Die Revision ist nicht berechtigt.
Zum allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:Zum allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber "der Vollständigkeit halber" auch Rechtsausführungen machte (10 ObS 268/94; 10 ObS 51/93; 10 ObS 106/91 uva; RIS-Justiz RS0043231).Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber "der Vollständigkeit halber" auch Rechtsausführungen machte (10 ObS 268/94; 10 ObS 51/93; 10 ObS 106/91 uva; RIS-Justiz RS0043231).
Soweit der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint, das Berufungsgericht habe eine solche Beurteilung unrichtigerweise unterlassen, rügt er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO. Diese liegt jedoch nicht vor, weil die Berufung tatsächlich keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt.Soweit der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint, das Berufungsgericht habe eine solche Beurteilung unrichtigerweise unterlassen, rügt er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. Diese liegt jedoch nicht vor, weil die Berufung tatsächlich keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht. Mit der Rechtsrüge sind auch Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend zu machen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471 und Rz 5 zu § 503 mwN uva). Die bloße Behauptung des Klägers in seiner Berufung, aufgrund "seiner orthopädischen, neurologischen, internistischen und neurochirurgischen Probleme erfülle er die Voraussetzungen im Sinne einer Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG" genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auch mit seinem weiteren Vorbringen in der Berufung, "aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich insbesondere nicht, daß er tatsächlich eine vierstündige und tägliche Beschäftigung durchzuführen in der Lage sei und es sei daher das Leistungskalkül im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG unrichtig erstellt worden, weil im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG von einer Invalidität des Berufungswerbers auszugehen sei", hat der Kläger nicht das Fehlen einer Feststellung aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht aufgezeigt. Es geht vielmehr aus den Feststellungen sowie aus den übrigen Ausführungen im Ersturteil zweifelsfrei hervor, daß dem Kläger entsprechend den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nur noch eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich zumutbar ist. Der Kläger hat damit in seiner Berufung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in keinem einzigen Punkt auf der Grundlage der Feststellungen bekämpft und damit, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage (wie hier im Rahmen einer Eventualbegründung) befaßt hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausführt. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher im vorliegenden Fall verwehrt, auf die Ausführungen in der Rechtsrüge, insbesondere zur Frage, ob der Kläger durch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von vier Stunden täglich in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen die sogenannte "Lohnhälfte" im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG erzielen könnte, einzugehen.Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht. Mit der Rechtsrüge sind auch Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend zu machen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471 und Rz 5 zu Paragraph 503, mwN uva). Die bloße Behauptung des Klägers in seiner Berufung, aufgrund "seiner orthopädischen, neurologischen, internistischen und neurochirurgischen Probleme erfülle er die Voraussetzungen im Sinne einer Gewährung einer Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG" genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auch mit seinem weiteren Vorbringen in der Berufung, "aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich insbesondere nicht, daß er tatsächlich eine vierstündige und tägliche Beschäftigung durchzuführen in der Lage sei und es sei daher das Leistungskalkül im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG unrichtig erstellt worden, weil im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG von einer Invalidität des Berufungswerbers auszugehen sei", hat der Kläger nicht das Fehlen einer Feststellung aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht aufgezeigt. Es geht vielmehr aus den Feststellungen sowie aus den übrigen Ausführungen im Ersturteil zweifelsfrei hervor, daß dem Kläger entsprechend den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nur noch eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich zumutbar ist. Der Kläger hat damit in seiner Berufung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in keinem einzigen Punkt auf der Grundlage der Feststellungen bekämpft und damit, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage (wie hier im Rahmen einer Eventualbegründung) befaßt hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausführt. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher im vorliegenden Fall verwehrt, auf die Ausführungen in der Rechtsrüge, insbesondere zur Frage, ob der Kläger durch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von vier Stunden täglich in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen die sogenannte "Lohnhälfte" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen könnte, einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG.