Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Vorausgesetzt sei, daß Art XXXVII Z 3 bis 5 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, durch den die §§ 45 bis 47 ASGG geändert werden, nach Art XLI Z 5 der zit Nov noch nicht anzuwenden ist. Die zitierten Paragraphen sind daher noch im alten Wortlaut anzuwenden. Nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Nach § 45 Abs 5 leg cit hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Vorausgesetzt sei, daß Artikel römisch 37 , Ziffer 3 bis 5 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, durch den die Paragraphen 45 bis 47 ASGG geändert werden, nach Art XLI Ziffer 5, der zit Nov noch nicht anzuwenden ist. Die zitierten Paragraphen sind daher noch im alten Wortlaut anzuwenden. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Nach Paragraph 45, Absatz 5, leg cit hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.
Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Witwenpension im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG - dabei würde es sich um eine wiederkehrende Versicherungsleistung handeln sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz von Teilen der unbestrittenermaßen von ihr zu Unrecht empfangenen Witwenpension im Sinne der Z 2 der letztzitierten Gesetzesstelle. Ein solches Verfahren fällt nicht unter § 45 Abs. 5 ASGG (Kuderna, ASGG § 45 Erl 18; SSV-NF 2/1).Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Witwenpension im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG - dabei würde es sich um eine wiederkehrende Versicherungsleistung handeln sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz von Teilen der unbestrittenermaßen von ihr zu Unrecht empfangenen Witwenpension im Sinne der Ziffer 2, der letztzitierten Gesetzesstelle. Ein solches Verfahren fällt nicht unter Paragraph 45, Absatz 5, ASGG (Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl 18; SSV-NF 2/1).
Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, übersteigt nicht 30.000 S, weil das Berufungsgericht nur über die Pflicht zum Rückersatz der (um die Krankenversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu vermindernden) Überbezüge für die Zeit vom März 1984 bis Juli 1986 im Ausmaß von 20.160 S entschied.
Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Urteils)gegenstandes der zweiten Instanz hätte das Berufungsgericht daher nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 leg cit zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen.Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Urteils)gegenstandes der zweiten Instanz hätte das Berufungsgericht daher nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen.
Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl 1984, 15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ÖJZ 1985, 257 !300 ).Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl 1984, 15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ÖJZ 1985, 257 !300 ).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO in der nach Art XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden bisherigen Fassung; Petrasch aaO).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in der nach Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 noch anzuwendenden bisherigen Fassung; Petrasch aaO).