Die nicht beantwortete Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die nicht beantwortete Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinne des Abs 3 dieser Gesetzesstelle gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt reichlich vorhandenen und ihm auch zumutbaren Tätigkeiten eines Mautners, Portiers oder Büroboten auszuüben, ist richtig (§ 48 ASGG). Daß bei ihm die Kriterien für das Vorliegen von Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG erfüllt sind, behauptet er im Rechtsmittel ohnedies selbst nicht mehr (zum Berufsschutz eines Schalungsbauers siehe im übrigen ausführlich SSV-NF 5/51; schon auf Grund der von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellten Fehlkenntnisse von 28 maßgeblichen Positionen der ingesamt 41 in der Verordnung BGBl 1987/300 aufgezählten Fertigkeiten und Kenntnisse für den Lehrberuf des Schalungsbauers wurde die Annahme des Berufsschutzes zutreffend verneint). Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beruf eines Mautners nicht streßbelastet sei, sondern bloß, daß er während der vor- und nachmittägigen Jausenpausen von insgesamt jeweils zirka zehn Minuten keine streßbelasteten Tätigkeiten ausüben sollte. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß ihm neben diesem Verweisungsberuf auch eine Reihe weiterer, nämlich als Portier (speziell im Wachdienst) oder Bürobote (speziell im öffentlichen Dienst) zur Verfügung stehen, bei denen als keine streßbelasteten Tätigkeiten während der Essenspausenzeiten das Beobachten und Zuwarten auf das Telefon sowie die (bloße) Anwesenheit und das Beobachten im Rahmen des Portier- und Wachdienstes festgestellt wurden. Lediglich Arbeiten an einem Computer, an einer Schreibmaschine oder die Beobachtung eines Fließbandes wären hingegen Tätigkeiten, die zufolge ihrer Streßbelastung während dieser Jausenzeiten unterbleiben müßten. Insoweit bringt der Revisionswerber, der von diesen Feststellungen abweicht, seine Rechtsrüge somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dasselbe gilt letztlich auch für seine Unterstellung, "aus medizinischer Notwendigkeit immer wieder kleine Mahlzeiten einnehmen zu müssen"; nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen trifft dies nämlich - bezogen auf den Tagesablauf - nur zweimal, und zwar einmal vormittags und einmal nachmittags, für die Einnahme je einer kleinen Mahlzeit zu. Ob er auch tatsächlich auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in einem dieser Verweisungsberufe einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 6/56).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinne des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt reichlich vorhandenen und ihm auch zumutbaren Tätigkeiten eines Mautners, Portiers oder Büroboten auszuüben, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Daß bei ihm die Kriterien für das Vorliegen von Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG erfüllt sind, behauptet er im Rechtsmittel ohnedies selbst nicht mehr (zum Berufsschutz eines Schalungsbauers siehe im übrigen ausführlich SSV-NF 5/51; schon auf Grund der von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellten Fehlkenntnisse von 28 maßgeblichen Positionen der ingesamt 41 in der Verordnung BGBl 1987/300 aufgezählten Fertigkeiten und Kenntnisse für den Lehrberuf des Schalungsbauers wurde die Annahme des Berufsschutzes zutreffend verneint). Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beruf eines Mautners nicht streßbelastet sei, sondern bloß, daß er während der vor- und nachmittägigen Jausenpausen von insgesamt jeweils zirka zehn Minuten keine streßbelasteten Tätigkeiten ausüben sollte. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß ihm neben diesem Verweisungsberuf auch eine Reihe weiterer, nämlich als Portier (speziell im Wachdienst) oder Bürobote (speziell im öffentlichen Dienst) zur Verfügung stehen, bei denen als keine streßbelasteten Tätigkeiten während der Essenspausenzeiten das Beobachten und Zuwarten auf das Telefon sowie die (bloße) Anwesenheit und das Beobachten im Rahmen des Portier- und Wachdienstes festgestellt wurden. Lediglich Arbeiten an einem Computer, an einer Schreibmaschine oder die Beobachtung eines Fließbandes wären hingegen Tätigkeiten, die zufolge ihrer Streßbelastung während dieser Jausenzeiten unterbleiben müßten. Insoweit bringt der Revisionswerber, der von diesen Feststellungen abweicht, seine Rechtsrüge somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dasselbe gilt letztlich auch für seine Unterstellung, "aus medizinischer Notwendigkeit immer wieder kleine Mahlzeiten einnehmen zu müssen"; nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen trifft dies nämlich - bezogen auf den Tagesablauf - nur zweimal, und zwar einmal vormittags und einmal nachmittags, für die Einnahme je einer kleinen Mahlzeit zu. Ob er auch tatsächlich auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in einem dieser Verweisungsberufe einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 6/56).
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.