Die Revision ist nicht berechtigt.
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293 leg cit), so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V des Vierten Teiles des ASVG Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 292 Abs 1 ASVG).Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293, leg cit), so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des ASVG Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG).
Nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb leg cit betrug der Richtsatz für die aus eigener Pensionsversicherung pensionsberechtigte, nicht mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebende Klägerin vom 1. 1. bis 30. 6. 1990 5.434,- S und vom 1. 7. bis 31. 12. 1990 5.574,- S.Nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, leg cit betrug der Richtsatz für die aus eigener Pensionsversicherung pensionsberechtigte, nicht mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebende Klägerin vom 1. 1. bis 30. 6. 1990 5.434,- S und vom 1. 7. bis 31. 12. 1990 5.574,- S.
Nach § 294 Abs 1 ASVG sind bei Anwendung des § 292 leg cit Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind (Satz 1). Der so festgesetzte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit b unterschreitet (Satz 2). Ist eine der im Abs 1 angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Abs 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 vH zu vermindern (Abs 2). Wenn und solange das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtig geschiedenen Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs 1) beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist (Abs 3).Nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG sind bei Anwendung des Paragraph 292, leg cit Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind (Satz 1). Der so festgesetzte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, unterschreitet (Satz 2). Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 vH zu vermindern (Absatz 2,). Wenn und solange das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtig geschiedenen Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist (Absatz 3,).
Weil die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Jahre 1990 960,- S täglich (28.800 S monatlich) betrug, wäre die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten der Klägerin bei Anwendung des § 294 Abs 3 Satz 1 ASVG mit 7.200,- S (960,- S x 30 : 4) anzunehmen.Weil die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Jahre 1990 960,- S täglich (28.800 S monatlich) betrug, wäre die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten der Klägerin bei Anwendung des Paragraph 294, Absatz 3, Satz 1 ASVG mit 7.200,- S (960,- S x 30 : 4) anzunehmen.
Die in der Revision nicht bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß § 294 ASVG nur auf gesetzliche, nicht aber auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche anzuwenden ist, stimmt mit der im angefochtenen Urteil beispielsweise (s noch SSV-NF 4/47) zit Rechtsprechung des erkennenden Senates überein.Die in der Revision nicht bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Paragraph 294, ASVG nur auf gesetzliche, nicht aber auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche anzuwenden ist, stimmt mit der im angefochtenen Urteil beispielsweise (s noch SSV-NF 4/47) zit Rechtsprechung des erkennenden Senates überein.
Die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, daß es sich beim Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt, ist nur im Ergebnis richtig. Das Berufungsgericht hat nämlich unrichtigerweise Art XXIII (Schluß- und Übergangsbestimmungen) EheRÄG BGBl 1978/280 nicht berücksichtigt. Nach § 3 Abs 4 dieser Art sind nämlich die §§ 61 und 69 EheG idF des EheRÄG nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder geschieden worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des § 55 EheG beruht. Nach § 3 Abs 5 des zit Art sind ua die §§ 66 und 67 EheG idF des EheRÄG nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des ua auf Scheidung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1. 7. 1978) eingetreten ist .... Soweit die ua in den zit Abs 4 und 5 des § 3 bezeichneten Bestimmungen des EheRÄG nicht anzuwenden sind, ist nach Abs 6 das bisher geltende Recht maßgeblich.Die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, daß es sich beim Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt, ist nur im Ergebnis richtig. Das Berufungsgericht hat nämlich unrichtigerweise Artikel römisch 23 , (Schluß- und Übergangsbestimmungen) EheRÄG BGBl 1978/280 nicht berücksichtigt. Nach Paragraph 3, Absatz 4, dieser Art sind nämlich die Paragraphen 61 und 69 EheG in der Fassung des EheRÄG nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder geschieden worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des Paragraph 55, EheG beruht. Nach Paragraph 3, Absatz 5, des zit Art sind ua die Paragraphen 66 und 67 EheG in der Fassung des EheRÄG nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des ua auf Scheidung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1. 7. 1978) eingetreten ist .... Soweit die ua in den zit Absatz 4 und 5 des Paragraph 3, bezeichneten Bestimmungen des EheRÄG nicht anzuwenden sind, ist nach Absatz 6, das bisher geltende Recht maßgeblich.
Weil das Urteil, mit dem die Ehe der Klägerin geschieden worden ist, auf der vor dem 1. 7. 1978 geltenden Fassung des § 55 EheG beruht und die Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils vor dem genannten Datum eingetreten ist, sind die §§ 61, 66, 67 und 69 EheG - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht idF des EheRÄG, sondern in der vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 1978) geltenden Fassung anzuwenden.Weil das Urteil, mit dem die Ehe der Klägerin geschieden worden ist, auf der vor dem 1. 7. 1978 geltenden Fassung des Paragraph 55, EheG beruht und die Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils vor dem genannten Datum eingetreten ist, sind die Paragraphen 61, 66, 67 und 69 EheG - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - nicht in der Fassung des EheRÄG, sondern in der vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 1978) geltenden Fassung anzuwenden.
Der Schuldausspruch im Scheidungsurteil des Landgerichtes Köln vom 3. 4. 1974 beruht daher auf § 61 Abs 2 EheG in der damals in Österreich geltenden Fassung. Danach war, wenn die Ehe - wie im genannten Urteil - lediglich auf Grund des § 55 EheG geschieden wurde und der Beklagte (die nunmehrige Klägerin) zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können, auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft.Der Schuldausspruch im Scheidungsurteil des Landgerichtes Köln vom 3. 4. 1974 beruht daher auf Paragraph 61, Absatz 2, EheG in der damals in Österreich geltenden Fassung. Danach war, wenn die Ehe - wie im genannten Urteil - lediglich auf Grund des Paragraph 55, EheG geschieden wurde und der Beklagte (die nunmehrige Klägerin) zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können, auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft.
Nach § 66 Abs 1 EheG idF vor dem 1. 7. 1978 hatte der allein oder überwiegend schuldige Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden konnte, nicht ausreichten.Nach Paragraph 66, Absatz eins, EheG in der Fassung vor dem 1. 7. 1978 hatte der allein oder überwiegend schuldige Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden konnte, nicht ausreichten.
Hätte der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, so brauchte er nach § 67 idF vor dem 1. 7. 1978 nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entsprach. Hatte der Verpflichtete einem minderjährigen Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so waren auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. War die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 EheG bezeichneten Gründe geschieden und enthielt das Urteil einen Schuldausspruch - beide Voraussetzungen treffen auf das Scheidungsurteil des Landgerichtes Köln vom 3. 4. 1974 zu - so fanden nach § 69 Abs 1 EheG idF vor dem 1. 7. 1978 die Vorschriften der §§ 66 und 67 leg cit entsprechende Anwendung.Hätte der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Paragraph 66, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, so brauchte er nach Paragraph 67, in der Fassung vor dem 1. 7. 1978 nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entsprach. Hatte der Verpflichtete einem minderjährigen Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so waren auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. War die Ehe allein aus einem der in den Paragraphen 50 bis 52 und 55 EheG bezeichneten Gründe geschieden und enthielt das Urteil einen Schuldausspruch - beide Voraussetzungen treffen auf das Scheidungsurteil des Landgerichtes Köln vom 3. 4. 1974 zu - so fanden nach Paragraph 69, Absatz eins, EheG in der Fassung vor dem 1. 7. 1978 die Vorschriften der Paragraphen 66 und 67 leg cit entsprechende Anwendung.
Daraus folgt, daß die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch iS der nach § 69 Abs 1 EheG idF vor dem EheRÄG entsprechend anzuwendenden §§ 66 und 67 leg cit in dieser Fassung hat. Umstände, aus denen sich ergeben würde, daß dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch im zwischen den damaligen Ehegatten am 30. 1. 1974 vor dem Landgericht Köln geschlossenen Vergleich nicht nur im Rahmen der genannten gesetzlichen Bestimmungen näher geregelt wurde (vgl zB Pichler in Rummel, ABGB Rz 2, 3 zu § 80 EheG; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 II 233 jeweils mwN) oder im für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Jahre 1990 überhaupt nicht mehr bestanden habe, wurden in erster Instanz nicht behauptet. Auch sonst boten die Akten keinen Hinweis auf derartige Umstände.Daraus folgt, daß die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch iS der nach Paragraph 69, Absatz eins, EheG in der Fassung vor dem EheRÄG entsprechend anzuwendenden Paragraphen 66 und 67 leg cit in dieser Fassung hat. Umstände, aus denen sich ergeben würde, daß dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch im zwischen den damaligen Ehegatten am 30. 1. 1974 vor dem Landgericht Köln geschlossenen Vergleich nicht nur im Rahmen der genannten gesetzlichen Bestimmungen näher geregelt wurde vergleiche zB Pichler in Rummel, ABGB Rz 2, 3 zu Paragraph 80, EheG; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 römisch zwei 233 jeweils mwN) oder im für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Jahre 1990 überhaupt nicht mehr bestanden habe, wurden in erster Instanz nicht behauptet. Auch sonst boten die Akten keinen Hinweis auf derartige Umstände.
Bei § 294 Abs 3 Satz 1 ASVG handelt es sich um eine den Pensionsberechtigten belastende gesetzliche Vermutung über die Höhe der monatlichen Unterhaltspflicht ua seines geschiedenen Ehegatten bis zum Nachweis des tatsächlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Weil dieses Nettoeinkommen bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen wurde, erweist sich die Anwendung dieser Bestimmung als richtig und die Rechtsrüge im Ergebnis als nicht berechtigt.Bei Paragraph 294, Absatz 3, Satz 1 ASVG handelt es sich um eine den Pensionsberechtigten belastende gesetzliche Vermutung über die Höhe der monatlichen Unterhaltspflicht ua seines geschiedenen Ehegatten bis zum Nachweis des tatsächlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Weil dieses Nettoeinkommen bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen wurde, erweist sich die Anwendung dieser Bestimmung als richtig und die Rechtsrüge im Ergebnis als nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die das Verfahren erster Instanz betreffenden angeblichen Verfahrensmängel (Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht und Nichtaufnahme von Beweisen), die in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die das Verfahren erster Instanz betreffenden angeblichen Verfahrensmängel (Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht und Nichtaufnahme von Beweisen), die in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).