Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Revisionsausführungen der beklagten Partei lassen sich dahin zusammen, dass sich die im SRÄG 2000 enthaltene Übergangsbestimmung des § 588 Abs 8 ASVG nur auf vorzeitige Alterspensionen beziehe. Durch den Verweis des § 588 Abs 8 auf den § 588 Abs 6 ASVG werde gewährleistet, dass die „Malusanhebung" von 2 auf 3 % die Bezieher von vorzeitigen Alterspension nicht abrupt, sondern gemäß der in Abs 8 geregelten Formel nur einschleifend treffe. Der Zweck liege darin, dass Versicherte in ihrer Lebensplanung sowohl hinsichtlich des Zeitpunkt des Pensionsbeginns als auch hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag zu erwartenden Pensionsleistung zu schützen seien. Dieser Schutzgedanke komme bei den vorzeitigen Alterspensionen zum Tragen, finde jedoch bei der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension keine Grundlage. Im Regelfall liege es dabei nicht im Belieben eines Versicherten, zum gewünschten Zeitpunkt vor Erreichung des Regelpensionsalters den Pensionsantritt und damit auch die Pensionshöhe zu bestimmen. Dieser Gesichtspunkt sei auch dem § 588 Abs 8 ASVG selbst zu entnehmen, der ausdrücklich auf das „Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes" Bezug nehme. Der frühestmögliche Antritt einer Pension könne sich begrifflich nur auf eine planbare Pensionsleistung beziehen und schließe damit eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit aus. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Übergangsbestimmungen des § 588 Abs 8 iVm Abs 6 ASVG träfen auf beide Pensionsarten zu, entspreche weder dem Gesetzeswortlaut noch der Intention des Gesetzgebers.Die Revisionsausführungen der beklagten Partei lassen sich dahin zusammen, dass sich die im SRÄG 2000 enthaltene Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 8, ASVG nur auf vorzeitige Alterspensionen beziehe. Durch den Verweis des Paragraph 588, Absatz 8, auf den Paragraph 588, Absatz 6, ASVG werde gewährleistet, dass die „Malusanhebung" von 2 auf 3 % die Bezieher von vorzeitigen Alterspension nicht abrupt, sondern gemäß der in Absatz 8, geregelten Formel nur einschleifend treffe. Der Zweck liege darin, dass Versicherte in ihrer Lebensplanung sowohl hinsichtlich des Zeitpunkt des Pensionsbeginns als auch hinsichtlich der Höhe der zum Stichtag zu erwartenden Pensionsleistung zu schützen seien. Dieser Schutzgedanke komme bei den vorzeitigen Alterspensionen zum Tragen, finde jedoch bei der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension keine Grundlage. Im Regelfall liege es dabei nicht im Belieben eines Versicherten, zum gewünschten Zeitpunkt vor Erreichung des Regelpensionsalters den Pensionsantritt und damit auch die Pensionshöhe zu bestimmen. Dieser Gesichtspunkt sei auch dem Paragraph 588, Absatz 8, ASVG selbst zu entnehmen, der ausdrücklich auf das „Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 6, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes" Bezug nehme. Der frühestmögliche Antritt einer Pension könne sich begrifflich nur auf eine planbare Pensionsleistung beziehen und schließe damit eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit aus. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Übergangsbestimmungen des Paragraph 588, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG träfen auf beide Pensionsarten zu, entspreche weder dem Gesetzeswortlaut noch der Intention des Gesetzgebers.
Dazu hat der Senat erwogen:
Mit dem SRÄG 2000, BGBl I 2000/92, wurde in § 261 ASVG (Überschrift:Mit dem SRÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/92, wurde in Paragraph 261, ASVG (Überschrift:
„Alters-(Invaliditäts-)pension, Ausmaß") der Abs 4 novelliert und lautete ab 1. 10. 2000 (§ 588 Abs 1 Z 1 ASVG) folgendermaßen:„Alters-(Invaliditäts-)pension, Ausmaß") der Absatz 4, novelliert und lautete ab 1. 10. 2000 (Paragraph 588, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) folgendermaßen:
„(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes."„(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) ist die nach Absatz 2, ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes."
In der zuvor geltenden Fassung hatte das Ausmaß der Verminderung der Steigerungspunkte für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme der Leistung zwei Steigerungspunkte betragen, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass auf die Klägerin bereits § 261 Abs 4 ASVG idF des SRÄG 2000 (BGBl I 2000/101; zuvor kundgemacht in BGBl I 2000/92) anzuwenden ist. Fraglich ist allein, ob der Klägerin die Übergangsvorschrift des § 588 Abs 8 Satz 2 ASVG zugute kommt. Die Übergangsbestimmungen zum SRÄG 2000 sind in § 588 ASVG enthalten. Nach dessen Abs 8 istEs unterliegt keinem Zweifel, dass auf die Klägerin bereits Paragraph 261, Absatz 4, ASVG in der Fassung des SRÄG 2000 (BGBl römisch eins 2000/101; zuvor kundgemacht in BGBl römisch eins 2000/92) anzuwenden ist. Fraglich ist allein, ob der Klägerin die Übergangsvorschrift des Paragraph 588, Absatz 8, Satz 2 ASVG zugute kommt. Die Übergangsbestimmungen zum SRÄG 2000 sind in Paragraph 588, ASVG enthalten. Nach dessen Absatz 8, ist
„§ 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ... nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 261 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach § 261 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte."„§ 261 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ... nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 261, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 6, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach Paragraph 261, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte."
Die Vorinstanzen haben damit argumentiert, dass die Übergangsvorschrift nicht nur auf vorzeitige Alterspensionen Bezug nehme, sondern so allgemein formuliert sein, dass auch die Invaliditäts- und die Berufsunfähigkeitspension darunter fallen. Nun ist richtig, dass sich die Abschlagsregelung des § 261 Abs 4 ASVG - ausgehend von der Überschrift der Norm und im Zusammenhang mit Abs 3 und 5 (idF BGBl I 2000/101) - sowohl auf vorzeitige Alterspensionen als auch Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht. Die im SRÄG 2000 enthaltene, dazugehörige Übergangsvorschrift des § 588 Abs 8 ASVG erwähnt die Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht, nimmt in ihrem zweiten Satz aber in Bezug auf die Einschleifregelung nur auf die vorzeitige Alterspension Bezug. Der - zweifellos nicht ganz eindeutige - Wortlaut des § 588 Abs 8 ASVG spricht eher dafür, dass die begünstigende Übergangsregelung nur für Personen gelten soll, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, vor allem auch im Zusammenhang mit der Einschleifregelung des § 588 Abs 6 ASVG, die zwar ebenfalls abstrakt von „Versicherungsfällen" spricht, sich aber nur auf Formen der vorzeitigen Alterspension bezieht. Aber auch die Intentionen des Gesetzgebers der SRÄG 2000 stützen den Standpunkt der beklagten Partei.Die Vorinstanzen haben damit argumentiert, dass die Übergangsvorschrift nicht nur auf vorzeitige Alterspensionen Bezug nehme, sondern so allgemein formuliert sein, dass auch die Invaliditäts- und die Berufsunfähigkeitspension darunter fallen. Nun ist richtig, dass sich die Abschlagsregelung des Paragraph 261, Absatz 4, ASVG - ausgehend von der Überschrift der Norm und im Zusammenhang mit Absatz 3 und 5 in der Fassung BGBl römisch eins 2000/101) - sowohl auf vorzeitige Alterspensionen als auch Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht. Die im SRÄG 2000 enthaltene, dazugehörige Übergangsvorschrift des Paragraph 588, Absatz 8, ASVG erwähnt die Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht, nimmt in ihrem zweiten Satz aber in Bezug auf die Einschleifregelung nur auf die vorzeitige Alterspension Bezug. Der - zweifellos nicht ganz eindeutige - Wortlaut des Paragraph 588, Absatz 8, ASVG spricht eher dafür, dass die begünstigende Übergangsregelung nur für Personen gelten soll, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, vor allem auch im Zusammenhang mit der Einschleifregelung des Paragraph 588, Absatz 6, ASVG, die zwar ebenfalls abstrakt von „Versicherungsfällen" spricht, sich aber nur auf Formen der vorzeitigen Alterspension bezieht. Aber auch die Intentionen des Gesetzgebers der SRÄG 2000 stützen den Standpunkt der beklagten Partei.
Wesentliche Ziele des SRÄG 2000 bestanden in der schrittweisen Anhebung des Zugangsalters bei den vorzeitigen Alterspensionen und im Ausbau des „Bonus-Malus-Systems": Der Bonus wurde auf 4 Prozentpunkte angehoben; zum Malus heißt es in den Gesetzesmaterialien (RV 181 BlgNR 21. GP 25):Wesentliche Ziele des SRÄG 2000 bestanden in der schrittweisen Anhebung des Zugangsalters bei den vorzeitigen Alterspensionen und im Ausbau des „Bonus-Malus-Systems": Der Bonus wurde auf 4 Prozentpunkte angehoben; zum Malus heißt es in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 25):
„Der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension wird linear mit drei Steigerungspunkten an Stelle von zwei Steigerungspunkten pro Jahr bis zu höchstens 10,5 Steigerungspunkten oder 15 % der Pension festgelegt und zeitgleich und im Gleichschritt mit der Erhöhung des Pensionsanfallsalters eingeführt. Bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit wird die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten ausgeweitet. Durch Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass die Erhöhung des Abschlags moderat einschleifend erfolgt."
An anderer Stelle (RV 181 BlgNR 21. GP 24) wird in diesem Zusammenhang in den Gesetzesmaterialien erwähnt:An anderer Stelle Regierungsvorlage 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 24) wird in diesem Zusammenhang in den Gesetzesmaterialien erwähnt:
„Die Anhebung des Zugangsalters bei den vorzeitigen Alterspensionen und die geringfügige Veränderung des Bonus/Malus-Systems bei vorzeitiger bzw. späterer Inanspruchnahme einer Pension muss zwar so rasch wie möglich beginnen, wurde aber zur Schonung der unmittelbar Betroffenen etappenweise auf einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt."
Eine grundlegende Neuordnung der Invaliditätspension und der Berufsunfähigkeitspension war nicht Ziel des SRÄG 2000; eine solche Neuordnung des Schutzes vor dem sozialen Risiko der Invalidität wurde erst für die Zukunft ins Auge gefasst (RV 181 BlgNR 21. GP 24 f):Eine grundlegende Neuordnung der Invaliditätspension und der Berufsunfähigkeitspension war nicht Ziel des SRÄG 2000; eine solche Neuordnung des Schutzes vor dem sozialen Risiko der Invalidität wurde erst für die Zukunft ins Auge gefasst Regierungsvorlage 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 24 f):
„Um dieses Ziel nicht zu präjudizieren, mussten alle diesen Bereich betreffenden Reformschritte auf das derzeit unbedingt Notwendige beschränkt werden. Die Bundesregierung hat jedoch die Expertenkommission bereits beauftragt, Vorschläge für diese Neuordnung auszuarbeiten."
Auch in den in der Regierungsvorlage zum SRÄG 2000 enthaltenen „Verfassungsrechtlichen Überlegungen zur Pensionsreform" (RV 181 BlgNR 21. GP 25 ff) und in den Finanziellen Erläuterungen zum SRÄG 2000 (RV 181 BlgNR 21. GP 39 ff) werden im Wesentlichen nur die Reformen im Bereich der vorzeitigen Alterspension behandelt, während die Pensionsformen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nur peripher berührt werden.Auch in den in der Regierungsvorlage zum SRÄG 2000 enthaltenen „Verfassungsrechtlichen Überlegungen zur Pensionsreform" Regierungsvorlage 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 25 ff) und in den Finanziellen Erläuterungen zum SRÄG 2000 Regierungsvorlage 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 39 ff) werden im Wesentlichen nur die Reformen im Bereich der vorzeitigen Alterspension behandelt, während die Pensionsformen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nur peripher berührt werden.
Speziell zu § 261 Abs 3 - 5 und § 588 Abs 7 - 9 und 11 ASVG wird in den Gesetzesmaterialien wörtlich Folgendes ausgeführt (RV 181 BlgNR 21. GP 32 f):Speziell zu Paragraph 261, Absatz 3, - 5 und Paragraph 588, Absatz 7, - 9 und 11 ASVG wird in den Gesetzesmaterialien wörtlich Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 181 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 32 f):
„Das Modell der Leistungsgerechtigkeit beinhaltet, dass jener, der die Pension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nimmt, mit versicherungsmathematisch berechneten Abschlägen rechnen muss und jener, der sie später in Anspruch nimmt, ebensolche Zuschläge erhält. Nur diese Berechnungsweise stellt sicher, dass sich die Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung nicht verändern, gleichgültig ob die Versicherten früher oder später in Pension gehen. Nach geltendem Recht werden für die Alterspensionen in jedem Versicherungsjahr zwei Steigerungspunkte (das entspricht 2 % der Bemessungsgrundlage) erworben. Für jedes Jahr, um das Versicherte die Pension früher als bei Erreichung des Regelpensionsalters (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) in Anspruch nehmen, werden von der Summe der Steigerungspunkte als Malus zwei Steigerungspunkte abgezogen. Dieser linear gestaltete Abzug beträgt aber höchstens zehn Steigerungspunkte oder 15 % der Pension.
Es wird vorgeschlagen, den Malus auch weiterhin linear zu gestalten, allerdings auf drei Steigerungspunkte pro Jahr anzuheben, und zwar unter Festlegung einer Höchstgrenze von 10,5 Steigerungspunkten bzw. 15 % der Pension. Die Einführung soll zeitgleich und in denselben Etappen wie die Anhebung des Pensionsanfallsalters für vorzeitige Alterspensionen erfolgen.
Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird bei frühestmöglichem Pensionsantritt keine Verschärfung der Abschlagsregelung wirksam, sofern sie dem Pensionsanfallsalter nahe sind. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu fünf Jahren, Präsenz-(Zivildienst-)zeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen.
Versicherte, die die Geltendmachung des Pensionsanspruches über das Regelpensionsalter (60/65 Jahre) hinaus aufschieben, sollen demgegenüber einen Bonus von jährlich vier Steigerungspunkten erhalten.
Für Jahrgänge, für die das Pensionsanfallsalter schrittweise angehoben wird, soll der höchste Abschlag nach der Anhebung des Pensionsanfallsalters nicht höher sein als der Abschlag bei frühestem Pensionsantritt nach derzeitiger Rechtslage. Bei späterem Pensionsantritt erfolgt die Anhebung des Abschlages von zwei auf drei Prozentpunkte schrittweise einschleifend."
Auch daraus ist erkennbar, dass es dem Gesetzgeber bei der Einschleifregelung des Übergangsrechts, die in einen Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung des Pensionsanfallsalters gesetzt wird (die nur die vorzeitige Alterspension betrifft), um Änderungen bei der vorzeitigen Alterspension ging (in diesem Sinn auch Wöss, Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000: Änderungen im Pensionsrecht, DRdA 2000, 439 [440], und Steiger, Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, FJ 2000, 289 ff). Bei den Pensionsformen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit wurde mit dem SRÄG 2000 ab 1. 1. 2001 (§ 588 Abs 1 Z 3 ASVG) die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten in § 261 Abs 3 ASVG ausgeweitet (das 56. Lebensjahr wurde durch den 678. Lebensmonat ersetzt, das entspricht 56,5 Jahren).Auch daraus ist erkennbar, dass es dem Gesetzgeber bei der Einschleifregelung des Übergangsrechts, die in einen Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung des Pensionsanfallsalters gesetzt wird (die nur die vorzeitige Alterspension betrifft), um Änderungen bei der vorzeitigen Alterspension ging (in diesem Sinn auch Wöss, Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000: Änderungen im Pensionsrecht, DRdA 2000, 439 [440], und Steiger, Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, FJ 2000, 289 ff). Bei den Pensionsformen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit wurde mit dem SRÄG 2000 ab 1. 1. 2001 (Paragraph 588, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten in Paragraph 261, Absatz 3, ASVG ausgeweitet (das 56. Lebensjahr wurde durch den 678. Lebensmonat ersetzt, das entspricht 56,5 Jahren).
Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass sich die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 8 ASVG trotz des weiter gefassten Wortlauts nur auf Versicherungsfälle der vorzeitigen Alterspension bezieht; insoweit ist daher der Rechtsansicht der beklagten Partei über die Pensionsbemessung zu folgen.Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass sich die Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 8, ASVG trotz des weiter gefassten Wortlauts nur auf Versicherungsfälle der vorzeitigen Alterspension bezieht; insoweit ist daher der Rechtsansicht der beklagten Partei über die Pensionsbemessung zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG. Hinweise auf vom Versicherten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursachte Verfahrenskosten (§ 77 Abs 3 ASGG) bestehen nicht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Hinweise auf vom Versicherten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursachte Verfahrenskosten (Paragraph 77, Absatz 3, ASGG) bestehen nicht.