Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies betrifft insbesondere den Vorwurf, das Erstgericht habe den Kläger nicht entsprechend angeleitet. Das Berufungsgericht setzte sich mit dieser Mängelrüge auseinander und erachtete sie als nicht berechtigt. Was die gerügte Unterlassung der Parteienvernehmung betrifft, so ist richtig, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich darlegte, warum es die Parteienvernehmung für entbehrlich hielt. Der Revisionswerber führt dazu aus, die Parteienvernehmung wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil der Kläger vorgebracht habe, keinen Beruf erlernt zu haben und in den letzten 15 Jahren als Billeteur tätig gewesen zu sein. Es sei daher zu beurteilen gewesen, ob er in einem angelernten Beruf gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesen sei; das hänge nicht von der allein vorgebrachten Berufssparte im allgemeinen, sondern davon ab, welche Anforderungen sein Arbeitsplatz an ihn gestellt habe. Dies sei aber nicht erörtert worden.Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Dies betrifft insbesondere den Vorwurf, das Erstgericht habe den Kläger nicht entsprechend angeleitet. Das Berufungsgericht setzte sich mit dieser Mängelrüge auseinander und erachtete sie als nicht berechtigt. Was die gerügte Unterlassung der Parteienvernehmung betrifft, so ist richtig, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich darlegte, warum es die Parteienvernehmung für entbehrlich hielt. Der Revisionswerber führt dazu aus, die Parteienvernehmung wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil der Kläger vorgebracht habe, keinen Beruf erlernt zu haben und in den letzten 15 Jahren als Billeteur tätig gewesen zu sein. Es sei daher zu beurteilen gewesen, ob er in einem angelernten Beruf gemäß Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig gewesen sei; das hänge nicht von der allein vorgebrachten Berufssparte im allgemeinen, sondern davon ab, welche Anforderungen sein Arbeitsplatz an ihn gestellt habe. Dies sei aber nicht erörtert worden.
Es trifft zwar zu, daß die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen ist (SSV-NF 6/46 mwN). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeiten, weil etwa schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch von jedem juristisch nicht Geschulten unter "Hilfsarbeiter" ein Arbeiter ohne besondere Qualifikation verstanden wird, also ein Arbeiter, der keine besondere Ausbildung besitzt und auch nicht angelernt ist (SSV-NF 3/46, 4/119). Dies trifft aber auch für den Beruf der Billeteure zu. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Anforderungen an Billeteure allgemein bekannt, weil sich die Berufsausübung weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt, sodaß das Fehlen näherer Feststellungen über das Anforderungsprofil in diesem Beruf nicht schadet (SSV-NF 7/37). Ein angelernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2 ASVG). Es ist offenkundig, daß Billeteure, unabhängig davon auf welchem konkreten Arbeitsplatz sie arbeiten, keine solche qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen, sodaß die Annahme, Billeteure würden einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG genießen, nicht in Betracht zu ziehen ist. Die Mängelrüge des Klägers ist daher auch insoweit unberechtigt, als man ihr die Geltendmachung von der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmängel entnehmen kann.Es trifft zwar zu, daß die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen ist (SSV-NF 6/46 mwN). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeiten, weil etwa schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch von jedem juristisch nicht Geschulten unter "Hilfsarbeiter" ein Arbeiter ohne besondere Qualifikation verstanden wird, also ein Arbeiter, der keine besondere Ausbildung besitzt und auch nicht angelernt ist (SSV-NF 3/46, 4/119). Dies trifft aber auch für den Beruf der Billeteure zu. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Anforderungen an Billeteure allgemein bekannt, weil sich die Berufsausübung weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt, sodaß das Fehlen näherer Feststellungen über das Anforderungsprofil in diesem Beruf nicht schadet (SSV-NF 7/37). Ein angelernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG). Es ist offenkundig, daß Billeteure, unabhängig davon auf welchem konkreten Arbeitsplatz sie arbeiten, keine solche qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen, sodaß die Annahme, Billeteure würden einen Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießen, nicht in Betracht zu ziehen ist. Die Mängelrüge des Klägers ist daher auch insoweit unberechtigt, als man ihr die Geltendmachung von der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmängel entnehmen kann.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.