Die Revision, die gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig ist, ist nicht berechtigt.Die Revision, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig ist, ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die hierin geltend gemachten Feststellungsmängel sind allesamt dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (§ 84 Abs 2 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die hierin geltend gemachten Feststellungsmängel sind allesamt dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist dabei ebenfalls zutreffend (§ 48 ASGG). Zum Vergleich dafür, ob eine im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist nämlich der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrundelag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16, 3/86, 6/71). Der durch den im Zeitpunkt der Neufestsetzung bestehenden Zustand bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nun im vorliegenden Fall nach den insoweit für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nur (mehr) 45 gegenüber vormals 50 %. Damit ist aber (nach dem letzten Fall des § 183 Abs 1 ASVG) beim Kläger die für die (vormalige) Bemessung der Versehrtenrente maßgebliche Eigenschaft als Schwerversehrter im Sinne des in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich zitierten § 205 Abs 4 ASVG weggefallen, da er den hiefür maßgeblichen Hundertsatz von 50 % nicht mehr erreicht. Soweit der Revisionswerber daher trotz des Wegfalles der Geschmacksbeeinträchtigung weiterhin von einer MdE von 50 % ausgeht, bringt er sein Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er anstatt vom festgestellten von einem Wunschsachverhalt ausgeht. Daß hiebei die Kausalitätsfrage bezüglich der seinerzeit bejahten und nunmehr verneinten Geschmacksnervstörung neuerlich überprüft werden konnte und durfte, hat der erkennende Senat - im umgekehrten Fall des Begehrens einer höheren als der bisher gewährten Versehrtenrente - bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 1/7 ausgesprochen; auch die hiezu vom Berufungsgericht getroffenen rechtlichen Schlußfolgerungen stehen damit mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Einer besonderen weitergehenden Feststellung, daß die vom Kläger erlittene Schädelverletzung - im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen UnivProf Dr. M***** in der letzten Streitverhandlung (ON 34) zufolge der besonderen Lokalisierung dieser Nerven im Verhältnis zu jenen des Geruchssinnes - nicht geeignet gewesen sei, auch den Geschmackssinn zu beeinträchtigen, bedurfte es daher nicht (abgesehen davon, daß ohnedies beide Vorinstanzen hiezu Stellung genommen haben: siehe S 10 des Ersturteils und S 6 des Berufungsurteils). Die Ausführungen, wonach die Beeinträchtigung seines Geschmackssinnes zwischenzeitlich keine Besserung erfahren hätte und die Prüfung dieses Sinnesorganes eine rein subjektive sei, ist in diesem Zusammenhang eine dem Obersten Gerichtshof entzogene und damit unzulässige Anfechtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist dabei ebenfalls zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Zum Vergleich dafür, ob eine im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist nämlich der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrundelag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16, 3/86, 6/71). Der durch den im Zeitpunkt der Neufestsetzung bestehenden Zustand bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nun im vorliegenden Fall nach den insoweit für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nur (mehr) 45 gegenüber vormals 50 %. Damit ist aber (nach dem letzten Fall des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) beim Kläger die für die (vormalige) Bemessung der Versehrtenrente maßgebliche Eigenschaft als Schwerversehrter im Sinne des in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich zitierten Paragraph 205, Absatz 4, ASVG weggefallen, da er den hiefür maßgeblichen Hundertsatz von 50 % nicht mehr erreicht. Soweit der Revisionswerber daher trotz des Wegfalles der Geschmacksbeeinträchtigung weiterhin von einer MdE von 50 % ausgeht, bringt er sein Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er anstatt vom festgestellten von einem Wunschsachverhalt ausgeht. Daß hiebei die Kausalitätsfrage bezüglich der seinerzeit bejahten und nunmehr verneinten Geschmacksnervstörung neuerlich überprüft werden konnte und durfte, hat der erkennende Senat - im umgekehrten Fall des Begehrens einer höheren als der bisher gewährten Versehrtenrente - bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 1/7 ausgesprochen; auch die hiezu vom Berufungsgericht getroffenen rechtlichen Schlußfolgerungen stehen damit mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Einer besonderen weitergehenden Feststellung, daß die vom Kläger erlittene Schädelverletzung - im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen UnivProf Dr. M***** in der letzten Streitverhandlung (ON 34) zufolge der besonderen Lokalisierung dieser Nerven im Verhältnis zu jenen des Geruchssinnes - nicht geeignet gewesen sei, auch den Geschmackssinn zu beeinträchtigen, bedurfte es daher nicht (abgesehen davon, daß ohnedies beide Vorinstanzen hiezu Stellung genommen haben: siehe S 10 des Ersturteils und S 6 des Berufungsurteils). Die Ausführungen, wonach die Beeinträchtigung seines Geschmackssinnes zwischenzeitlich keine Besserung erfahren hätte und die Prüfung dieses Sinnesorganes eine rein subjektive sei, ist in diesem Zusammenhang eine dem Obersten Gerichtshof entzogene und damit unzulässige Anfechtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,).
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.