Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 207/92×

Entscheidung 10 ObS 207/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS207/92

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Oskar Harter und Dr.Othmar Roniger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr.Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Niederösterreich), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1992, GZ 31 Rs 36/92-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Dezember 1991, GZ 5 Cgs 197/91-4, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof den

A n t r a g ,

1. im Paragraph 131, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG BGBl 1978/560 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt 157 die Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" als verfassungswidrig aufzuheben oder

2. auszusprechen, daß in der angeführten Bestimmung diese Wortfolge in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.

Text

Begründung:

1. Sachverhalt:

Der am 20.5.1934 geborene Kläger beantragte bei der beklagten Partei am 17.6.1991 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Mit Bescheid vom 28.8.1991 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag zum Stichtag 1.7.1991 ab, weil der Kläger das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

Das Erstgericht wies die auf Gewährung der abgelehnten Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1.7.1991 gerichtete Klage ab, weil der Kläger das im Paragraph 131, Absatz eins, GSVG festgelegte Anfallsalter von 60 Lebensjahren noch nicht erreicht habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die zit Gesetzesstelle in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 sei im Hinblick auf das Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBL 1991/627, dessen Artikel römisch eins, Verfassungsrang habe, (zumindest derzeit) verfassungskonform.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 131, Absatz eins, GSVG als verfassungswidrig oder die Feststellung zu beantragen, daß diese Gesetzesstelle verfassungswidrig war, und sodann das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, den Anträgen des Revisionswerbers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

2. Präjudizialität:

Die rechtzeitige Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig.

Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels steht jedoch vorerst entgegen, daß der Oberste Gerichtshof gegen Teile der von ihm anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 131, Absatz eins, GSVG folgende

3. verfassungsrechtlichen Bedenken

hat.

Weil der für den Anspruch des Klägers maßgebliche Stichtag nach Paragraph 113, Absatz 2, GSVG jedenfalls nach dem 31.3.1991 liegt, ist Paragraph 131, Absatz eins, GSVG in folgender, am 1.4.1991 in Kraft getretener Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt 157 anzuwenden:

"Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55.Lebenjahres, wenn ..."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.12.1991 G 223/88 (= JBl 1991, 372 = RdA 1991, 380 = ÖJZ 1991, 358 = ZAS 1992,

61) im Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG die Wortfolge "bei männlichen, vor Vollendung des 50.Lebensjahres bei weiblichen Versicherten", im Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG die Wortfolge "bei männlichen, nach Vollendung des 50.Lebenjahres bei weiblichen Versicherten", im Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG die Wortfolge "bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50.Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" und schließlich in Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG die Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1991 in Kraft tritt. Er war der Ansicht, daß diesen - bloß nach dem Geschlecht differenzierenden - Regelungen die sachliche Rechtfertigung fehle und sie daher den Gleichheitsgrundsatz verletzten. Die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 131, GSVG wurde dagegen vom Verfassungsgerichtshof bisher noch nicht geprüft.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bestehen gegen Paragraph 131, Absatz eins, GSVG dieselben Bedenken, die zur teilweisen Aufhebung der angeführten Bestimmungen geführt haben. Es verstößt auch die hiedurch getroffene Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie bloß nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen als einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellt und damit in Wahrheit nicht jene Besonderheiten berücksichtigt, die zu ihrer Rechtfertigung dienen sollen. Die Regelung kommt vorwiegend jenen Frauen zugute, deren Rollenbild sich von jenem der Männer nicht unterscheidet, während jene Frauen, die durch Haushaltsführung und Obsorge für Angehörige besonders belastet sind, von ihr in wesentlich geringerem Maß Gebrauch machen können. Das unterschiedliche Maß der Belastung von Frauen und die tatsächliche körperliche Beanspruchung findet darin keinen Niederschlag. Bei weiblichen selbständig Erwerbstätigen, die kleinere Unternehmen führen, wird die Doppelbelastung besonders ausgeprägt sein, während bei größeren Unternehmen Frauen Beruf, Haushalt und Kindererziehung leichter koordinieren können und damit auch keine Versicherungszeiten verlieren. Überdies ist an die Fälle der Wanderversicherung (Paragraph 129, GSVG) zu denken, in denen ein Versicherter auch Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben hat. In diesen Fällen kommen die für die Aufhebung einzelner Bestimmungen des ASVG maßgebenden Gründe unmittelbar zum Tragen. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis vom 6.12.1990 schon andeutete, ist die unterschiedliche Regelung des Pensionsalters für Männer und Frauen schließlich auch deshalb bedenklich, weil sie mit Regelungen betreffend Pensionssysteme, welche die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzen (wie etwa das BPG), nicht im Einklang stehen.

Von den von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof betroffenen Bestimmung ist vor allem Paragraph 253 b, ASVG mit dem hier anzuwendenden Paragraph 131, GSVG vergleichbar, weil auch er die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer regelt. Daß für selbständig und unselbständig Erwerbstätige in dem hier erörterten Zusammenhang der gleiche Maßstab anzulegen ist, geht auch aus dem Erkenntnis des Verfssungsgerichtshofes vom 4.3.1991, G 22/90, hervor, mit dem vergleichbare Bestimmungen des BSVG teilweise als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Es ist daher die im Paragraph 131, Absatz eins, GSVG enthaltene Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" verfassungsrechtlich bedenklich.

Ohne Einfluß auf die Verfassungsgemäßheit der angeführten Bestimmung ist für die Zeit des hier als Stichtag in Betracht kommenden 1.7.1991 das Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1991/627. Nach dessen im Rang einer Verfassungsbestimmung stehenden Artikel römisch eins, sind zwar gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig. Diese Bestimmung trat aber gemäß dem Artikel römisch vier, des Gesetzes erst mit 1.12.1991 in Kraft. Da die Rückwirkung nicht angeordnet ist und nach der Begründung des dem Gesetz zugrundeliegenden Initiativantrags im übrigen auch nicht beabsichtigt war vergleiche die Worte "für den erwähnten Zeitraum" in 251 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 2), kann das Gesetz die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung für einen vor seinem Inkrafttreten liegenden Zeitraum nicht bewirken. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er ausdrücklich die Rückwirkung anordnen müssen.

Der Oberste Gerichtshof ist schließlich der Meinung, daß die Bedenken gegen die Verfassungmäßigkeit des Paragraph 131, Absatz eins, GSVG durch die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten Argumente nicht hinreichend beseitigt werden können. Es ist ohne Bedeutung, daß diese Bestimmung in einer Fassung anzuwenden ist, die vom Gesetzgeber erst nach dem schon wiederholt angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.12.1990 beschlossen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis schon darauf hingewiesen, daß die verfassungswidrige Regelung nicht deshalb beibehalten werden darf, weil erworbene Anwartschaften unberührt bleiben müssen. Es trifft zwar zu, daß es dem Gesetzgeber wegen des Schutzes des Vertrauens verwehrt war, das Pensionsalter für Männer und Frauen sofort schematisch gleichzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis aber noch ausgeführt, daß auch für jene Personen, die dem Pensionsalter nahe sind, im Sinne des Vertrauensschutzes auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechtes die bisherigen Unterschiede im Pensionsalter nur dann aufrecht erhalten dürfen, "wenn - und nur wenn -" gleichzeitig Regelungen geschaffen werden, die einen allmählichen Abbau der bloß geschlechtsspezifischen Unterscheidungen bewirken. Dies ist hier jedoch nicht geschehen.

Daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die Schwierigkeiten der zu regelnden Materie nicht in der Lage war, schon früher eine verfassungskonforme Lösung herbeizuführen, kann die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung nicht beseitigen. Es wäre ihm im übrigen freigestanden, die Rückwirkung des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten anzuordnen. Der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof für das Inkrafttreten der Aufhebung der im ASVG enthaltenen Bestimmungen eine Frist setzte, kann im Bereich anderer Gesetze, also auch im Bereich des GSVG, keine Bedeutung haben. Das Argument, daß ein Pensionswerber, dessen Anspruch sich nach einem vor dem 1.12.1991 liegenden Stichtag richtet, besser gestellt wäre als ein Pensionswerber mit einem späteren Stichtag, geht schon deshalb fehl, weil dies nur auf Pensionswerber zutrifft, denen die Begünstigung der Regelung über den Anlaßfall im Artikel 140, Absatz 7, B-VG zugutekommt.

Zusammenfassend ist der Oberste Gerichtshof der Meinung, daß gegen den von ihm anzuwendenden Paragraph 131, Absatz eins, GSVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 dieselben Bedenken bestehen, die dazu geführt haben, daß der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 6.12.1990, G 223/88 ua, verschiedene Bestimmungen des ASVG teilweise aufgehoben hat, oder die er in diesem Erkenntnis andeutete. Dies verpflichtet ihn gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Wortfolge zu stellen. Ginge man davon aus, daß die Verfassungswidrigkeit durch das Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten ab 1.12.1991 beseitigt wurde, so käme in Betracht, daß die bezogene Wortfolge nicht mehr aufgehoben werden, sondern daß gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Artikel 140, Absatz 4, B-VG nur mehr ausgesprochen werden könnte, daß die Wortfolge in der Zeit vom 1. April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch in diesem Sinn einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt vergleiche Artikel 89, Absatz 3, B-VG).

Ein gleichlautender Antrag wurde bereits mit Beschluß vom 16.6.1992 10 Ob S 106/92 gestellt, entsprechende Anträge hinsichtlich Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG mit den Beschlüssen vom 26.5.1992 10 Ob S 55/92 und vom 30.6.1992 10 Ob S 166/92.

Anmerkung

E30326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00207.92.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19920915_OGH0002_010OBS00207_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung