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Entscheidung 10 ObS 206/93×

Entscheidung 10 ObS 206/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS206/93

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikolaus M*****, vertreten durch Dr.Alexander Neurauter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Mai 1993, GZ 34 Rs 36/93-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.November 1992, GZ 3 Cgs 4/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz dürfen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer sozialgerichtlichen Revision nicht neuerlich gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN, zuletzt 24.8.1993, 10 Ob S 134/93 unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS (1993) 15 f).

Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO genannte Revisionsgrund gelangt nicht zur gesetzgemäßen Darstellung, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E33480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00206.93.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19931014_OGH0002_010OBS00206_9300000_000