenn auch nur geringfügig - herabgesetzt wurde. Im fortgesetzten Verfahren werden genaue Feststellungen über den Zustand im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie den derzeit bestehenden Zustand und die sich hieraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen sein. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.